Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 622.880,-- festgesetzt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den hohen Betrag aufzubringen; eine Vollstreckung würde für ihn den Ruin bedeuten. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1990 trat di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Grunderwerbsteuer - Von zwingenden öffentlichen Interessen iS des § 30 Abs 2 VwGG kann (nur) gesprochen werden, wenn die konkrete interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch di... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführerin - ein gemeinnütziger Bauträger im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) - war Eigentümerin einer Liegenschaft in G. in Niederösterreich und beabsichtigte, darauf ein Wohnhaus mit im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen zu schaffen. Auf Grund des mit ihr am 16. Februar/10. April 1981 abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages (in der Folge: Vertrag) erwarben die ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;BAO §6 Abs1;B-VG Art130 Abs2;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:AnwBl 8/1990, 448;
Rechtssatz: Ein Nachsichtswerber muß im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Falle eines - im konkreten Fall auf Grund des § 17 Z 4 GrEStG 1955 iVm § 6 Abs 1 BAO gegeben... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §17 Z3 lita; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/229;
Rechtssatz: Eine Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, wie dies bei der Kapitalgesellschaft als juristischer Person der Fall ist, setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch das Fortbestehen der Geschäftsanteile voraus (Hinweis E VS 29.11.197... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 316;
Rechtssatz: Gemäß § 17 Z 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen - also auch der Verkäufer - Steuerschuldner, und zwar Gesamtschuldner iSd § 6 Abs 1 BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §212 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 263;
Rechtssatz: Die Einbringung einer Abgabe (hier der GrESt, die dem Verkäufer der Liegenschaft nach § 17 Z 4 GrEStG vorgeschrieben wurde) muß als gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll au... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte PH als Wohnungseigentumsbewerber ("WEB") einerseits und die "H" Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz "WBV" genannt) anderseits am 18. Oktober bzw. 5. November 1979 eine als "Anwartschaftsvertrag" überschriebene Vereinbarung betreffend den Erwerb der geplanten Eigentumswohnung in W, B-straße 133, mit ei... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Z4;GrEStG 1987 §2 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen nach stRsp des VwGH in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 A... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Z4;GrEStG 1987 §2 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;GrEStG 1987;VwRallg;
Rechtssatz: Die Befreiungsbestimmungen des GrEStG 1955, insbesondere die des § 4 Abs 2 lit b GrEStG 1987 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Daran vermag auch der
Spruch: des E des VfGH vom 10.12.986, G 167/86, nichts zu ändern. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6 Abs1;GrEStG 1955 §17 Z4;
Rechtssatz: Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;BAO §6 Abs1;B-VG Art130 Abs2;GrEStG 1955 §17 Z4; Beachte Besprechung in:AnwBl 1989/8 S 500;
Rechtssatz: Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwang... mehr lesen...