TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/25 2002/14/0078

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1988 §113 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2 lita;
KStG 1988 §10 Z5;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
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  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
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  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
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  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
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  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M AG als Rechtsnachfolgerin der M GmbH in B, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 18. Juni 2002, Zl. RV-988/1-T7/02, betreffend unter anderem Körperschaftsteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1989, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M AG als Rechtsnachfolgerin der M GmbH in B, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 18. Juni 2002, Zl. RV-988/1-T7/02, betreffend unter anderem Körperschaftsteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1989 erklärte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden AG (die MB GmbH, welche nach Umwandlung in eine AG im Jahr 1995 als übertragende Gesellschaft im Jahr 1996 mit der M Beteiligungsgesellschaft, deren Firmenwortlaut in der Folge auf denjenigen der beschwerdeführenden AG geändert wurde, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden war) unter anderem einen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung, nämlich der deutschen H. & Cie. GmbH, ausgehend von einem Erlös von S 14,090.000,-- unter Abzug eines Betrages von S 3,557.567,-- "(niedrigerer Teilwert)" und einem Buchwert von S 1,-- in Höhe von S 10,532.432,-

-. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1989 erfolgte erklärungsgemäß.

Anlässlich einer im Jahr 1994 noch bei der MB GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der deutschen Tochterfirma H. & Cie. GmbH nur insoweit von der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Z. 5 KStG 1988 umfasst sei, als auf diese Beteiligung in der Vergangenheit keine Teilwertabschreibung vorgenommen worden sei. Im Jahr 1982 sei jedoch - "damals noch im Bereich" der V AG (jetzt: A AG)  - eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 13,216.758,-- vorgenommen worden. Der im Jahr 1989 erzielte Veräußerungserlös sei somit in voller Höhe steuerpflichtig.Anlässlich einer im Jahr 1994 noch bei der MB GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der deutschen Tochterfirma H. & Cie. GmbH nur insoweit von der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß Paragraph 10, Ziffer 5, KStG 1988 umfasst sei, als auf diese Beteiligung in der Vergangenheit keine Teilwertabschreibung vorgenommen worden sei. Im Jahr 1982 sei jedoch - "damals noch im Bereich" der V AG (jetzt: A AG)  - eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 13,216.758,-- vorgenommen worden. Der im Jahr 1989 erzielte Veräußerungserlös sei somit in voller Höhe steuerpflichtig.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erfasste bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1989 auch den Betrag von S 10,532.432,--.

In einer dagegen erhobenen Berufung wies die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass die Anteile an der H. & Cie. GmbH im Jahr 1979 erworben worden seien. Die Anschaffungskosten hätten sich auf S 3,557.568,-- belaufen. Auf Grund einer schlechten Ertragslage sei im Jahr 1980 eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 3,557.567,-- erforderlich gewesen, sodass der Buchwert mit S 1,-- ausgewiesen worden sei. Für Zwecke der Sanierung seien im Jahr 1982 von der A AG die Anteile an der RM GmbH ohne Gegenleistung in die H. & Cie. GmbH eingebracht worden, welche bei der A AG mit S 13,216.758,-- zu Buche gestanden seien. Von der A AG seien die übertragenen Anteile als "Buchverlust aus dem Abgang von Beteiligungen" gewinnmindernd verbucht und steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt worden.

Im Jahr 1987 sei die Beteiligung an der H. & Cie. GmbH von der A AG unter Inanspruchnahme der Vorschriften des Strukturverbesserungsgesetzes in die (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die) MB GmbH eingebracht worden.

In der Folge wandte sich die MB GmbH in ihrer Berufung gegen die Ansicht, dass der im Jahr 1982 gewinnmindernd verbuchte Buchverlust aus dem Abgang von Beteiligungen anlässlich der für Zwecke der Sanierung eingebrachten Anteile an der RM GmbH als Teilwertabschreibung der H. & Cie. GmbH anzusehen sei und dass diese Teilwertabschreibung gemäß § 10 Z. 5 KStG in der für 1989 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 660/1989) den steuerfreien Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung reduziere.In der Folge wandte sich die MB GmbH in ihrer Berufung gegen die Ansicht, dass der im Jahr 1982 gewinnmindernd verbuchte Buchverlust aus dem Abgang von Beteiligungen anlässlich der für Zwecke der Sanierung eingebrachten Anteile an der RM GmbH als Teilwertabschreibung der H. & Cie. GmbH anzusehen sei und dass diese Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 10, Ziffer 5, KStG in der für 1989 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,) den steuerfreien Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung reduziere.

