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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Herbert S. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.6.2009, GZ.: E1/257345/2009, genehmigt durch Herrn HR Mag. M. (Zentraljournaldienst der Bundespolizeidirektion Wien) unter Anführung des Vorliegens einer individuellen Ermächtigung der Magistratsdirektion (Verfassungsdienst) im Kopf des Bescheides, mit welchem der Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA 67-PA- 565014/8/1 oder MA 67-PA-56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA 67-PA-573304/8/7, MA 67-PA-590841/8/2, MA 67- PA-589684/8/9, MA 67-PA-594425/8/0, MA 67-PA-594574/8/0, MA 67-PA-606189/8/0, MA 67-PA-657744/8/6, MA 67-PA-682683/8/5, MA 67-PA-519348/9/9, MA 67-RV-109825/8/9, MA 67-RV-57059/8/8, MA 67-RV-75686/8/0, MA 67-RV-109826/8/1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a Abs 1 und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Herbert S. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.6.2009, GZ.: E1/257345/2009, genehmigt durch Herrn HR Mag. M. (Zentraljournaldienst der Bundespolizeidirektion Wien) unter Anführung des Vorliegens einer individuellen Ermächtigung der Magistratsdirektion (Verfassungsdienst) im Kopf des Bescheides, mit welchem der Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA 67-PA- 565014/8/1 oder MA 67-PA-56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA 67-PA-573304/8/7, MA 67-PA-590841/8/2, MA 67- PA-589684/8/9, MA 67-PA-594425/8/0, MA 67-PA-594574/8/0, MA 67-PA-606189/8/0, MA 67-PA-657744/8/6, MA 67-PA-682683/8/5, MA 67-PA-519348/9/9, MA 67-RV-109825/8/9, MA 67-RV-57059/8/8, MA 67-RV-75686/8/0, MA 67-RV-109826/8/1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird die Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Der bekämpfte Bescheid enthält nachfolgenden Spruch:
„Ihr Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA67PA565014/8/1 oder MA67PA56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA67PA573304/8/7, MA67PA590841/8/2, MA67PA589684/8/9, MA67PA594425/8/0, MA67PA594574/8/0, MA67PA606189/8/0, MA67PA657744/8/6, MA67PA682683/8/5, MA67PA519348/9/9, MA67RV109825/8/9, MA67RV57059/8/8, MA67RV75686/8/0 und MA67RV109826/8/1, verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird gemäß § 54a Abs 1 und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA67PA565014/8/1 oder MA67PA56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA67PA573304/8/7, MA67PA590841/8/2, MA67PA589684/8/9, MA67PA594425/8/0, MA67PA594574/8/0, MA67PA606189/8/0, MA67PA657744/8/6, MA67PA682683/8/5, MA67PA519348/9/9, MA67RV109825/8/9, MA67RV57059/8/8, MA67RV75686/8/0 und MA67RV109826/8/1, verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen.“
Im Kopf dieses Bescheides steht: „Magistrat der Stadt Wien“. Dieser Bescheid trägt eine für die Bundespolizeidirektion Wien typische Geschäftszahl, nämlich E1/257345/2009 und ist mit 26.6.2009 datiert.
Unterhalb der Datumsangabe finden sich nachfolgende Angaben:
„HR Mag. Stephan M.,
BPD Wien – Zentraljournaldienst
für den Magistrat der Stadt Wien auf Grundlage einer individuellen Ermächtigung
der Magistratsdirektion (Verfassungdienst)
p. A. D-platz
A- Wien
Tel: +43-1 31310/0
Fax: +43-1 31310/9
e-mail: Bundespolizeidirektion Wien W PK 01 Kanzlei Bundespolizeidirektion Wien-w-pk-01-kanzlei@polizei.gv.at.“
Unter der Angabe der Geschäftszahl finden sich die nachfolgenden Ausführungen:
„Betreff: S. Herbert, 1973 geb.,
Antrag auf Haftaufschub bzw. Haftunterbrechung“
In der Begründung des Bescheides ergibt sich kein Indiz, ob der Strafvollzug hinsichtlich der durch das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu den Zahlen MA67-PA-565014/8/1 oder MA67-PA-56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits begonnen worden ist oder nicht. Doch ergibt es bereits die Überlegung der Logik, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung des gegenständlichen, als Bescheid titulierten Schriftstücks nur die Vollziehung einer einzigen Ersatzfreiheitsstrafe begonnen worden sein kann.
Gefertigt wurde dieser Bescheid in nachfolgender Weise:
„Für den Magistrat der Stadt Wien
(eigenhändige Unterschrift)
Mag. M., Hofrat“
Dieser Bescheid wurde am 26.6.2009 an das Haftzentrum Wien gesandt und wurde in weiterer Folge dem Berufungswerber noch am 26.6.2009 eigenhändig ausgehändigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es für ihn von großer Bedeutung sei, im Unternehmen der Mutter kurzfristig tätig zu werden. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mit Ansuchen vom 26.6.2009 den Antrag auf Unterbrechung für den Zeitraum der ärztlichen Behandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter beantragt hat. Begründend brachte er vor, dass er im Falle der Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter in deren Betrieb unabkömmlich sei. Dieser Antrag ist am 26.6.2009 um 9.05 Uhr an die Erstbehörde gemailt worden.
Nach Durchführung weiterer Erhebungen durch die Erstbehörde wurde in der Folge hinsichtlich der durch das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu den zuvor angeführten Zahlen verhängten Ersatzfreiheitsstrafe der gegenständliche Bescheid erlassen, wobei hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen zu den Zahlen MA/67/PA-565014/8/1 und MA/67/PA-569794/8/4 der Antrag auf Haftunterbrechung abgewiesen worden ist, in den übrigen Fällen dagegen die bezughabenden Anträge als Haftaufschubanträge uminterpretiert wurden und diese Anträge sodann abgewiesen wurden.
