Der bekämpfte Bescheid enthält nachfolgenden Spruch: „Ihr Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA67PA565014/8/1 oder MA67PA56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA67PA573304/8/7, MA67PA590841/8/2, MA67PA589684/8/9, MA67PA594425/8/0, MA67PA594574/8/0, MA67PA606189/8/0, MA67PA657744/8/6, MA67PA682683/8/5, MA67PA519348/9/9, MA67RV109825/8/9, MA67RV57059/8/8, MA67RV75686/8/0 und MA67RV10... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorliegend wurde über den Rechtsmittelwerber rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 53b Abs. 1 VStG wurde er sodann von der zuständigen Behörde aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche ?Aufforderung" kein Bescheid. Diese ?Aufforderung" ist nach neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als Ausübung... mehr lesen...
1. In seiner Beschwerde vom 15.1.1996 bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich zur Zeit in (gerichtlicher) Haft. Seine Haft ende am 18.1.1997; anschließend daran solle er 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dem Vorbehalt Österreichs zur Menschenrechtskonvention, wonach auch Verwaltungsbehörden Arreststrafen verhängen dürfen, längst den „Garaus“ gemacht. Dieser Gerichtshof habe betont, daß Entscheidungen von Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Es stellen zwar die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und der nachfolgende Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im vorliegenden Fall ist es jedoch weder zu einer solchen zwangsweisen Vorführung noch bisher zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gekommen. Hingegen stellte eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe weder einen Bescheid noch die Aus... mehr lesen...