RS UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-WB-92-025

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Ein Automat unterliegt nicht schon dann dem Glücksspielmonopol, wenn er - sei es durch Schlüsseldrehung oder Münzeinwurf - auf ein Guthaben von mehr als S 5,-- gebracht werden kann, sondern nur dann, wenn die Aktivierung eines Spielvorganges einen S 5,-- übersteigenden Einsatz erfordert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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