Rechtssatz: Bei den an den gegenständlichen Spielapparaten angebotenen Hauptspielen handelt es sich um sog. Walzenspiele (Früchtespiele), bei denen bei Zusammentreffen gleichartiger Symbole (Früchte) in mehreren Walzenreihen (abhängig vom jeweiligen Symbol) unterschiedliche Gewinne in Aussicht gestellt werden, sowie um Kartenpokerspiele und um Bingospiele. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werd... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Z.1 lit.a GSpG ausgesprochen. Das sachkundige Organ der belangten Behörde, führte jeweils ein Probespiel an den betriebsbereit aufgestellten Spielapparaten der Marke Kajot Present Winnerboy, Seriennummer 5325 und 5326, Spielversion Magic Fun 3.0, durch und stufte ihn als verbotenen Pokerautomaten ein. Aus den Bildschirmanzeigen ergibt sich, d... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Für den Betrieb eines Glückspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potenzielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: eines Straferkenntnisses bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der Tat und die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wird den im § 44a VStG normierten Anforderungen dann nicht gerecht, wenn eine ausreichende Konkretisierung der Tat durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wese... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (im folgenden GSpG) dadurch begangen zu haben, daß er Glücksspiele, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank, und zwar im Erdgeschoß des Hauses G. 7, in K., zugänglich gemacht habe, indem er in einem Raum des genannten Lokales drei Geldspielapparate, welche mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren, aufstellen li... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein dem Glücksspielmonopol unterliegender Glücksspielapparat, der nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG außerhalb einer Spielbank nicht zugänglich gemacht werden darf, liegt gemäß § 1 Abs 1 GSpG vor, wenn Gewinn und Verlust des Glückspieles ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die vermögensrechtliche Leistung des Spielers nach § 4 Abs 2 Z 1 GSpG den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- übersteigt. Dieser Höchsteinsatz wird überschritten, wenn durch die Verbindung der Gelds... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr Ort: R, Nr , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz und b) S B, R , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.11.1991-1.12.1991 Ort: T, str im Lokal des "T österr KV. Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Betreiber im Sinne des §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz ist anzusehen, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle der Veräußerung eines Automaten ist dies im Regelfall der Käufer, und zwar auch bei Eigentumsvorbehalt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf, Pokerautomaten außerhalb einer Spielbank betrieben zu haben, erfordert eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten, weil nicht jeder Pokerautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grenzwert für erlaubte Ausspielungen gemäß §4 Abs2 Glücksspielgesetz (vermögensrechtliche Leistung über S 5,-- oder Gewinn über S 200,--) überschritten wird. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.05.1991 09.00 Uhr Ort: , gasse 56 im Lokal "B N " Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VSTG Verantwortlicher (handels- und gewerberechtl Geschäftsführer) der Fa R und GesmbH G , straße , zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (TV Gerät mit der Bezeichnung "Euromat"), der dem Glücksspiel... mehr lesen...