Am 30.6.2009 wurde vom Unterfertigenden nachfolgender Aktenvermerk verfasst:
„Herr Mag. DDr. Tessar informierte Herrn Mag. M. telefonisch von der Übermittlung des Telefaxes vom 30.6.2009 und ersuchte um Vorlage der Ermächtigung zur Bescheiderlassung wie auch der Auflistung der in Aussicht genommenen Reihenfolge der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafen. Herr Mag. M. sagte zu, die darin gewünschten Informationen schnellstens möglich zu übermitteln. Gleichzeitig teilte er mit, dass er persönlich über keine individuelle Ermächtigung des Magistrats verfüge, dass aber möglicherweise eine solche Ermächtigung der Bundespolizeidirektion Wien zugegangen sei.“
Ebenfalls am 30.6.2009 wurde Herr HR Mag. M. durch den erkennenden Senat ersucht wie folgt:
„In Angelegenheit der Berufung des Herrn Herbert S. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zentraljournaldienst für den Magistrat der Stadt Wien auf Grundlage einer individuellen Ermächtigung der Magistratsdirektion (Verfassungsdienst), vom 26.6.2009, GZ.: E1/257345/2009, mit welchem der Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA 67-PA-565014/8/1 oder MA-67-PA-56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA 67-PA- 573304/8/7, MA 67-PA-590841/8/2, MA 67-PA-589684/8/9, MA 67-PA-594425/8/0, MA 67-PA-594574/8/0, MA 67-PA-606189/8/0, MA 67-PA-657744/8/6, MA 67-PA-682683/8/5, MA 67-PA-519348/9/9, MA 67-RV-109825/8/9, MA 67-RV-57059/8/8, MA 67-RV- 75686/8/0, MA 67-RV-109826/8/1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a Abs 1 und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde, ergeht das Ersuchen, binnen 36 Stunden vorzulegen:„In Angelegenheit der Berufung des Herrn Herbert S. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zentraljournaldienst für den Magistrat der Stadt Wien auf Grundlage einer individuellen Ermächtigung der Magistratsdirektion (Verfassungsdienst), vom 26.6.2009, GZ.: E1/257345/2009, mit welchem der Antrag vom 26.6.2009 auf Unterbrechung der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Aktenzahlen MA 67-PA-565014/8/1 oder MA-67-PA-56979/8/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sowie auf Aufschub der zu den Aktenzahlen MA 67-PA- 573304/8/7, MA 67-PA-590841/8/2, MA 67-PA-589684/8/9, MA 67-PA-594425/8/0, MA 67-PA-594574/8/0, MA 67-PA-606189/8/0, MA 67-PA-657744/8/6, MA 67-PA-682683/8/5, MA 67-PA-519348/9/9, MA 67-RV-109825/8/9, MA 67-RV-57059/8/8, MA 67-RV- 75686/8/0, MA 67-RV-109826/8/1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG 1991 mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde, ergeht das Ersuchen, binnen 36 Stunden vorzulegen:
1) Die im Bescheid vom 26.6.2007, Zl. E1/257345/2009, angeführte „individuelle Ermächtigung der Magistratsdirektion (Verfassungsdienst)“ für Herrn HR Mag. M. in Kopie unter der Telefaxnr. 4000/99/3 oder per Boten vorzulegen; und
2) eine Auflistung der Reihenfolge sowie des jeweiligen zeitlichen Beginns und Endes der in Aussicht genommenen jeweiligen Vollstreckungen der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Primärarreststrafen bezüglich Herrn Herbert S. unter der Telefaxnr. 4000/99/3 oder per Boten zu übermitteln. Infolge des Umstandes, dass Herr S. sich in Haft befindet wird um die dringliche Behandlung dieses Ansuchens gebeten.“
Daraufhin wurde am 1.7.2009 nachfolgende Auflistung übermittelt, aus welcher sich die Reihenfolge der erfolgten und von der Erstbehörde in Aussicht genommenen Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen ergibt:
GRAFIK (nicht darstellbar)
Mit Schriftsatz vom 1.7.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien in Beantwortung des Auftrages vom 30.6.2009 Nachfolgendes mit:
„Dem Gefertigten ist es leider nicht möglich, die ihm vormals erteilte Ermächtigung der Magistratsdirektion zu übersenden, da er diese derzeit nicht aufzufinden vermag. Laut Auskunft der Sicherheits- und Verkehrspolizeilichen Abteilung der BPD erliegt jedoch bei der MA 26 eine Liste all jener Beamten der BPD Wien, welche aber eine derartige Ermächtigung verfügen. Bedauerlicherweise lehnt es die MA 26 ab, zumindest diese Liste dem Gefertigten per Fax zu übersenden, da dies als zu ‚riskant’ bzw. ‚gefährlich’ angesehen wird (Tel. Auskunft Frau B. vom heutigen Tag. Tel.Nr.4000-2). Einer Übersendung der Liste an den UVS Wien über dessen Anforderung, soferne mit dieser das Auslangen gefunden werden kann, würde allerdings nichts im Wege stehen. Eine Durchschrift der dem Gefertigten individuell erteilten Ermächtigung liegt bei der MA26 nicht auf.
Dem Punkt 2 des da. Ersuchens wird seitens des Polizeianhaltezentrums Wien 9.,Rossauer Lände auf direktem Weg entsprochen.“
In weiterer Folge wurde vom erkennenden Senat am 2.7.2009 um 11.50 Uhr mit Frau G. (MA 26) gesprochen, und diese um die vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellte Ermächtigungsurkunde für Herrn Mag. M. ersucht. Seitens des Magistrats der Stadt Wien wurden in weiterer Folge drei teilweise unkenntlich gemachte Kopien von Schriftsätzen übermittelt. Erstens wurde ein mit 10.8.2005 datierter Schriftsatz der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt, in welchem diese an den Magistrat der Stadt Wien das Ersuchen richtete, näher bezeichneten Personen, insbesondere Herrn HR Mag. M., die Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden der Stadt Wien zu erteilen. Weiters wurde ein mit 13.9.2005 datierter Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien übermittelt, durch welchen (unter Hinweis auf ein nicht näher konkretisiertes, mit der Bundespolizeidirektion Wien erzieltes Einvernehmen) insbesondere Herr HR Mag. M. ermächtigt worden ist, Bescheide, mit denen über Anträge von Bestraften auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG entschieden wird, namens des Magistrats der Stadt Wien zu genehmigen, sofern sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der AntragsteIlung bei der Bundespolizeidirektion Wien in Verwaltungsstrafhaft befindet und gemäß § 53a VStG die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung gegeben ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die in der Ermächtigung angeführten Beamtinnen und Beamten bei der Vollziehung der genannten Angelegenheit an die Weisungen des Magistrats der Stadt Wien gebunden sind und diese Ermächtigungen jederzeit widerrufen werden können. Aus diesem Schriftsatz geht nicht hervor, wer der Adressat dieses Schriftsatzes war.In weiterer Folge wurde vom erkennenden Senat am 2.7.2009 um 11.50 Uhr mit Frau G. (MA 26) gesprochen, und diese um die vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellte Ermächtigungsurkunde für Herrn Mag. M. ersucht. Seitens des Magistrats der Stadt Wien wurden in weiterer Folge drei teilweise unkenntlich gemachte Kopien von Schriftsätzen übermittelt. Erstens wurde ein mit 10.8.2005 datierter Schriftsatz der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt, in welchem diese an den Magistrat der Stadt Wien das Ersuchen richtete, näher bezeichneten Personen, insbesondere Herrn HR Mag. M., die Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden der Stadt Wien zu erteilen. Weiters wurde ein mit 13.9.2005 datierter Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien übermittelt, durch welchen (unter Hinweis auf ein nicht näher konkretisiertes, mit der Bundespolizeidirektion Wien erzieltes Einvernehmen) insbesondere Herr HR Mag. M. ermächtigt worden ist, Bescheide, mit denen über Anträge von Bestraften auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 54 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG entschieden wird, namens des Magistrats der Stadt Wien zu genehmigen, sofern sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der AntragsteIlung bei der Bundespolizeidirektion Wien in Verwaltungsstrafhaft befindet und gemäß Paragraph 53 a, VStG die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung gegeben ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die in der Ermächtigung angeführten Beamtinnen und Beamten bei der Vollziehung der genannten Angelegenheit an die Weisungen des Magistrats der Stadt Wien gebunden sind und diese Ermächtigungen jederzeit widerrufen werden können. Aus diesem Schriftsatz geht nicht hervor, wer der Adressat dieses Schriftsatzes war.