Begründend wurde geltend gemacht, die Wortinterpretation der neuen Bestimmung des § 10 Z. 5 zweiter Teilstrich KStG 1988 in der für 1989 geltenden Fassung lasse es nicht zu, auch Teilwertabschreibungen im Sinne des EStG 1972 für die Frage der Anrechnung auf die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes heranzuziehen. Der Klammerausdruck "§ 6 Z. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988" der genannten Bestimmung stelle eindeutig klar, dass für die Ermittlung der steuerfreien Veräußerungsgewinne ausschließlich Teilwertabschreibungen nach dem EStG 1988 anzurechnen seien. Entsprechend den allgemeinen und gesetzlichen Interpretationsgrundsätzen sei die Wortinterpretation vorzuziehen, sodass eine Auslegung im Sinne der Betriebsprüfung nicht zulässig sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass frühere Teilwertabschreibungen (z.B. nach dem EStG 1972) zur Gegenverrechnung heranzuziehen seien, hätte er dies im Gesetzestext bzw. in einer ausdrücklichen Übergangsregelung gesondert zu regeln gewusst (z.B. die nach EStG 1972 geltend gemachten Teilwertabschreibungen gelten als Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988). Eine in dem zuletzt angeführten Sinne erfolgte Auslegung seitens der Betriebsprüfung entbehre jedoch jeglicher gesetzlichen Grundlage. Wenn sich die Betriebsprüfung zur Stützung ihrer Ansicht darauf beziehe, dass in den Gesetzesmaterialien generell auf "in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibungen" Bezug genommen werde, übersehe sie, dass die Gesetzesmaterialien lediglich eine Auslegungshilfe zur Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers darstellten, wenn am Gesetzeswortlaut Zweifel entstünden. Solche seien jedoch nicht entstanden. Abgesehen davon, lasse sich aus dem Ausschussbericht nicht eine vom Gesetzestext abweichende Absicht ableiten. Das Wort "Vergangenheit" beziehe sich eindeutigerweise grammatikalisch zwangsläufig auf Abschreibungen vor dem Zeitpunkt der Veräußerung. Der Ausschussbericht, der grundsätzlich ausschließlich auf den Geltungsbereich des neuen KStG 1988 Bezug nehme, deute nicht im geringsten an, dass auch Teilwertabschreibungen aus der Zeit vor dem neuen Gesetz zu berücksichtigen seien. Auch in der gesamten einschlägigen Fachliteratur finde sich kein Hinweis auf die Auslegung im Sinne der Betriebsprüfung. Vielmehr werde in der Literatur - übrigens durchwegs von Vertretern der Finanzverwaltung - einhellig die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung vertreten.Begründend wurde geltend gemacht, die Wortinterpretation der neuen Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 5, zweiter Teilstrich KStG 1988 in der für 1989 geltenden Fassung lasse es nicht zu, auch Teilwertabschreibungen im Sinne des EStG 1972 für die Frage der Anrechnung auf die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes heranzuziehen. Der Klammerausdruck "§ 6 Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988" der genannten Bestimmung stelle eindeutig klar, dass für die Ermittlung der steuerfreien Veräußerungsgewinne ausschließlich Teilwertabschreibungen nach dem EStG 1988 anzurechnen seien. Entsprechend den allgemeinen und gesetzlichen Interpretationsgrundsätzen sei die Wortinterpretation vorzuziehen, sodass eine Auslegung im Sinne der Betriebsprüfung nicht zulässig sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass frühere Teilwertabschreibungen (z.B. nach dem EStG 1972) zur Gegenverrechnung heranzuziehen seien, hätte er dies im Gesetzestext bzw. in einer ausdrücklichen Übergangsregelung gesondert zu regeln gewusst (z.B. die nach EStG 1972 geltend gemachten Teilwertabschreibungen gelten als Teilwertabschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988). Eine in dem zuletzt angeführten Sinne erfolgte Auslegung seitens der Betriebsprüfung entbehre jedoch jeglicher gesetzlichen Grundlage. Wenn sich die Betriebsprüfung zur Stützung ihrer Ansicht darauf beziehe, dass in den Gesetzesmaterialien generell auf "in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibungen" Bezug genommen werde, übersehe sie, dass die Gesetzesmaterialien lediglich eine Auslegungshilfe zur Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers darstellten, wenn am Gesetzeswortlaut Zweifel entstünden. Solche seien jedoch nicht entstanden. Abgesehen davon, lasse sich aus dem Ausschussbericht nicht eine vom Gesetzestext abweichende Absicht ableiten. Das Wort "Vergangenheit" beziehe sich eindeutigerweise grammatikalisch zwangsläufig auf Abschreibungen vor dem Zeitpunkt der Veräußerung. Der Ausschussbericht, der grundsätzlich ausschließlich auf den Geltungsbereich des neuen KStG 1988 Bezug nehme, deute nicht im geringsten an, dass auch Teilwertabschreibungen aus der Zeit vor dem neuen Gesetz zu berücksichtigen seien. Auch in der gesamten einschlägigen Fachliteratur finde sich kein Hinweis auf die Auslegung im Sinne der Betriebsprüfung. Vielmehr werde in der Literatur - übrigens durchwegs von Vertretern der Finanzverwaltung - einhellig die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung vertreten.

