Entscheidungen zu § 4 GSpG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Konzessionierte oder bewilligte Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 iVm § 5 GSpG dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird. Zuletzt aktualisiert am 28.03.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: In Oberösterreich besteht gegenwärtig keine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen. Daher stellt sich hier seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl Nr I 73/2010 bis zur Inkraftsetzung eines Landesausspielungen regelnden Gesetzes die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels konzessionsloser Glücksspielautomaten jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Durch die Novelle BGBl Nr I 73/2010 erfolgte eine Neukonzeption des Glücksspielwesens derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt wurde, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind (kein Verhältnis von Grundsatz- und Ausführungsgesetz iSd Art ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass (ua) für die Durchführung von Strafverfahren ? wozu auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung zählen ? im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD diese zuständig ist. Den Abgabenbehörden kommt demgegenüber (ua) in derartigen Verfahren gemäß § 51 Abs 5 GSpG lediglich Parteistellung zu. Diese Amtsparteistellung hat jenes Finanzamt wahrzunehmen, das die Kontroll- und Beweissicherung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Kärnten 2000/06/29 KUVS-K2-551/2/2000

Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass sich an den zwei an der Tatörtlichkeit aufgestellten und betriebenen Videowalzenspielen mit Früchten und anderen Motiven der Einsatz zwar weit über die ATS 5,-- Grenze bestimmen lässt, jedoch nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, ob die Gewinne pro Spiel die ATS 200,-- Grenze überschreiten, so unterliegen diese Glücksspielautomaten den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und entzieht sich daher d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.06.2000

RS UVS Oberösterreich 1993/10/18 VwSen-230233/15/Wei/Shn

Rechtssatz: Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Ber... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.10.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-WB-92-025

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:   "Die Bezirkshauptmannschaft xx ordnet zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten, Marke Starlite, Bezeichnung Moon Patrol und verbotener Platine Fun World, einschließlich des darin enthaltenen Geldes an.   Rechtsgrundlage: §39 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)."   Gegen diesen Bescheid erhob Frau I F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr E B, Berufung und führte darin aus, daß nicht der teure Glücksspielauto... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-WB-92-025

Rechtssatz: Ein Automat unterliegt nicht schon dann dem Glücksspielmonopol, wenn er - sei es durch Schlüsseldrehung oder Münzeinwurf - auf ein Guthaben von mehr als S 5,-- gebracht werden kann, sondern nur dann, wenn die Aktivierung eines Spielvorganges einen S 5,-- übersteigenden Einsatz erfordert. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.05.1992

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