Diese Ermächtigung enthält folgende Zeichnungsklausel:
„Für den Magistratsdirektor“
Auch ist nicht dokumentiert, ob bzw. inwiefern Herr Mag. M. von diesem Schriftsatz Kenntnis erlangt hat, und im Falle einer Kenntniserlangung, wie dieser auf diesen Schriftsatz reagiert hat.
Weiters wurde ein ebenfalls mit 13.9.2005 datiertes Schreiben des Magistrats der Stadt Wien an die Bundespolizeidirektion Wien übersandt. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um das Begleitschreiben des Magistrats anlässlich der Übermittlung eines Schriftsatzes, durch welchen einerseits bestimmte Personen zu Bescheidgenehmigung für den Magistrat ermächtigt wurden und andererseits gegenüber anderen Personen eine solche Ermächtigung widerrufen worden ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass 1) die zuvor aufgelisteten Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich bestimmter Straferkenntnisse in den in dieser Liste angeführten Zeiträumen vollstreckt wurden oder vollstreckt werden sollen. Gemäß § 54c VStG ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a VStG) oder auf Zahlungserleichterungen kein Rechtsmittel zulässig.Festgestellt wird, dass 1) die zuvor aufgelisteten Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich bestimmter Straferkenntnisse in den in dieser Liste angeführten Zeiträumen vollstreckt wurden oder vollstreckt werden sollen. Gemäß Paragraph 54 c, VStG ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (Paragraph 54 a, VStG) oder auf Zahlungserleichterungen kein Rechtsmittel zulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.10.1997, Zl. G 1393/95, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, schließt diese Bestimmung nur den administrativen Instanzenzug gegen Bescheide über Anträge auf Zahlungserleichterungen aus, gemäß Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich aber die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörde von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers. Die frist- und formgerecht eingebrachte Berufung ist daher zulässig.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.10.1997, Zl. G 1393/95, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, schließt diese Bestimmung nur den administrativen Instanzenzug gegen Bescheide über Anträge auf Zahlungserleichterungen aus, gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich aber die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörde von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers. Die frist- und formgerecht eingebrachte Berufung ist daher zulässig.
§ 53a VStG lautet wie folgt:Paragraph 53 a, VStG lautet wie folgt:
„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).“„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).“
§ 54a VStG lautet wie folgt:Paragraph 54 a, VStG lautet wie folgt:
"(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war.
(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde."
Vorweg sei bemerkt, dass sich somit aus § 53a VStG die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde, daher im gegenständlichen Falle der Bundespolizeidirektion Wien, zur Entscheidung über Anträge gemäß § 54a VStG jedenfalls in allen Fallen, in welchen die dem jeweiligen Antrag zugrunde liegende Strafe (abgesehen von einem Falle eines Strafantritts nach einer erfolgten Haftunterbrechung) bereits teilweise oder gänzlich vollstreckt worden ist, ergibt.Vorweg sei bemerkt, dass sich somit aus Paragraph 53 a, VStG die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde, daher im gegenständlichen Falle der Bundespolizeidirektion Wien, zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 54 a, VStG jedenfalls in allen Fallen, in welchen die dem jeweiligen Antrag zugrunde liegende Strafe (abgesehen von einem Falle eines Strafantritts nach einer erfolgten Haftunterbrechung) bereits teilweise oder gänzlich vollstreckt worden ist, ergibt.
Da die Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl MA 67-PA-565014/8/1 zwischen dem 26.6.2009, 6.30 Uhr, und dem 27.6.2009, 6.30 Uhr, vollstreckt worden ist, erfolgte daher die Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides während dieser Vollstreckung. Somit war gemäß § 53 VStG die Bundespolizeidirektion Wien für alle Ersatzfreiheitsstrafen zuständig, auf welche sich der Antrag des Berufungswerbers bezogen hatte, welche bis zum 27.6.2009, 6.30 Uhr, zumindest teilweise vollstreckt worden waren.Da die Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl MA 67-PA-565014/8/1 zwischen dem 26.6.2009, 6.30 Uhr, und dem 27.6.2009, 6.30 Uhr, vollstreckt worden ist, erfolgte daher die Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides während dieser Vollstreckung. Somit war gemäß Paragraph 53, VStG die Bundespolizeidirektion Wien für alle Ersatzfreiheitsstrafen zuständig, auf welche sich der Antrag des Berufungswerbers bezogen hatte, welche bis zum 27.6.2009, 6.30 Uhr, zumindest teilweise vollstreckt worden waren.
Daraus ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich des im gegenständlichen Schriftsatz behandelten Verfahrens MA 67 PA 565014/8/1 zur bescheidmäßigen Erledigung zuständig gewesen ist; und dass zur Entscheidung bezüglich all der übrigen im bekämpften Bescheid angesprochenen Verfahren, sofern jeweils noch nicht mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe begonnen worden ist, der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist. Da (wie nachfolgend dargelegt) der gegenständliche Bescheid als Bescheid des Magistrats der Stadt Wien einzustufen ist, ist folglich dieser Bescheid im Umfang, als dieser über die Haftunterbrechung bezüglich des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl MA 67-PA-565014/8/1 entschieden hatte, wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Sachentscheidung zu beheben.
Dessen ungeachtet stellt sich aber die Frage, ob der gegenständliche Schriftsatz, welcher nach seinem äußeren Anschein als ein Bescheid des Magistrats einzustufen ist, überhaupt als ein Bescheid bzw. Hoheitsakt einzustufen ist, oder aber ob es sich bei diesem Schriftsatz um eine absolut nichtige Enuntiation handelt.
