TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/6 91/10/0131

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BaumschutzG Stmk 1989 §2;
BaumschutzV Graz 1990 §2;
BaumschutzV Graz 1990 §4 Abs1 lite;
BaumschutzV Graz 1990 §5;
BaumschutzV Graz 1990 §6;
BaumschutzV Graz 1990 §7;
BaumschutzV Graz 1990 §8;
B-VG Art140 Abs1;
GO Magistrat Graz §64 Abs2 lita;
Statut Graz 1967 §56 Abs4;
Statut Graz 1967 §69;
Statut Graz 1967 §71 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat 1. über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. April 1991, Zl. A 17 - K - 5.856/1990 - 1, betreffend Untersagung der Entfernung von Bäumen nach der Grazer Baumschutzverordnung 1990, sowie 2. über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof in der zu Punkt 1. genannten Beschwerdesache,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 26. April 1990 untersagte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 3 Abs. 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1990, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 7/1990, Seite 1 (im folgenden: Grazer BaumSchV 1990), die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Entfernung von sechs Bäumen auf dem Grundstück Nr. 290/1, EZ 1267, KG Z, teilweise. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen am 21. März 1990 eingebracht. Dem Beschwerdeführer werde gemäß § 4 Abs. 1 lit. c Grazer BaumSchV 1990 für vier Nußbäume die Genehmigung zur Entfernung erteilt. Die beiden Fichten, Stammumfang je ca. 75 cm, würden, wie aus dem Ansuchen um Baubewilligung erkennbar, durch die Bauführung nicht betroffen und behinderten diese nicht. Für diese beiden Bäume werde die Bewilligung zur Entfernung nicht erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 1990 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 11. April 1991 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz diese Berufung als unbegründet ab, änderte jedoch den Spruch dahingehend ab, daß die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Entfernung von sechs Bäumen auf dem genannten Grundstück a) hinsichtlich der auf dem Grundstück stockenden, in dem einen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Plan mit den Nummern 1 und 2 bezeichneten Fichten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 der Grazer BaumSchV 1990 untersagt, b) hinsichtlich der auf dem Grundstück stockenden, in dem einen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Plan mit den Nummern 3 bis 6 bezeichneten Nußbäume gemäß § 4 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit § 7 der zitierten Verordnung genehmigt werde.

Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich aus dem klaren Verordnungswortlaut des § 7 Grazer BaumSchV 1990, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung der Entfernung von Bäumen gemäß der Grazer BaumSchV vom 6. Juli 1989 in der Fassung vom 22. Dezember 1989 ab 1. April 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grazer BaumSchV 1990, als Anzeige gemäß § 2

Grazer BaumSchV 1990 gelte, sodaß die im § 2 dieser Verordnung vorgesehene vierwöchige Untersagungsfrist am 1. April 1990 zu laufen begonnen und am 29. April 1990 geendet habe. Der erstinstanzliche Bescheid sei am 28. April 1990 erlassen worden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der erstinstanzliche Bescheid daher nicht zu spät, sondern noch innerhalb der gesetzlichen Untersagungsfrist ergangen.

Was den Berufungsumfang anlange, so habe sich der Beschwerdeführer zum diesbezüglichen Vorhalt der Berufungsbehörde nicht geäußert. Diese gehe daher wie in dem Vorhalt davon aus, daß die nicht differenzierende Berufung den gesamten unterbehördlichen Bescheid, also sowohl in seinem untersagenden als auch in seinem genehmigenden Teil, anfechte.

Was die Untersagung der beabsichtigten Entfernung der zwei Fichten anlange, so habe die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die erstinstanzliche Behörde habe, wie sich aus dem Bauakt ergebe, zu Recht angenommen, daß die Fichten durch die Bauführung nicht betroffen seien und diese auch nicht behinderten. Es sei auch nicht zu erkennen, wieso das genehmigte Bauvorhaben in bautechnischer, baugeologischer oder in wohnhygienischer Hinsicht nicht ohne die Entfernung der beiden Fichten angesichts ihrer Entfernung zum bewilligten Haupt- bzw. Nebengebäude (Lichteinfall) errichtet werden könnte. Auch zu diesem Vorhalt habe sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Diesbezüglich sei die Berufung unter Richtigstellung des Gesetzeszitates abzuweisen gewesen.