Im Übrigen sei die Prüfungsfeststellung unzutreffend, da es sich tatsächlich um keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Jahr 1982 gehandelt habe. Der im Jahr 1982 gewinnmindernd abgesetzte Buchverlust aus dem Abgang von Beteiligungen könne nicht nachträglich in eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert umgedeutet werden. Nach ständiger Judikatur und Verwaltungspraxis wäre eine Teilwertabschreibung im Jahr der Aktivierung steuerlich unzulässig, sodass die Annahme einer erfolgten Teilwertabschreibung im Jahr 1982 schon deshalb einer Rechtsgrundlage entbehre.

Anlässlich einer Berufungsvorentscheidung fasste die Abgabenbehörde zusammen, es sei richtig, dass im Jahr 1989 die internationale Schachtelbeteiligung H. & Cie. GmbH mit einem Erlös von S 14,090.000,-- veräußert worden sei, wobei laut den Erläuterungen zur Körperschaftsteuererklärung 1989 ein Betrag von S 10,532.432,-- (Veräußerungserlös S 14,090.000,-- abzüglich der im Jahr 1980 durchgeführten Teilwertabschreibung in Höhe von S 3,567.567,-- und des Buchwertes von S 1,--) gemäß § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 KStG 1988 steuerfrei belassen worden sei. Im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass auch im Jahr 1982 "im Bereich" der V AG (der späteren A AG) eine Abschreibung in Höhe von S 13,216.758,-- vorgenommen worden sei, weshalb aus folgenden Überlegungen auch der 1989 steuerfrei belassene Teil des erzielten Veräußerungsgewinnes zu versteuern sei: Die Bestimmung des § 10 Z. 5 zweiter Teilstrich KStG 1988 sei im Wege einer Wortinterpretation nicht eindeutig auszulegen. Der entscheidungswesentliche Klammerausdruck "§ 6 Z. 2 lit. a EStG 1988" lasse sich nämlich sowohl deklarativ (Hinweis auf die Bewertungsvorschrift im Gesetz) als auch konstitutiv (nur Teilwertabschreibungen nach EStG 1988) auslegen. Da man also mit der Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen könne, sei nach den allgemeinen Auslegungsvorschriften des ABGB eine teleologische Interpretation der Gesetzesstelle (was habe der Gesetzgeber gewollt) durchzuführen. Um diesen Willen des Gesetzgebers zu erforschen, sei der in der Berufungsschrift zitierte Ausschussbericht zu Hilfe genommen worden, in dem zum vorliegenden Problem wörtlich ausgeführt werde, "Veräußerungsgewinne sollen allerdings insoweit nicht steuerfrei sein, als auf die gesamte Beteiligung oder auf Teile davon in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen worden sind". Diese Vergangenheit beziehe sich nach Ansicht der Abgabenbehörde auch auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des KStG 1988. Dadurch sei auch eine kontinuierliche steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen internationalen Schachtelbeteiligung gewährleistet, denn nach dem KStG 1966 wäre ein solcher Veräußerungserlös steuerpflichtig gewesen. Das KStG 1988 habe diese Steuerpflicht nur insoweit beseitigt, als in der Vergangenheit kein a.o. Aufwand (Teilwertabschreibung) im Zusammenhang mit der internationalen Schachtelbeteiligung geltend gemacht worden sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass "frühere Teilwertabschreibungen" nicht mehr zur Gegenverrechnung heranzuziehen seien, dann hätte er dies nach Ansicht der Abgabenbehörde im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht. Auch die in der Berufungsschrift angeführte einschlägige Fachliteratur sei keineswegs so eindeutig, wie die Berufungswerberin meine. So schreibe Wiesner, SWK 1988, A I, Seite 230, vierter Absatz, erster Satz: "Der Hinweis in § 7 Abs. 4 auf Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 war an sich als Erläuterung gedacht, er lasse sich allerdings im Rahmen einer Wortinterpretation auch konstitutiv auslegen." Loukota, Internationale Steuerfälle, Seite 60, Tz 214, schreibt: "Wird eine internationale Schachtelbeteiligung veräußert, sei ein allfälliger Veräußerungsgewinn seit der Steuerreform ab 1989 steuerfrei (nur insoweit in der Vergangenheit steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, bleiben Veräußerungsgewinne steuerpflichtig)". Wenn Loukota in der nächsten Tz 215 schreibt: "Nach herrschender Meinung kürzen allerdings nur die im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommenen Teilwertabschreibungen die Wirkungen der Steuerbefreiung", dann bringe er damit zum Ausdruck, dass er selbst nicht dieser Meinung sei. Eine Rechtsprechung zu dieser auch für andere Prüfungsfälle interessanten Auslegung gebe es bisher nicht. Zu dem in der Berufungsschrift angeführten Punkt 6. (Anmerkung: wonach im Jahr 1982 keine Teilwertabschreibung erfolgt sei) bleibe anzuführen, dass diese Argumentationslinie von den Beschwerdeführern während des Prüfungsverfahrens nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlassen und das Vorliegen einer Teilwertabschreibung nicht in Abrede gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt am 29.4.1992, 90/13/0228 und 90/13/0229, zu § 6 EStG 1972) seien Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen. Da - so der Verwaltungsgerichtshof - Anschaffungskosten und