Eine „Bescheidausfertigung“ ist nämlich auch bei Verwendung einer die Zurechnung zu einer bestimmten Behörde indizierenden Zeichnungsklausel dann keiner Behörde zuzurechnen, und daher absolut nichtig, wenn 1) die unterfertigende Person nicht der Leiter der Behörde, welcher der jeweilige Schriftsatz nach seinem äußeren Anschein zuzuordnen ist, ist oder aber 2) wenn der unterfertigenden Person überhaupt keine Approbationsbefugnis der Behörde, welcher nach dem äußeren Anschein die „Bescheidausfertigung“ zuzurechnen ist, zukommt bzw. zugekommen ist.1 Ebenso ist eine Bescheidausfertigung absolut nichtig, wenn diese keiner Behörde zugerechnet werden kann.2
Ein Bescheid, welcher von einer Person unterfertigt worden ist, welche zwar nicht für die Genehmigung des jeweiligen Bescheides, sehr wohl aber zur Approbation anderer hoheitlicher Vollzugsakte der jeweiligen Behörde befugt ist, ist daher nicht absolut nichtig. Dies wird in der Lehre damit begründet, dass die Zurechnung zu der Behörde, welcher nach dem äußeren Anschein der Bescheid zuzurechnen ist, deshalb geboten ist, da die unterfertigende Person der Einflusssphäre dieser Behörde (infolge der Eingliederung in deren Organisationsapparat) zuzuordnen ist.3
Im Übrigen wird die Notwendigkeit, dass die einen Bescheid genehmigende Person nur 1) der Behördenleiter sein kann oder aber 2) eine Person, welche a) in die Organisation der jeweiligen Behörde, welcher der Bescheid dem äußeren Anschein nach zuzurechnen ist, bzw. der Organisation des Hilfsapparats dieser Behörde eingegliedert ist, und welche b) zugleich über eine Approbationsbefugnis des Behördenleiters der jeweiligen Behörde, welcher der Bescheid dem äußeren Anschein nach zuzurechnen ist, verfügt, mit dem Organisationskonzept der Bundesverfassung begründet.
Nach dem Organisationskonzept der Bundesverfassung kommt nämlich bei monokratisch strukturierten Behörden (grundsätzlich) lediglich dem Behördenleiter (im funktionellen Sinn) der Behörde, für welche ein Bescheid erlassen werden soll, eine Entscheidungsbefugnis für die jeweilige Behörde zu. Dieser Behördenleiter (im funktionellen Sinn) ist im Rahmen der Gesetze aber befugt, Personen, welche in diese Behörde organisatorisch eingegliedert sind und welche zudem dem Behördenleiter funktionell unterstellt sind4, zu ermächtigen, in seinem Namen für die Behörde zu entscheiden (Approbationsbefugnis). Ein Behördenleiter ist daher nur hinsichtlich der Personen, welche in die von ihm geleitete Behörde bereits organisatorisch eingegliedert sind (und zudem seinem Weisungsrecht im funktionalen Sinn unterstehen), zur Verleihung einer Approbationsbefugnis berechtigt.5 Im Falle des Auseinanderfallens der Behördenleitung im organisatorischen Sinn und der Behördenleitung im funktionalen Sinn, wie dies etwa im Bereich der Vollziehung durch die Landesregierung infolge der Kompetenzaufteilung zwischen dem Landeshauptmann bzw. dem Landesamtsdirektor hinsichtlich der Leitungshoheit im organisatorischen Sinn und den funktional zuständigen Mitgliedern der Landesregierung hinsichtlich der Leitungshoheit im funktionalen Sinn die Regel ist, kommt daher dem Behördenleiter im funktionalen Sinn die Befugnis zur Erteilung einer Approbationsbefugnis zu.
Die Erteilung einer Approbationsbefugnis setzt daher insbesondere auch das Bestehen einer weisungsmäßigen Unterordnung (im funktionalen Sinn) zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbationsbefugnis voraus. Daraus ist zu folgern, dass durch die bloße Erteilung einer Approbationsbefugnis allein keine bislang in keinen Weisungszusammenhang (im funktionalen Sinn) eingegliederte Person in einen solchen Weisungszusammenhang gestellt zu werden vermag. Diese Gesetzesauslegung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Erteilung einer (bloßen) Approbationsbefugnis als ein innerbehördliches Mandat, und insofern als eine interne Weisung (im Rahmen der Leitungsbefugnis im funktionalen Sinn) und nicht (auch) als Bescheid zu qualifizieren ist. Die mangelnde Bescheidqualität lässt sich schon aus dem Umstand erschließen, dass durch die Rechtsordnung niemandem ein subjektiv öffentliches Recht auf die Zuerkennung einer Approbationsbefugnis eingeräumt wird und daher mit der Erteilung einer Approbationsbefugnis kein in Rechtskraft erwachsbares Recht verliehen wird. Da somit ein innerbehördliches Mandat bzw. eine Approbationsbefugnis nicht in Rechtskraft erwächst, kann dieses bzw. diese auch jederzeit wieder vom Behördenleiter auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Die Erteilung eines als interne Weisung (im funktionalen Sinn) zu qualifizierenden innerbehördlichen Mandats setzt nun aber schon begrifflich 1) die organisatorische Einbindung des Weisungsadressaten in die Behörde, welcher die zugewiesenen hoheitlichen Vollzugshandlungen zuzurechnen sind, bzw. in deren Hilfsapparat (im Sinne des Dienststellenvorbehalts des B-VG) und 2) zugleich das Vorliegen einer Leitungshoheit im funktionalen Sinn des Behördenleiters (im funktionalen Sinn) gegenüber dem jeweiligen Weisungsadressaten voraus. Da HR Mag. M. nun aber nicht organisatorisch (etwa vermittels eines Dienstvertrages nach dem Wr. Vertragsbedienstetengesetz oder einer Unterstellung unter die Dienstordnung kraft Bescheids) in die Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ eingegliedert ist, drängt sich nun aber Frage auf, ob dieser überhaupt denkmöglich befugt sein kann, Bescheide i.S.d. § 54a VStG für den Magistrat der Stadt Wien zu erlassen.Die Erteilung eines als interne Weisung (im funktionalen Sinn) zu qualifizierenden innerbehördlichen Mandats setzt nun aber schon begrifflich 1) die organisatorische Einbindung des Weisungsadressaten in die Behörde, welcher die zugewiesenen hoheitlichen Vollzugshandlungen zuzurechnen sind, bzw. in deren Hilfsapparat (im Sinne des Dienststellenvorbehalts des B-VG) und 2) zugleich das Vorliegen einer Leitungshoheit im funktionalen Sinn des Behördenleiters (im funktionalen Sinn) gegenüber dem jeweiligen Weisungsadressaten voraus. Da HR Mag. M. nun aber nicht organisatorisch (etwa vermittels eines Dienstvertrages nach dem Wr. Vertragsbedienstetengesetz oder einer Unterstellung unter die Dienstordnung kraft Bescheids) in die Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ eingegliedert ist, drängt sich nun aber Frage auf, ob dieser überhaupt denkmöglich befugt sein kann, Bescheide i.S.d. Paragraph 54 a, VStG für den Magistrat der Stadt Wien zu erlassen.