Was die Genehmigung der Entfernung von vier Nußbäumen anlange, so sei der diesbezügliche Bescheidwille aus dem erstinstanzlichen Bescheid klar erkennbar. Dennoch habe die Berufungsbehörde der Ordnung halber auch den genehmigenden Teil in den Spruch aufgenommen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Untersagung der Entfernung der auf dem Plan bezeichneten zwei Fichten geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, entgegen den Bestimmungen der Grazer BaumSchV 1990 die Bewilligung zur Entfernung der beiden Fichten nicht erhalten zu haben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag (bezüglich des letzteren in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) erwogen:

2.1. Der vom Beschwerdeführer "vorsichtshalber" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Beschwerde gegen den angefochtenen, durch Hinterlegung zugestellten Bescheid innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - gerechnet ab dem Beginn der Abholungsfrist mit 19. April 1991 -, zur Post gegeben wurde (Postaufgabe an den Verwaltungsgerichtshof am 29. Mai 1991).

2.2. Die Beschwerde wurde also rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerdeführung zulässig.

2.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Entfernung der Bäume sei am 21. März 1990 bei der Behörde eingelangt. Wenn nunmehr infolge des Inkrafttretens der Grazer BaumSchV 1990 vom 23. März 1990 dieses Ansuchen als Anzeige zu werten sei, so gelte gemäß § 7 Grazer BaumSchV 1990 eine Frist von vier Wochen seit Einlangen des Ansuchens, innerhalb welcher eine Entscheidung getroffen werden müsse. Die dem Beschwerdeführer am 28. April 1990 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung sei in jedem Fall verspätet, sodaß die geplanten Maßnahmen der Entfernung von sechs Bäumen als genehmigt gelten.

2.3.2. Die Verordnungsermächtigung des § 2 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989, LGBl. Nr. 18 (im folgenden: Stmk BaumSchG 1989), lautet auszugsweise:

"(1) Zur Sicherstellung der im § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). ...

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:

a)

...

b)

die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben für die betroffenen Bäume und deren Standort zu enthalten. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt.

              c)              ..."

§ 3 Abs. 2 leg. cit. bestimmt auszugsweise:

"(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der im § 2 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist verboten:

a) unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;

b) ..."

Gemäß § 4 leg. cit. sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nach § 5 ist Behörde erster Instanz in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; gegen Bescheide der ersten Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.

§ 2 der Grazer BaumSchV 1990 regelt die Anzeigepflicht unter anderem für die beabsichtigte Entfernung eines unter Schutz gestellten Baumes und den Inhalt der Anzeige.

§ 3 Abs. 3 Grazer BaumSchV 1990 lautet:

"(3) Erläßt die Behörde binnen einer Frist von vier Wochen seit dem Einlangen der Anzeige bzw. seit dem im § 2 Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt keine schriftliche Entscheidung, so gelten die geplanten Maßnahmen als genehmigt. Dem Einschreiter ist auf sein Verlangen eine Bescheinigung über die eingetretene Genehmigung auszustellen."

§ 7 Grazer BaumSchV 1990 mit der Überschrift "Übergangsbestimmung" normiert:

"Anträge um die Bewilligung der Entfernung von Bäumen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 6. Juli 1989, GZ. Präs. K-50/1987-12, mit der eine Grazer Baumschutzverordnung erlassen wird, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 22. Dezember 1989, GZ. Präs. K-50/1987-16, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Anzeigen gemäß § 2 und sind im weiteren Verfahren nach den voranstehenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung gemäß § 5 oder einer Ausgleichsabgabe gemäß § 6 ist jedoch nicht zulässig."

Die Grazer BaumSchV 1990 ist gemäß ihrem § 8 am 1. April 1990 in Kraft getreten.

2.3.3. Nach dem klaren Wortlaut des eben wiedergegebenen § 7 Grazer BaumSchV 1990 gelten die nach der früheren Verordnungsrechtslage als Bewilligungsanträge einzubringenden Entfernungsanträge ab 1. April 1990 als Anzeigen gemäß § 2 der Grazer BaumSchV 1990. Wenn es weiter heißt, daß sie ab diesem Zeitpunkt im weiteren Verfahren nach den voranstehenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden sind, so bedeutet dies für die anhängigen Verfahren, daß die nunmehr als Anzeigen geltenden seinerzeitigen Bewilligungsanträge so zu behandeln sind, als ob sie am 1. April 1990 eingebracht worden wären. Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß die Argumentation des Beschwerdeführers bedeuten würde, daß alle "Altansuchen", die früher als vier Wochen vor Inkrafttreten der Verordnung eingebracht worden sind, "automatisch" als genehmigt zu gelten hätten. Eine solche Deutung stünde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in der Übergangsvorschrift klar zum Ausdruck kommenden Absicht des Verordnungsgebers in Widerspruch, das für Graz bisher geltende Verbotsprinzip mit Bewilligungsvorbehalt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grazer BaumSchV 1990 durch das neue (im Stmk BaumSchG 1989 vorgegebene) Verbotssystem mit befristeter Untersagungsmöglichkeit für anzeigepflichtige Maßnahmen abzulösen. Es ist daher unter Bedachtnahme auf Wortlaut und Zweck der Regelung die Rechtsauffassung verfehlt, der Beginn des Laufes der neueingeführten Untersagungsfrist könne rückprojiziert auch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts fallen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, KR 1/94, Punkt 2.1.3.1., und die dort zitierte Rechtsprechung).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsvorschrift des § 7 Grazer BaumSchG 1990 sind im Hinblick auf dessen letzten Satz nicht entstanden.

