Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Überlegungen, wonach die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Einkünfte von Alleingesellschafter-Geschäftsführern generell nicht anwendbar sei, weil die genannte Bestimmung ausdrücklich von einem "Anteil" am Grund- oder Stammkapital spreche, gehe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei (wenn auch unter Bedachtnahme auf die Ertragslage der Gesellschaft) verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. European ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §80;BAO §9;EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die gesetzlichen Haftungsrisken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten (vor allem der §§ 9 und 80 BAO) begründen kein bedeutsames Unternehmerwagnis, da sie auch je... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0091 E 19. Dezember 2001 RS 2 Stammrechtssatz Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Überlegungen, wonach die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Einkünfte von Alleingesellschafter-Geschäftsführern generell nicht anwendbar sei, weil die genannte Bestimmung ausdrücklich von einem "Anteil" am Grund- oder Stammkapital spreche, gehe... mehr lesen...
EK hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 80% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH und ist ihr Geschäftsführer. Im Zeitraum 1995 bis 1999 wurde jährlich zwischen EK und der Beschwerdeführerin ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen. In den Verträgen wurde festgelegt, dass die Geschäftsführervergütung zur Gänze im Vorhinein fällig sei, der Geschäftsführer seine Vergütung aber auch ratenweise beheben könne. Als Entgelt wurde festgelegt: für 1995: 240.000 S, für 1996... mehr lesen...
EK hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 80% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH und ist ihr Geschäftsführer. Im Zeitraum 1995 bis 1999 wurde jährlich zwischen EK und der Beschwerdeführerin ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen. In den Verträgen wurde festgelegt, dass die Geschäftsführervergütung zur Gänze im Vorhinein fällig sei, der Geschäftsführer seine Vergütung aber auch ratenweise beheben könne. Als Entgelt wurde festgelegt: für 1995: 240.000 S, für 1996... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass die in den Geschäftsführerverträgen - jährlich - festgelegte Entlohnung durch einen Fixbezug geprägt ist, ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass die in den Geschäftsführerverträgen - jährlich - festgelegte Entlohnung durch einen Fixbezug geprägt ist, ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig e... mehr lesen...
Ernst S. ist einziger Geschäftsführer der eine Gastwirtschaft betreibenden Beschwerdeführerin; bis zum Jahre 1996 war er zu 49 % und ab 9. März 1996 zu 100 % an ihr beteiligt. Ernst Sitzung ist einziger Geschäftsführer der eine Gastwirtschaft betreibenden Beschwerdeführerin; bis zum Jahre 1996 war er zu 49 % und ab 9. März 1996 zu 100 % an ihr beteiligt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Entlohnung des Ge... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die im Jahr 1996 an den zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Nach dem Bericht über eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum Jänner bis Juni und Juli bis Dezember 1996 ein Betrag vo... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. März 1998 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1994 bis 1996 gewährten Vergütungen samt den hiemit verbundenen Säumniszuschlägen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurde mi... mehr lesen...
Ernst S. ist einziger Geschäftsführer der eine Gastwirtschaft betreibenden Beschwerdeführerin; bis zum Jahre 1996 war er zu 49 % und ab 9. März 1996 zu 100 % an ihr beteiligt. Ernst Sitzung ist einziger Geschäftsführer der eine Gastwirtschaft betreibenden Beschwerdeführerin; bis zum Jahre 1996 war er zu 49 % und ab 9. März 1996 zu 100 % an ihr beteiligt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Entlohnung des Ge... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die im Jahr 1996 an den zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Nach dem Bericht über eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum Jänner bis Juni und Juli bis Dezember 1996 ein Betrag vo... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. März 1998 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1994 bis 1996 gewährten Vergütungen samt den hiemit verbundenen Säumniszuschlägen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurde mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern, insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, in keiner Weise erkennbar. Die vom Gesellschaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen der Gesellschaft, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Schutz genieße, vor allem hinsichtlich eines 13. und 14. Monatsgehaltes, hinsichtlich Abfertigungsansprüchen und Mindestentlohnung, hinsichtlich Vorrechte im Konkurs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt und auch keine Ansprüche für die Urlaubszeit hat, kann ein Unternehmerwagnis nicht begründen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:200... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Beurteilung des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Grundlage der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschriften hat für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern, insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, in keiner Weise erkennbar. Die vom Gesellschaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen der Gesellschaft, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Schutz genieße, vor allem hinsichtlich eines 13. und 14. Monatsgehaltes, hinsichtlich Abfertigungsansprüchen und Mindestentlohnung, hinsichtlich Vorrechte im Konkurs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt und auch keine Ansprüche für die Urlaubszeit hat, kann ein Unternehmerwagnis nicht begründen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:200... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Beurteilung des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Grundlage der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschriften hat für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z ... mehr lesen...
Nach einer Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der beschwerdeführenden GmbH Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die monatlichen Bezüge ihres zu 100 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1998 fest. Die Beschwerdeführerin berief gegen die Abgabenvorschreibung, da der Geschäftsführer als Alleingesellschafter keinerlei Weisungen unterliege und ihm gleichsa... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1997 an den wesentlich (zu 99,8 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Peter M. bezahlten Geschäftsführervergütungen. In ihrer gegen die Abgabenfestsetzung erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin (soweit für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (in der Folge: DB) unter Berufung auf § 41 Abs 1 FLAG 1967 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (in der Folge: DZ) gemäß § 57 Handelskammergesetz (ab 1999 wohl gemäß § 122 Abs 7 des Wirtschaftskammergesetzes 1998) vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, anlässlich ein... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an den wesentlich (zu 95 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird sachverhaltsbezogen u.a. ausgeführt, der Geschäftsführer habe an Bar- und Sachbezügen im Jahr 1994 insges... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH hat die Befugnis zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftstreuhänders. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Bezüge des ab 1. Mai 1996 zu 60 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Mag. S. bisher zu Unrecht nicht dem Dienstgeberbeitrag unterzogen worden seien. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Bezüge des ab 1. Mai 1996 zu 60 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsf... mehr lesen...
Der beschwerdeführenden GmbH wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21. August 1998 Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 für die Bezüge des zu 60 % an ihr beteiligten Geschäftsführers Dipl.Ing. B. vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Berufung ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Arbeitsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers erstrecke sich nach den Ang... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist einzig die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 85 % beteiligten Gesellschafters Ing. P strittig. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen aus, Ing. P schulde der Beschwerdeführerin seine persönliche Arbeitskraft und sei für die Abwicklung des so genannten Großkundengeschäftes zuständig. Daraus ergebe sich die Einbindu... mehr lesen...