Für eine solche Berechtigung wird im Kopf des gegenständlichen Bescheides (und somit zumindest konkludent sowohl durch Herrn HR Mag. M. als auch die Bundespolizeidirektion Wien) die entsprechende Herrn HR Mag. M. erteilte Ermächtigung vom 13.9.2005 durch den Magistratsdirektor ins Treffen geführt. Unklar ist nun, wie diese Ermächtigung, auf welche sich die Bundespolizeidirektion Wien wie auch Herr HR Mag. M. berufen, rechtlich zu beurteilen ist.
Auf den ersten Blick würde es nahe liegen, dass diese Ermächtigung die Erteilung einer Approbationsbefugnis für den Magistrat darstellt. Für diese Deutung könnte die langjährige Praxis, nach welcher Organwaltern der Bundespolizeidirektion Wien zum Zwecke der Vollziehung von Agenden i.S.d. § 53a VStG im Namen des Magistrats ausdrücklich jeweils eine Approbationsbefugnis erteilt wurde, ins Treffen geführt werden (zu dieser Praxis vgl. die Ausführungen im Bescheid des erkennenden Senats vom 5.5.2007, UVS-06/42/4062/2007 – im RIS abrufbar). Wie zuvor ausgeführt, stellt nun aber eine Approbationsbefugnis (nur) ein innerbehördliches Mandat und daher (nur) eine interne Weisung (im Rahmen der Leitungshoheit im funktionalen Sinn) an eine organisatorisch in die Behörde (im funktionalen Sinn) oder deren Hilfsapparat eingegliederte Person dar. Interne Weisungen gehen daher stets nur an Organwalter, welche in die jeweilige Behörde (im funktionalen Sinn) bzw. deren Hilfsapparat organisatorisch eingegliedert sind.Auf den ersten Blick würde es nahe liegen, dass diese Ermächtigung die Erteilung einer Approbationsbefugnis für den Magistrat darstellt. Für diese Deutung könnte die langjährige Praxis, nach welcher Organwaltern der Bundespolizeidirektion Wien zum Zwecke der Vollziehung von Agenden i.S.d. Paragraph 53 a, VStG im Namen des Magistrats ausdrücklich jeweils eine Approbationsbefugnis erteilt wurde, ins Treffen geführt werden (zu dieser Praxis vergleiche die Ausführungen im Bescheid des erkennenden Senats vom 5.5.2007, UVS-06/42/4062/2007 – im RIS abrufbar). Wie zuvor ausgeführt, stellt nun aber eine Approbationsbefugnis (nur) ein innerbehördliches Mandat und daher (nur) eine interne Weisung (im Rahmen der Leitungshoheit im funktionalen Sinn) an eine organisatorisch in die Behörde (im funktionalen Sinn) oder deren Hilfsapparat eingegliederte Person dar. Interne Weisungen gehen daher stets nur an Organwalter, welche in die jeweilige Behörde (im funktionalen Sinn) bzw. deren Hilfsapparat organisatorisch eingegliedert sind.
Gegen das Vorliegen eines innerbehördlichen Mandats bzw. einer internen Weisung spricht zudem aber auch der Umstand, dass Herr HR Mag. M. in keinerlei Hinsicht in den Organisationsapparat des Magistrats der Stadt Wien eingegliedert ist, und dass dieser somit (mangels einer gesetzlichen Bestimmung, welche eine Inpflichtnahme von Herrn HR Mag. M. zur Setzung von Hoheitsakten für den Magistrat anordnet) keinesfalls zur Setzung von Hoheitsakten für den Magistrat ermächtigt und schon gar nicht durch Weisungen des Magistrats verpflichtet werden kann.
Auch spricht gegen die Annahme einer Approbation der Umstand, dass Herr HR Mag. M. während seiner Dienstzeit bei der Bundespolizeidirektion Wien zur Setzung von Vollzugsakten für eine fremde Behörde verpflichtet würde. Dass solch eine Verpflichtung wohl als die Anordnung der Mitwirkung eines Organs einer fremden Gebietskörperschaft (nämlich des Bundes) zur Vollziehung von Landesvollzugsagenden einzustufen ist, liegt auf der Hand. Solch eine Anordnung bedürfte nun aber gemäß Art. 97 Abs 2 B-VG der Zustimmung der Bundesregierung, welche offenkundig niemals eingeholt worden ist.Auch spricht gegen die Annahme einer Approbation der Umstand, dass Herr HR Mag. M. während seiner Dienstzeit bei der Bundespolizeidirektion Wien zur Setzung von Vollzugsakten für eine fremde Behörde verpflichtet würde. Dass solch eine Verpflichtung wohl als die Anordnung der Mitwirkung eines Organs einer fremden Gebietskörperschaft (nämlich des Bundes) zur Vollziehung von Landesvollzugsagenden einzustufen ist, liegt auf der Hand. Solch eine Anordnung bedürfte nun aber gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG der Zustimmung der Bundesregierung, welche offenkundig niemals eingeholt worden ist.
Dazu kommt, dass interne Weisungen nur Rechtswirkungen gegenüber Personen entfalten können, welche organisatorisch in die jeweilige Behörde des Behördenleiters (im funktionalen Sinn) bzw. deren Hilfsapparats entfalten (können).
Interne Weisungen an Personen, welche nicht in diesem Sinn in die Behördenorganisation (organisatorisch) eingegliedert sind, gehen daher als interne Weisungen ins Leere.
