RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0123

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien nach § 6 Abs 1 BAO und nach § 17 Z 4 GrEStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X04

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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