2.4.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mehrmals darauf bestanden, daß geprüft werde, ob die Entfernung der beiden Fichten in bautechnischer, baugeologischer oder in wohnhygienischer Hinsicht für die Errichtung und Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sei oder ob eine Bauführung an anderer Stelle wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Das Sachverständigengutachten nehme auf diese Umstände nicht Bezug. Eine Berufung auf das Baubewilligungsverfahren reiche nicht aus, um den vorliegenden Bescheid zu erlassen. Im besonderen könnte eine Änderung des Bauvorhabens ergeben, daß die beiden Fichten sehr wohl die Bauführung behindern könnten. Die Behörde habe zum Beispiel nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die im Baubewilligungsverfahren noch nicht behandelte Absicht habe, eine Terrasse zu errichten, in welchem Falle es unbedingt erforderlich sei, die beiden Fichten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e Grazer BaumSchV 1990 zu entfernen. Somit sei das Verfahren in diesen Punkten jedenfalls mangelhaft geblieben, weil dem Antrag des Beschwerdeführers auf gutachtliche Stellungnahme in bautechnischer, baugeologischer und wohnhygienischer Hinsicht hätte stattgegeben werden müssen.

2.4.2. § 4 Grazer BaumSchV 1990 betrifft Ausnahmen von der Erhaltungspflicht und bestimmt auszugsweise:

"(1) Unter Schutz gestellte Bäume dürfen nur mit Genehmigung der Behörde und nur dann gefällt, ... oder sonstwie entfernt werden, wenn

...

e) Bauvorhaben nach gesetzlichen Vorschriften, in bautechnischer, baugeologischer oder in wohnhygienischer Hinsicht nicht ohne die Entfernung von Bäumen errichtet werden können oder eine Bauführung an anderer Stelle wirtschaftlich nicht zumutbar wäre."

Daß der Beschwerdeführer "mehrmals darauf bestanden" habe zu überprüfen, ob die Entfernung der beiden Fichten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung unter den Ausnahmetatbestand von der Erhaltungspflicht fiele, ist, wie in der Gegenschrift in Übereinstimmung mit der Aktenlage zutreffend gesagt wird, aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat vielmehr dieses Thema nur ein einziges Mal (in der Berufung) mit dem Satz "Die Behörde hätte das Ansuchen jedoch auch in bautechnischer, baugeologischer und wohnhygienischer Hinsicht überprüfen müssen." angesprochen und trotz eines ausdrücklichen Vorhaltes der Behörde (Aktenseite 17a und 18, Punkt 3), sein Vorbringen irgendwie zu konkretisieren, keine Äußerung abgegeben. Angesichts der unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers, den sich aus dem Ortsaugenschein und den Aktenunterlagen ergebenden Feststellungen, daß die beiden Fichten das Bauvorhaben nicht berühren, entgegenzutreten, erweist sich die Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als zielführend, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht wird, das die Annahme rechtfertigen würde, die belangte Behörde hätte nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen Bescheid kommen können.

Ob der Beschwerdeführer irgendwelche anderen oder neuen Bauausführungen plant, die die beiden Fichten allenfalls behindern könnten, erscheint so lange nicht relevant, als sich ein diesbezüglicher Bauwille nicht anders als in einer bloßen Beschwerdebehauptung niederschlägt. Ein solcher Bauwille war jedenfalls nach der Aktenlage nicht Antrags- bzw. Anzeigegegenstand und damit nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Auch der aus dieser Überlegung hergeleitete Grund für eine behauptete Mangelhaftigkeit ist nicht gegeben.

2.5. Beschwerdegegenstand und Beschwerdepunkt sind so umschrieben, daß sie nur die Untersagung der Entfernung der beiden Fichten betreffen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die für vier Nußbäume erteilte Entfernungsbewilligung war daher nicht einzugehen. Im übrigen macht das offenkundige Schreibversehen in der Zitierung der angewendeten Ausnahmebewilligungsbestimmung (§ 4 Abs. 3 lit. e statt richtig § 4 Abs. 1 lit. e Grazer BaumSchV 1990) den Bescheid nicht "nichtig", wie der Beschwerdeführer vermeint.