Bei Annahme des Vorliegens der Erteilung einer Approbationsbefugnis an Herrn Mag. M. würden dieser als innerbehördliches Mandat einzustufenden Approbationsbefugnis daher keinerlei Rechtswirkungen zukommen. So gesehen wäre aber der gegenständliche Schriftsatz von einer Person genehmigt worden, welche weder Behördenleiter der Behörde, welcher dieses Schriftstück als Bescheid zuzurechnen wäre, noch eine zumindest organisatorisch in diese Behörde bzw. deren Hilfsapparat eingegliederte Person war. Ein Schriftstück, welches zwar nach dem äußeren Anschein der Bescheid einer Behörde ist, welches aber weder vom Behördenleiter (im funktionalen Sinn) dieser Behörde noch von einer approbationsberechtigten Person, welche organisatorisch in diese Behörde bzw. deren Hilfsapparat eingegliedert ist, genehmigt wurde, ist nun aber (wie zuvor angeführt) als absolut nichtig einzustufen (vgl. dazu den Bescheid des erkennenden Senats vom 5.5.2007, UVS-06/42/4062/2007 – im RIS abrufbar). Da im Zweifelsfall ein Rechtsakt (Vollzugsakt) in der Weise auszulegen ist, dass dieser nicht als absolut nichtig zu qualifizieren ist, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Ermächtigung um keine Erteilung einer Approbationsbefugnis bzw. um kein innerbehördliches Mandat handelt.Bei Annahme des Vorliegens der Erteilung einer Approbationsbefugnis an Herrn Mag. M. würden dieser als innerbehördliches Mandat einzustufenden Approbationsbefugnis daher keinerlei Rechtswirkungen zukommen. So gesehen wäre aber der gegenständliche Schriftsatz von einer Person genehmigt worden, welche weder Behördenleiter der Behörde, welcher dieses Schriftstück als Bescheid zuzurechnen wäre, noch eine zumindest organisatorisch in diese Behörde bzw. deren Hilfsapparat eingegliederte Person war. Ein Schriftstück, welches zwar nach dem äußeren Anschein der Bescheid einer Behörde ist, welches aber weder vom Behördenleiter (im funktionalen Sinn) dieser Behörde noch von einer approbationsberechtigten Person, welche organisatorisch in diese Behörde bzw. deren Hilfsapparat eingegliedert ist, genehmigt wurde, ist nun aber (wie zuvor angeführt) als absolut nichtig einzustufen vergleiche dazu den Bescheid des erkennenden Senats vom 5.5.2007, UVS-06/42/4062/2007 – im RIS abrufbar). Da im Zweifelsfall ein Rechtsakt (Vollzugsakt) in der Weise auszulegen ist, dass dieser nicht als absolut nichtig zu qualifizieren ist, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Ermächtigung um keine Erteilung einer Approbationsbefugnis bzw. um kein innerbehördliches Mandat handelt.
Denkmöglich wäre auch, dass es sich bei Weisungen an eine nicht in den Behördenapparat organisatorisch eingegliederte Person um Weisungen im Rahmen der Leitungshoheit im funktionalen Sinn gegenüber einer nachgeordneten Behörde handelt. Diese Weisungen an nachgeordnete Behörden unterscheiden sich aber von einer internen Weisung insofern, als die erstgenannten Weisungen zur Setzung eines Vollzugsakts im Namen der nachgeordneten Behörde (und somit nicht im Namen der Behörde des weisungserteilenden Organwalters) verpflichten, während interne Weisungen die Setzung von Handlungen (etwa von Vollzugsakten), welche der Behörde (im funktionalen Sinn) des weisungserteilenden Organwalters zuzuordnen sind, anordnen. Schon aufgrund des Umstandes, dass weder die Bundespolizeidirektion Wien noch deren Organwalter hinsichtlich der Vollziehung von Agenden i.S.d. § 53a VStG eine dem Magistrat der Stadt Wien funktional nachgeordnete Behörde ist (sind), muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Ermächtigung nicht um eine Weisung an eine nachgeordnete Behörde gehandelt hat. Gegen eine Qualifizierung als eine Weisung an eine nachgeordnete Behörde spricht zudem der Umstand, dass die gegenständliche Ermächtigung zu einer Genehmigung im Namen der ermächtigenden Behörde und nicht im Namen der Behörde, welcher die Ermächtigung erteilt wird, befugen will.Denkmöglich wäre auch, dass es sich bei Weisungen an eine nicht in den Behördenapparat organisatorisch eingegliederte Person um Weisungen im Rahmen der Leitungshoheit im funktionalen Sinn gegenüber einer nachgeordneten Behörde handelt. Diese Weisungen an nachgeordnete Behörden unterscheiden sich aber von einer internen Weisung insofern, als die erstgenannten Weisungen zur Setzung eines Vollzugsakts im Namen der nachgeordneten Behörde (und somit nicht im Namen der Behörde des weisungserteilenden Organwalters) verpflichten, während interne Weisungen die Setzung von Handlungen (etwa von Vollzugsakten), welche der Behörde (im funktionalen Sinn) des weisungserteilenden Organwalters zuzuordnen sind, anordnen. Schon aufgrund des Umstandes, dass weder die Bundespolizeidirektion Wien noch deren Organwalter hinsichtlich der Vollziehung von Agenden i.S.d. Paragraph 53 a, VStG eine dem Magistrat der Stadt Wien funktional nachgeordnete Behörde ist (sind), muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Ermächtigung nicht um eine Weisung an eine nachgeordnete Behörde gehandelt hat. Gegen eine Qualifizierung als eine Weisung an eine nachgeordnete Behörde spricht zudem der Umstand, dass die gegenständliche Ermächtigung zu einer Genehmigung im Namen der ermächtigenden Behörde und nicht im Namen der Behörde, welcher die Ermächtigung erteilt wird, befugen will.
Da durch die gegenständliche Ermächtigung vom 13.9.2005 bestimmte Personen zur Setzung von Vollzugsakten im Namen der ermächtigenden Behörde befugt werden sollen, scheidet auch die Annahme aus, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine echte Delegation von Vollzugskompetenzen an eine andere Behörde handelt; zumal diesfalls ja die von der Ermächtigung erfassten Vollzugsakte im Namen der ermächtigten Behörde zu setzen wären. Gegen die Annahme einer echten Delegation spricht auch der Umstand, dass durch diese Ermächtigung auch keine Behörde, sondern nur einzelne natürliche Personen, welchen kraft Gesetzes keine Behördenfunktion zukommt, zur Setzung von Vollzugsakten befugt werden sollen. Eine Inpflichtnahme, welche ja regelmäßig eine Mitwirkung an Hoheitsakten der inpflichtnehmenden Behörde darstellt, liegt wieder deshalb nicht vor, weil die gegenständliche Ermächtigung offenkundig weder einen (Herrn HR Mag. M.) zu hoheitlichen Akten verpflichtender Bescheid darstellt, noch als eine generelle, insbesondere den Normadressaten Mag. M. verpflichtende Verordnung einzustufen ist. Auch fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage für die Annahme der Zulässigkeit einer Inpflichtnahme von Organwaltern der Bundespolizeidirektion Wien zur Genehmigung von Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien. Es gibt daher keine Rechtsgrundlage, welche den Magistratsdirektor zu solch einem, in subjektive Rechte eingreifenden Rechtsakt befugt.
