Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 316;
Rechtssatz: Gemäß § 17 Z 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen - also auch der Verkäufer - Steuerschuldner, und zwar Gesamtschuldner iSd § 6 Abs 1 BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §212 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 263;
Rechtssatz: Die Einbringung einer Abgabe (hier der GrESt, die dem Verkäufer der Liegenschaft nach § 17 Z 4 GrEStG vorgeschrieben wurde) muß als gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll au... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Z4;GrEStG 1987 §2 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen nach stRsp des VwGH in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 A... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Z4;GrEStG 1987 §2 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;GrEStG 1987;VwRallg;
Rechtssatz: Die Befreiungsbestimmungen des GrEStG 1955, insbesondere die des § 4 Abs 2 lit b GrEStG 1987 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Daran vermag auch der
Spruch: des E des VfGH vom 10.12.986, G 167/86, nichts zu ändern. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4;
Rechtssatz: Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;BAO §6 Abs1;B-VG Art130 Abs2;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:AnwBl 1989/8 S 500;
Rechtssatz: Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwang... mehr lesen...