Der Beschwerdeführer erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zuge einer den Zeitraum 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende Feststellung: Der Beschwerdeführer habe von April 1988 bis März 1991 den Pkw 1 (Leasingdauer 36 Monate, Bruttoleasingrate 11.375 S) und von April 1991 bis März 1994 den Pkw 2 (Leasingdauer 36 Monate, Bruttoleasingrate 13.510 S) im Wege des Vollamortisationsleasin... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG betreibt einen Handel mit Schuhwaren und führt eine Handelsagentur. Im Zuge einer für den Zeitraum 1992 bis 1994 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u.a. die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe eine Wohnung in einem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude Herrn Ewald E als Dienstwohnung überlassen. Da Ewald E mittlerweile (aufgrund eines Erbganges) Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei und die Wohnung nach wie vor benutze,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Wirtschaftgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (Hinweis E 12. Jänner 1983, 82/13/0174). Auch ein vertraglich eingeräumtes Aufgriffsrecht kann als Wirtschaftsgut angesehen werden. Es verkörpert einen Wert, welcher im Wirtschaftsleben nicht unentge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 625 - S 628;
Rechtssatz: Für die Bewertung iSd § 6 EStG sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigten, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längsten... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG, waren in den Streitjahren Ing. HSt und dessen Ehefrau MSt zu je 49,86 % als Kommanditisten sowie die LEG GmbH als Komplementär zu 0,28 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der LEG GmbH war Ing. HSt. Die Beschwerdeführerin betrieb den Handel mit Geflügel und Geflügelprodukten, die in großem Umfang importiert wurden. In den Jahren bis 1987 hatte der Importeur bestimmter eingeführter Waren, für die ein so genannter Schwellenpreis fes... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG, waren in den Streitjahren Ing. HSt und dessen Ehefrau MSt zu je 49,86 % als Kommanditisten sowie die LEG GmbH als Komplementär zu 0,28 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der LEG GmbH war Ing. HSt. Die Beschwerdeführerin betrieb den Handel mit Geflügel und Geflügelprodukten, die in großem Umfang importiert wurden. In den Jahren bis 1987 hatte der Importeur bestimmter eingeführter Waren, für die ein so genannter Schwellenpreis fes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5 Abs1;EStG 1988 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1
(hier ohne den ersten Satz) Stammrechtssatz Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5 Abs1;EStG 1988 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1
(hier ohne den ersten Satz) Stammrechtssatz Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterhält einen Fremdenbeherbergungsbetrieb. Bis zum Jahr 1990 ermittelte er den Gewinn daraus gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, seither durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Für das Jahr 1991 wurde ein Übergangsgewinn in Höhe von S 381.131,38 erklärt. Gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung und begehrte darin die Berücksichtigung des ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterhält einen Fremdenbeherbergungsbetrieb. Bis zum Jahr 1990 ermittelte er den Gewinn daraus gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, seither durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Für das Jahr 1991 wurde ein Übergangsgewinn in Höhe von S 381.131,38 erklärt. Gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung und begehrte darin die Berücksichtigung des ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs10 Z1;EStG 1988 §4 Abs3;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §6 Z11;EStG 1988 §7;
Rechtssatz: Die steuerliche Behandlung des Anlagevermögens unterscheidet sich bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern grundsätzlich nicht von jener im Bereich des Betriebsvermögensvergleiches. Demnach sind auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG die Ansch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs10 Z1;EStG 1988 §4 Abs3;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §6 Z11;EStG 1988 §7;
Rechtssatz: Die steuerliche Behandlung des Anlagevermögens unterscheidet sich bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern grundsätzlich nicht von jener im Bereich des Betriebsvermögensvergleiches. Demnach sind auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG die Ansch... mehr lesen...