Denkbar kann diese Ermächtigung auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Adressat der Ermächtigung des Magistrats eine andere Behörde sein soll. Für diese Auslegung sprechen mehrere Umstände, nämlich 1) die Tatsache, dass die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde mit Schriftsatz von selbst um die Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden ersuchte, und 2) der Umstand, dass die gegenständliche Ermächtigung vom 13.9.2005 wohl gemeinsam mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Schriftsatz vom 13.9.2005 der Bundespolizeidirektion Wien (und somit nicht jeweils an die ermächtigten Personen persönlich) zugesandt wurde. Auch legt der Umstand, dass nicht für jede ermächtigte Person eine eigene Ermächtigung ausgesprochen wurde, sondern mehrere Personen gleichzeitig und gleichermaßen zur Setzung von Vollzugsakten im Namen des Magistrats ermächtigt wurden, die Annahme nahe, dass der Adressat der Ermächtigung die Bundespolizeidirektion Wien war. Andernfalls müsste nämlich gefolgert werden, dass in ein und derselben Angelegenheit zulässigerweise mehrere der ermächtigten Personen gleichzeitig und divergierend ihre Entscheidungskompetenz wahrnehmen dürfen.
Wenn man diese Ermächtigung daher dahingehend auslegt, dass durch diese eine andere Behörde zur Erlassung von Bescheiden im Namen des Magistrats befugt wurde, müsste diese Ermächtigung entweder als ein zwischenbehördliches Mandat oder aber als eine unechte Delegation eingestuft werden.7 Da aber eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat zur Inanspruchnahme einer „fremden“ Behörde führt, unterliegt eine solche Maßnahme den strengen Vorgaben des Art. 18 Abs 1 B-VG. Eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat ist daher nur dann zulässig, wenn die delegierende bzw. das Mandat erteilende Behörde zu solch einer Delegation bzw. zu solch einem Mandat gesetzlich ermächtigt worden ist. Wollte man daher annehmen, dass diese Ermächtigung als zwischenbehördliches Mandat oder als eine unechte Delegation einzustufen ist, wäre diese ohne gesetzliche Ermächtigung, und daher ohne Rechtsgrundlage, ergangen. Da nun aber eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat keine Verschiebung der Vollzugszuständigkeit bewirkt, und da diese schon aufgrund des Umstandes, dass diese jederzeit widerrufen werden kann, kein Bescheid sein kann, ist eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat als eine Verfahrensanordnung einzustufen, welche keiner eigenständigen Bekämpfung zugänglich ist. Will man daher nicht von der absoluten Nichtigkeit des gegenständlich bekämpften Bescheides ausgehen, muss die gegenständliche Ermächtigung des Magistratsdirektors als eine Verfahrensanordnung, durch welche (gesetzlos) ein zwischenbehördliches Mandat oder eine unechte Delegation verfügt worden ist, eingestuft werden.Wenn man diese Ermächtigung daher dahingehend auslegt, dass durch diese eine andere Behörde zur Erlassung von Bescheiden im Namen des Magistrats befugt wurde, müsste diese Ermächtigung entweder als ein zwischenbehördliches Mandat oder aber als eine unechte Delegation eingestuft werden.7 Da aber eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat zur Inanspruchnahme einer „fremden“ Behörde führt, unterliegt eine solche Maßnahme den strengen Vorgaben des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat ist daher nur dann zulässig, wenn die delegierende bzw. das Mandat erteilende Behörde zu solch einer Delegation bzw. zu solch einem Mandat gesetzlich ermächtigt worden ist. Wollte man daher annehmen, dass diese Ermächtigung als zwischenbehördliches Mandat oder als eine unechte Delegation einzustufen ist, wäre diese ohne gesetzliche Ermächtigung, und daher ohne Rechtsgrundlage, ergangen. Da nun aber eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat keine Verschiebung der Vollzugszuständigkeit bewirkt, und da diese schon aufgrund des Umstandes, dass diese jederzeit widerrufen werden kann, kein Bescheid sein kann, ist eine unechte Delegation bzw. ein zwischenbehördliches Mandat als eine Verfahrensanordnung einzustufen, welche keiner eigenständigen Bekämpfung zugänglich ist. Will man daher nicht von der absoluten Nichtigkeit des gegenständlich bekämpften Bescheides ausgehen, muss die gegenständliche Ermächtigung des Magistratsdirektors als eine Verfahrensanordnung, durch welche (gesetzlos) ein zwischenbehördliches Mandat oder eine unechte Delegation verfügt worden ist, eingestuft werden.
Durch diese Verfahrensanordnung (bzw. dieses zwischenbehördliche Mandat bzw. diese unechte Delegation) wird nun aber eine fremde Behörde zu bestimmten Handlungen verpflichtet (nur in dieser Weise kann die Ermächtigung verstanden werden). Wohl aus diesem Grunde ist die Erteilung eines zwischenbehördlichen Mandats bzw. einer unechten Delegation nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig.
Durch dieses zwischenbehördliche Mandat bzw. diese unechte Delegation wurde nun aber auch eine Gebietskörperschaft, welcher das ermächtigende Organ bzw. die ermächtigende Behörde nicht zugerechnet werden kann, zur Setzung von Hoheitsakten verpflichtet. Daraus ist zu folgern, dass die Gesetzesbestimmung, durch welche dem Magistrat bzw. dem Magistratsdirektor die Befugnis zur Erteilung dieses zwischenbehördlichen Mandats bzw. dieser unechten Delegation verliehen würde, vor der Kundmachung einem Zustimmungsverfahren i.S.d. Art. 97 Abs 2 B-VG unterzogen werden müsste.Durch dieses zwischenbehördliche Mandat bzw. diese unechte Delegation wurde nun aber auch eine Gebietskörperschaft, welcher das ermächtigende Organ bzw. die ermächtigende Behörde nicht zugerechnet werden kann, zur Setzung von Hoheitsakten verpflichtet. Daraus ist zu folgern, dass die Gesetzesbestimmung, durch welche dem Magistrat bzw. dem Magistratsdirektor die Befugnis zur Erteilung dieses zwischenbehördlichen Mandats bzw. dieser unechten Delegation verliehen würde, vor der Kundmachung einem Zustimmungsverfahren i.S.d. Artikel 97, Absatz 2, B-VG unterzogen werden müsste.
