RS Vwgh 2001/8/7 96/14/0130

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs10 Z1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6 Z11;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Die steuerliche Behandlung des Anlagevermögens unterscheidet sich bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern grundsätzlich nicht von jener im Bereich des Betriebsvermögensvergleiches. Demnach sind auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG die Anschaffungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen nicht nach Maßgabe der Zahlung Betriebsausgaben, sondern im Wege der AfA abzusetzen. Gleiches hat für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu gelten. Gemäß § 6 Z 11 legcit gehört die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Sie ist somit als Betriebsausgabe im Zeitpunkt ihres Abflusses zu behandeln. Verlangt der Lieferant Anzahlungen auf die vereinbarte Leistung, ist davon auszugehen, dass die Vorauszahlungen primär auf das vereinbarte Leistungsentgelt entfallen. Es reicht für den Abzug der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe nicht aus, dass "der Abgabepflichtige durch einen entsprechenden Ansatz in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erkennen gibt", er habe Umsatzsteuer bezahlt. Dies käme nämlich einem nicht bestehenden Wahlrecht des Steuerpflichtigen gleich, den an den Geschäftspartner geleisteten Betrag in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als abgeflossene Umsatzsteuer zu deklarieren oder nicht. Damit erweist sich auch die Berechnung des Übergangsgewinnes durch die Abgabenbehörde als rechtswidrig, da zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemachte Beträge nicht als Zuschlag im Rahmen des Übergangsgewinnes berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140130.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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