2.6. Schließlich heißt es in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, ob dem angefochtenen Bescheid ein Beschluß des Gemeinderates zugrundeliege bzw. ob eine entsprechende Ermächtigung zur Bescheidunterfertigung vorgelegen sei.

Die Beschlußfassung durch den Gemeinderat ist im Verwaltungsakt (Blatt 20a) beurkundet.

Der auf Kopfpapier des Magistrates Graz, Baurechtsamt, ausgefertigte Berufungsbescheid leitet den Erwägungsteil mit den Worten "Hierüber hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wie folgt erwogen" ein, enthält zutreffend eine negative Rechtsmittelbelehrung (betreffend weitere ordentliche Rechtsmittel) und ist "Für den Gemeinderat: i.V." - es folgt die Unterschrift mit der maschinschriftlichen Beifügung des Namens "(Dr. Mayer)" - unterfertigt.

§ 64 Abs. 2 lit. a letzter Satz der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz (gemäß § 35 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, erlassen vom Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates) vom 22. Dezember 1972 in der Fassung vom 19. Jänner 1990 lautet:

"(2) Im eigenen Wirkungsbereich der Stadt ergehende schriftliche Ausfertigungen erhalten die Fertigungsklausel

a) ...

oder ...

oder

"Für den Gemeinderat:"

ohne jeden weiteren Beisatz, wenn der zuständige Vorstand bzw. Leiter, Direktor oder selbständig gestellte Sachbearbeiter die Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses unterzeichnet;

b) ..."

Die Fertigungsklausel auf dem angefochtenen Bescheid entspricht dieser Vorschrift. Die belangte Behörde hat mitgeteilt, daß der unterfertigte Organwalter im damaligen Zeitpunkt ein für Berufungserledigungen selbständig gestellter Sachbearbeiter war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Hinblick darauf, daß der unterfertigte Sachbearbeiter dem Kreis der approbationsbefugten Organwalter der belangten Behörde angehört hat, keinerlei Bedenken gegen die Bescheidqualität der vorliegenden Erledigung.

Es ist darüber hinaus aus der Begründung des Bescheides und der Fertigungsklausel klar erkennbar, daß der Bescheid dem Gemeinderat (dessen Beschluß im Verwaltungsakt ausgewiesen ist) und nicht etwa dem Magistrat der Stadt Graz als Behörde zuzurechnen ist. Letzterer ist hier als Hilfsorgan der Organe der Stadt, deren Geschäfte gemäß § 69 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 der Magistrat besorgt, tätig geworden. Die erkennbar intendierte Zurechnung entspricht auch der Rechtslage. Denn gemäß § 56 Abs. 4 des Statutes 1967 hat der Bürgermeister jeden Beschluß eines Kollegialorganes in der von diesem angegebenen Art vollziehen zu lassen. Dazu zählt auch die Umsetzung des Beschlusses in die Wirklichkeit, beginnend mit dessen Ausfertigung, wenn es sich zum Beispiel um eine bescheidförmige Erledigung handeln soll. Gemäß § 71 Abs. 3 leg. cit. wiederum ist in der Geschäftsordnung für den Magistrat insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die darauf beruhende Geschäftsordnungsbestimmung des Magistrates (§ 64) wurde oben auszugsweise wiedergegeben. Die dem unterfertigten Organwalter eingeräumte Approbationsbefugnis (hier im Sinne der Unterfertigung der Ausfertigung eines auf einem Gemeinderatsbeschluß beruhenden Bescheides als "Genehmigender" im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG) vermag sich also zutreffend auf eine geschlossene Zurechnungskette zum Gemeinderat zu stützen (vgl. im Ergebnis bereits das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1981, Zl. 06/3884/80).

Abschließend sei noch bemerkt, daß bei der hier vorliegenden besonderen gesetzlichen Regelung über die Ausfertigung von Bescheiden aufgrund von Beschlüssen der Kollegialbehörden der Stadt Graz durch bestimmte Organe "Für das Kollegialorgan" die Rechtsfigur des sogenannten Intimationsbescheides nicht vorliegt, bei der eine Behörde bzw. ein Organ (z.B. der Bundesminister, der Bürgermeister; ergänze:

im eigenen Namen) dem Adressaten den Inhalt einer als Bescheid intendierten Erledigung einer anderen Behörde (z.B. des Bundespräsidenten, des Gemeinderates) mitteilt. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der - in dieser allgemeinen Form unzutreffenden - Ansicht der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 10. April 1996, der Verwaltungsgerichtshof hätte keine Bedenken gegen die Zulässigkeit von Intimationsbescheiden (vgl. insbesondere die gegenteiligen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, Slg. N.F. Nr. 5767/F).

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100131.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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