Folglich dürfte diese gesetzliche Ermächtigung zur Verpflichtung einer Behörde einer anderen Gebietskörperschaft, nämlich des Bundes, nur im Falle der Zustimmung der Bundesregierung zu dieser Inanspruchnahme einer Bundesbehörde i. S.d. Art. 97 Abs 2 B-VG kundgemacht werden. Da solch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm niemals vom Wiener Landtag beschlossen worden ist, erübrigt sich die Problematisierung, dass seitens der Wiener Landesregierung niemals die Zustimmung der Bundesregierung i.S.d. Art. 97 Abs 2 B-VG eingeholt worden ist. Mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung zur Verfügung der mit der gegenständlichen Ermächtigung erfolgten unechten Delegation bzw. dem mit dieser gegenständlichen Ermächtigung bewirkten zwischenbehördlichen Mandat ist daher von der Gesetzwidrigkeit dieser unechten Delegation bzw. dieses zwischenbehördlichen Mandats auszugehen. Folglich ist diese als Verfahrensanordnung einzustufende Ermächtigung des Magistratsdirektors als gesetzwidrig einzustufen. Sohin ist zwar vom Vorliegen eines bekämpfbaren (und somit nicht absolut nichtigen) Bescheides auszugehen, nicht aber von der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Genehmigung durch Herrn HR Mag. M.. Da sohin bereits eine wesentliche Bedingung für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides, nämlich die Bescheidgenehmigungsbefugnis der den gegenständlichen Bescheid genehmigt habenden Person, nicht vorgelegen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Folglich dürfte diese gesetzliche Ermächtigung zur Verpflichtung einer Behörde einer anderen Gebietskörperschaft, nämlich des Bundes, nur im Falle der Zustimmung der Bundesregierung zu dieser Inanspruchnahme einer Bundesbehörde i. S.d. Artikel 97, Absatz 2, B-VG kundgemacht werden. Da solch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm niemals vom Wiener Landtag beschlossen worden ist, erübrigt sich die Problematisierung, dass seitens der Wiener Landesregierung niemals die Zustimmung der Bundesregierung i.S.d. Artikel 97, Absatz 2, B-VG eingeholt worden ist. Mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung zur Verfügung der mit der gegenständlichen Ermächtigung erfolgten unechten Delegation bzw. dem mit dieser gegenständlichen Ermächtigung bewirkten zwischenbehördlichen Mandat ist daher von der Gesetzwidrigkeit dieser unechten Delegation bzw. dieses zwischenbehördlichen Mandats auszugehen. Folglich ist diese als Verfahrensanordnung einzustufende Ermächtigung des Magistratsdirektors als gesetzwidrig einzustufen. Sohin ist zwar vom Vorliegen eines bekämpfbaren (und somit nicht absolut nichtigen) Bescheides auszugehen, nicht aber von der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Genehmigung durch Herrn HR Mag. M.. Da sohin bereits eine wesentliche Bedingung für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides, nämlich die Bescheidgenehmigungsbefugnis der den gegenständlichen Bescheid genehmigt habenden Person, nicht vorgelegen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
1 Vgl. VwGH 30.10.2001, Zl.: 2000/14/013; 20.12.1996, Zl.: 95/17/0392; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; 6.5.1996, Zl.: 91/10/0131; 7.9.1995, Zl.: 94/09/0321; 20.2.1992, Zl.: 92/18/0015; 19.1.1990, Zl.: 89/18/0079; 27.5.1988, Zl.: 88/18/0015; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 13.6.1972, Zl.: 0194/72; Pichler W., Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11; Moritz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 329 2 Vgl. VfSlg. 15175/1998; VwGH 31.3.1992, Zl.: 91/04/0170; 5.4.1990, Zl.:1 Vgl. VwGH 30.10.2001, Zl.: 2000/14/013; 20.12.1996, Zl.: 95/17/0392; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; 6.5.1996, Zl.: 91/10/0131; 7.9.1995, Zl.: 94/09/0321; 20.2.1992, Zl.: 92/18/0015; 19.1.1990, Zl.: 89/18/0079; 27.5.1988, Zl.: 88/18/0015; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 13.6.1972, Zl.: 0194/72; Pichler W., Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11; Moritz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 329 2 Vgl. VfSlg. 15175 aus 1998,; VwGH 31.3.1992, Zl.: 91/04/0170; 5.4.1990, Zl.:
90/09/0009; 15.12.1988, Zl.: 88/09/0156; 14.4.1997, Zl.: 96/12/0378; 26.4.1996, Zl.: 96/17/0086; 28.2.1996, Zl.: 92/12/0267; 14.5.1987/ Zl.: 87/02/0036; 5.6.1987, Zl.: 85/18/0149; 30.10.1991; 91/03/0247
3 Vgl. Moritz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 329
4 Vgl. VwGH 27.6.1953, Zl.: 1455/53; 30.10.2001, Zl.: 2000/14/0013; 18.12.1996, Zl.: 96/12/0027; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; 13.6.1972, Zl.: 194/72 Als derartige Hilfsorgane des Leiters einer monokratisch organisierten Behörde kommen nicht nur in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger dieser Behörde stehende Organwalter, sondern alle Personen, welche hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit dem Weisungsrecht (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) des Behördenleiters unterstehen, in Betracht (vgl. VfGH 7.3.1974, B 206/73). 5 Vgl. VwGH 20.2.1992, Zl.: 92/18/0015; 27.5.1988, Zl.: 88/18/0015; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 13.6.1972, Zl.: 0194/72; 30.10.2001, Zl.: 2000/14/0013; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; Pichler W., Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11; Moritz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 3294 Vgl. VwGH 27.6.1953, Zl.: 1455/53; 30.10.2001, Zl.: 2000/14/0013; 18.12.1996, Zl.: 96/12/0027; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; 13.6.1972, Zl.: 194/72 Als derartige Hilfsorgane des Leiters einer monokratisch organisierten Behörde kommen nicht nur in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger dieser Behörde stehende Organwalter, sondern alle Personen, welche hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit dem Weisungsrecht (i.S.d. Artikel 20, Absatz eins, B-VG) des Behördenleiters unterstehen, in Betracht vergleiche VfGH 7.3.1974, B 206/73). 5 Vgl. VwGH 20.2.1992, Zl.: 92/18/0015; 27.5.1988, Zl.: 88/18/0015; 29.1.1988, Zl.: 87/17/0245; 13.6.1972, Zl.: 0194/72; 30.10.2001, Zl.: 2000/14/0013; 25.10.1996, Zl.: 94/17/0290; Pichler W., Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11; Moritz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 329
6 Vgl. näher zur echten Delegation: Bußjäger, Delegation, Mandat, organisatorischer Hilfsapparat und zuständige Behörde, ZfV 2008, 446 (447ff) 7 Vgl. näher zur unechten Delegation und zum zwischenbehördlichen Mandat: Bußjäger, Delegation, Mandat, organisatorischer Hilfsapparat und zuständige Behörde, ZfV 2008, 446 (447ff)
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010