RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass (ua) für die Durchführung von Strafverfahren ? wozu auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung zählen ? im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD diese zuständig ist. Den Abgabenbehörden kommt demgegenüber (ua) in derartigen Verfahren gemäß § 51 Abs 5 GSpG lediglich Parteistellung zu. Diese Amtsparteistellung hat jenes Finanzamt wahrzunehmen, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, wobei sich dieses auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann, wofür es jedoch eines entsprechend außenwirksamen Delegationsaktes bedarf.

Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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