Teilwert unabhängig voneinander zu beurteilen seien, könne es nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorlägen. Ob diese Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorlägen, sei nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu beurteilen.Anlässlich einer Berufungsvorentscheidung fasste die Abgabenbehörde zusammen, es sei richtig, dass im Jahr 1989 die internationale Schachtelbeteiligung H. & Cie. GmbH mit einem Erlös von S 14,090.000,-- veräußert worden sei, wobei laut den Erläuterungen zur Körperschaftsteuererklärung 1989 ein Betrag von S 10,532.432,-- (Veräußerungserlös S 14,090.000,-- abzüglich der im Jahr 1980 durchgeführten Teilwertabschreibung in Höhe von S 3,567.567,-- und des Buchwertes von S 1,--) gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, KStG 1988 steuerfrei belassen worden sei. Im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass auch im Jahr 1982 "im Bereich" der V AG (der späteren A AG) eine Abschreibung in Höhe von S 13,216.758,-- vorgenommen worden sei, weshalb aus folgenden Überlegungen auch der 1989 steuerfrei belassene Teil des erzielten Veräußerungsgewinnes zu versteuern sei: Die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 5, zweiter Teilstrich KStG 1988 sei im Wege einer Wortinterpretation nicht eindeutig auszulegen. Der entscheidungswesentliche Klammerausdruck "§ 6 Ziffer 2, Litera a, EStG 1988" lasse sich nämlich sowohl deklarativ (Hinweis auf die Bewertungsvorschrift im Gesetz) als auch konstitutiv (nur Teilwertabschreibungen nach EStG 1988) auslegen. Da man also mit der Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen könne, sei nach den allgemeinen Auslegungsvorschriften des ABGB eine teleologische Interpretation der Gesetzesstelle (was habe der Gesetzgeber gewollt) durchzuführen. Um diesen Willen des Gesetzgebers zu erforschen, sei der in der Berufungsschrift zitierte Ausschussbericht zu Hilfe genommen worden, in dem zum vorliegenden Problem wörtlich ausgeführt werde, "Veräußerungsgewinne sollen allerdings insoweit nicht steuerfrei sein, als auf die gesamte Beteiligung oder auf Teile davon in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen worden sind". Diese Vergangenheit beziehe sich nach Ansicht der Abgabenbehörde auch auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des KStG 1988. Dadurch sei auch eine kontinuierliche steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen internationalen Schachtelbeteiligung gewährleistet, denn nach dem KStG 1966 wäre ein solcher Veräußerungserlös steuerpflichtig gewesen. Das KStG 1988 habe diese Steuerpflicht nur insoweit beseitigt, als in der Vergangenheit kein a.o. Aufwand (Teilwertabschreibung) im Zusammenhang mit der internationalen Schachtelbeteiligung geltend gemacht worden sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass "frühere Teilwertabschreibungen" nicht mehr zur Gegenverrechnung heranzuziehen seien, dann hätte er dies nach Ansicht der Abgabenbehörde im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht. Auch die in der Berufungsschrift angeführte einschlägige Fachliteratur sei keineswegs so eindeutig, wie die Berufungswerberin meine. So schreibe Wiesner, SWK 1988, A römisch eins, Seite 230, vierter Absatz, erster Satz: "Der Hinweis in Paragraph 7, Absatz 4, auf Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 war an sich als Erläuterung gedacht, er lasse sich allerdings im Rahmen einer Wortinterpretation auch konstitutiv auslegen." Loukota, Internationale Steuerfälle, Seite 60, Tz 214, schreibt: "Wird eine internationale Schachtelbeteiligung veräußert, sei ein allfälliger Veräußerungsgewinn seit der Steuerreform ab 1989 steuerfrei (nur insoweit in der Vergangenheit steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, bleiben Veräußerungsgewinne steuerpflichtig)". Wenn Loukota in der nächsten Tz 215 schreibt: "Nach herrschender Meinung kürzen allerdings nur die im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommenen Teilwertabschreibungen die Wirkungen der Steuerbefreiung", dann bringe er damit zum Ausdruck, dass er selbst nicht dieser Meinung sei. Eine Rechtsprechung zu dieser auch für andere Prüfungsfälle interessanten Auslegung gebe es bisher nicht. Zu dem in der Berufungsschrift angeführten Punkt 6. (Anmerkung: wonach im Jahr 1982 keine Teilwertabschreibung erfolgt sei) bleibe anzuführen, dass diese Argumentationslinie von den Beschwerdeführern während des Prüfungsverfahrens nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlassen und das Vorliegen einer Teilwertabschreibung nicht in Abrede gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt am 29.4.1992, 90/13/0228 und 90/13/0229, zu Paragraph 6, EStG 1972) seien Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen. Da - so der Verwaltungsgerichtshof - Anschaffungskosten und Teilwert unabhängig voneinander zu beurteilen seien, könne es nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorlägen. Ob diese Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorlägen, sei nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu beurteilen.

