RS Vwgh 2002/2/27 2001/13/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80;
BAO §9;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die gesetzlichen Haftungsrisken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten (vor allem der §§ 9 und 80 BAO) begründen kein bedeutsames Unternehmerwagnis, da sie auch jenen Geschäftsführer treffen, der in einem "klassischen" Dienstverhältnis zur GmbH steht (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130103.X04

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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