Die mitbeteiligte AG hat am 15. Juni 1992 ca. 29% der Aktien der S-AG erworben (Anschaffungskosten von 994.662.822 S). Mit Beschluss vom 4. Dezember 1992 wurde das Grundkapital der S-AG von 500 Mio. S auf 250 Mio. S herabgesetzt. Die Mitbeteiligte erhielt dadurch eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 73,311.500 S. Sie setzte den steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der S-AG auf die Hälfte herab und wies die Beteiligung somit zum 31. Dezember 1992 für steuerliche Zwecke nur mehr mit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6;KStG 1988 §19;
Rechtssatz: Die ordentliche Kapitalherabsetzung stellt keine Teilliquidation dar und führt daher im Betriebsvermögen des Gesellschafters nicht zu einer prozentuellen Abstockung des Buchwertes der Beteiligung (Hinweis E 23. April 2001, 98/14/0073, 0074). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Immobilien. Gesellschafter sind Dr. Gertrud D. mit einer Stammeinlage von S 5.000 und Dr. Alois D. mit einer solchen von S 495.000. Geschäftsführerin ist Dr. Gertrud D. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass gegen die Gesellschafter seit 1992 gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Abgabenhint... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Immobilien. Gesellschafter sind Dr. Gertrud D. mit einer Stammeinlage von S 5.000 und Dr. Alois D. mit einer solchen von S 495.000. Geschäftsführerin ist Dr. Gertrud D. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass gegen die Gesellschafter seit 1992 gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Abgabenhint... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/13/0026
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut (vgl § 6 Z 1 EStG 1988) angeschafft worden ist, ist wesentlich, ob dem Abgabepflichtigen die eigentümergleiche Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung eingeräumt worden ist. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/13/0026
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut (vgl § 6 Z 1 EStG 1988) angeschafft worden ist, ist wesentlich, ob dem Abgabepflichtigen die eigentümergleiche Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung eingeräumt worden ist. ... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der AK & Söhne KG (im Folgenden: KG). Mit Einbringungsvertrag vom 29. September 1993 wurde der Speditionsbetrieb der KG entsprechend den Bestimmungen des Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31. Dezember 1992 in die K GmbH unter Zurückbehaltung der betrieblich genutzten Liegenschaft in der R-Straße eingebracht. Zugleich erfolgte eine formwechselnde Umwandlung der KG in die beschwerdeführende KEG. In der Erklärung der Einkünfte für... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der AK & Söhne KG (im Folgenden: KG). Mit Einbringungsvertrag vom 29. September 1993 wurde der Speditionsbetrieb der KG entsprechend den Bestimmungen des Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31. Dezember 1992 in die K GmbH unter Zurückbehaltung der betrieblich genutzten Liegenschaft in der R-Straße eingebracht. Zugleich erfolgte eine formwechselnde Umwandlung der KG in die beschwerdeführende KEG. In der Erklärung der Einkünfte für... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der AK & Söhne KG (im Folgenden: KG). Mit Einbringungsvertrag vom 29. September 1993 wurde der Speditionsbetrieb der KG entsprechend den Bestimmungen des Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31. Dezember 1992 in die K GmbH unter Zurückbehaltung der betrieblich genutzten Liegenschaft in der R-Straße eingebracht. Zugleich erfolgte eine formwechselnde Umwandlung der KG in die beschwerdeführende KEG. In der Erklärung der Einkünfte für... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;EStG 1988 §6 Z1;
Rechtssatz: Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Liegenschaft ansetzen würde (§ 6... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z3;
Rechtssatz: Eine Verbindlichkeit, die nicht die konkrete Gegenleistung für eine bezogene Leistung darstellt, ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 164). Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert der künftigen Auszahlungen anz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;EStG 1988 §6 Z1;
Rechtssatz: Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Liegenschaft ansetzen würde (§ 6... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z3;
Rechtssatz: Eine Verbindlichkeit, die nicht die konkrete Gegenleistung für eine bezogene Leistung darstellt, ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 164). Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert der künftigen Auszahlungen anz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer vom 30. April 1997 bis 23. Dezember 1998 "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und "gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG" den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 136.793,-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen auf Zuerkennung der No... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §36a Abs3 Z2;AlVG 1977 §36a;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988;
Rechtssatz: Wie sich insbesondere aus der Vorschrift des § 36a AlVG ergibt, war im für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum das Einkommen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin hält seit 11. März 1993 1 %, die Zweitbeschwerdeführerin seit ebenfalls 11. März 1993 99 % am Grundkapital der B-AG. Mit Beschluss der Generalversammlung der B-AG vom 11. Oktober 1993 wurde das Grundkapital der B-AG von S 18,114.000,- - auf S 5,434.200,--, somit um 70 %, herabgesetzt. Von dieser Kapitalherabsetzung entfielen auf die Erstbeschwerdeführerin S 126.700,-- und auf die Zweitbeschwerdeführerin S 12,553.100,--. Anlässlich von bei den Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6;KStG 1988 §19; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/14/0074
Rechtssatz: Es ist sowohl verfehlt, in einer ordentlichen Kapitalherabsetzung eine Teilliquidation des die Kapitalherabsetzung beschließenden Unternehmens zu sehen (Hinweis Heidinger/Heidinger, Kapitalherabsetzung nach Kapitalber... mehr lesen...
Im Rahmen der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974 - StEG, errichtete die "Erneuerungsgemeinschaft Ortszentrum T" (im Folgenden kurz: EGOT) das "Ortszentrum T", in dem sich Tiefgaragen sowie Wohn-, Büro- und Geschäftseinheiten befinden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im "Ortszentrum T" errichteten Wohnung Top 18. Diese Wohnung wurde im Jahre 1987 erstmals vermietet. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelte der Beschwerdef... mehr lesen...