In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nach Ansicht der Beschwerdeführerin erscheine die Wortinterpretation des § 10 Z. 5 zweiter Teilstrich KStG 1988 eindeutig, handle es sich doch um einen klaren Verweis auf eine bestimmte, eindeutig definierte Gesetzesstelle. Für eine von der Behörde als "deklarativ" bezeichnete Auslegung bleibe daher kein Raum. Zur teleologischen Interpretation bediene sich die Abgabenbehörde des Berichtes des Justizausschusses, dessen eher allgemeine Äußerung sie auch auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 beziehen wolle. Für eine rückwirkende Anwendung biete der Text des Berichtes des Justizausschusses aber keinerlei Anhaltspunkte. Da der Ausschussbericht sich auf das zu beschließende Gesetz beziehe, hätte auch hier - falls dies beabsichtigt gewesen wäre - ein besonderer Hinweis auf eine rückwirkende Anwendung (auch im Geltungsbereich des KStG 1966) gegeben werden müssen. Auch aus dem Hinweis der Abgabenbehörde erster Instanz, dass derartige Veräußerungserlöse nach dem KStG 1966 steuerpflichtig gewesen wären, sei für den Standpunkt der Behörde nichts zu gewinnen, da das KStG 1966 eine Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Beteiligungen an sich nicht gekannt habe. Soweit die Abgabenbehörde erster Instanz meine, dass die im Rahmen der Berufungsschrift zitierte Fachliteratur nicht eindeutig sei, sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass "Bauer-Quantschnigg" vollkommen eindeutig die Meinung der Beschwerdeführerin verträten und dies auch durch ein Rechenbeispiel darlegten. Wiesner halte die "konstitutive Auslegung" offenbar jedenfalls für korrekt. Nach der Formulierung bei Loukota, aaO, finde die Ansicht der Abgabenbehörde, dieser Autor teile die "herrschende Meinung" nicht, im Text keine Unterstützung. Es bleibe daher festzuhalten, dass es in der Fachliteratur jedenfalls keine Meinung gebe, die die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz tatsächlich unterstütze oder auch nur ansatzweise zu einem ähnlichen Ergebnis komme.In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nach Ansicht der Beschwerdeführerin erscheine die Wortinterpretation des Paragraph 10, Ziffer 5, zweiter Teilstrich KStG 1988 eindeutig, handle es sich doch um einen klaren Verweis auf eine bestimmte, eindeutig definierte Gesetzesstelle. Für eine von der Behörde als "deklarativ" bezeichnete Auslegung bleibe daher kein Raum. Zur teleologischen Interpretation bediene sich die Abgabenb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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