Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 1994; verfahrensrechtliche Vorschriften des VfGG in der Fassung der Novelle 1993 (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden; Beginn des Laufes der einjährigen Antragsfrist in diesem Fall mit Inkrafttreten der Novelle; Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (ferner der Bank Austria AG sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG - siehe KR 2/94) in den Jahren 1990 bis 1994 (bzw 1988 bis 1994) infolge Beherrschung durch die Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Vorschrift des VfGG betreffend den Ausspruch über die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Duldung der Gebarungsprüfung bei sonstiger Exekution unter dem Aspekt des GleichheitssatzesSpruch
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.römisch eins. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 in Verbindung mit §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.
II. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.römisch zwei. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen". 1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 in Verbindung mit §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen".
1.1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zusammenfassend festgehalten:
"... (Es) unterliegt die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 Satz 3 (bzw. Art127 a Abs3 Satz 3) B-VG sowie §15 Abs1 Satz 4 iVm §16 (bzw. §18 Abs1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art126 b Abs2 B-VG iVm §12 Abs1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..." "... (Es) unterliegt die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §15 Abs1 in Verbindung mit §16 (bzw. §18 Abs1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 Satz 3 (bzw. Art127 a Abs3 Satz 3) B-VG sowie §15 Abs1 Satz 4 in Verbindung mit §16 (bzw. §18 Abs1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art126 b Abs2 B-VG in Verbindung mit §12 Abs1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..."
1.2.1. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs teilte der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit Note vom 22. April 1993 mit, daß die Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung am 17. Mai 1993 beginnen werde.
1.2.2. Laut einem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Protokoll vom 17. Mai 1993 wollten die Prüforgane des Rechnungshofs an diesem Tag iS ihres Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit den Prüfungshandlungen beginnen; die anwesenden Vertreter der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ließen jedoch die Gebarungsüberprüfung nicht zu und verweigerten auch die Aushändigung entsprechender Unterlagen.
1.3.1.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 508/1993, ausgegeben am 30. Juli 1993, erhielt Art126 a B-VG folgende Fassung: 1.3.1.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 508 aus 1993,, ausgegeben am 30. Juli 1993, erhielt Art126 a B-VG folgende Fassung:
"Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."
1.3.1.2. Dazu heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses (1142 BlgNR XVIII. GP, 2) in Wiedergabe der Begründung des Initiativantrags des Abg. Dr. Fuhrmann ua. 546/A vom 26. Mai 1993: 1.3.1.2. Dazu heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses (1142 BlgNR römisch achtzehn. GP, 2) in Wiedergabe der Begründung des Initiativantrags des Abg. Dr. Fuhrmann ua. 546/A vom 26. Mai 1993:
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 darauf hingewiesen, daß Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmungen daran leiden, daß die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmungen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen und daß für die Durchsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfahrensrechtliche Handhaben fehlen.
Der vorliegende Initiativantrag soll nunmehr diese verfassungsrechtliche Lücke schließen und für die Zukunft derartige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes durchsetzbar machen.
Eine rechtliche Änderung wird einerseits insofern vorgenommen, als nunmehr von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) und dem Rechnungshof die Rede ist. Dadurch werden auch solche Rechtsträger in das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einbezogen, die bisher zwar Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten sein konnten, ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unmittelbar vertreten konnten."
1.3.2. Ferner wurden ua. die §§36 a und 36 c VerfGG 1953 mit dem Bundesgesetz BGBl. 510/1993, ausgegeben ebenfalls am 30. Juli 1993, wie folgt geändert: 1.3.2. Ferner wurden ua. die §§36 a und 36 c VerfGG 1953 mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 510 aus 1993,, ausgegeben ebenfalls am 30. Juli 1993, wie folgt geändert:
"§36 a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
...
§36 c (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.
1.3.3. Das BVG BGBl. 508/1993, mit dem Art126 a B-VG geändert wurde, und die dementsprechende VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 traten mit 31. Juli 1993 in Kraft (Art49 Abs1 B-VG). 1.3.3. Das BVG Bundesgesetzblatt 508 aus 1993,, mit dem Art126 a B-VG geändert wurde, und die dementsprechende VerfGG-Novelle Bundesgesetzblatt 510 aus 1993, traten mit 31. Juli 1993 in Kraft (Art49 Abs1 B-VG).
1.4.1. Etwa ein Jahr nach dem fehlgeschlagenen ersten Prüfungsversuch (siehe Abschnitt 1.2.), und zwar am 11. Mai 1994, gab der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse bekannt, daß mit der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle voraussichtlich am 2. Oktober für einen Prüfungszeitraum "bis zum Jahr 1993 einschließlich der laufenden Gebarung" begonnen werde.
Mit Note an die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vom 1. Juli 1994 änderte der Rechnungshof den ursprünglich vorgesehenen (Prüfungs-)Termin auf 11. Juli 1994 ab.
1.4.2. Am 11. Juli 1994 unternahmen Organe des Rechnungshofs in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse den Versuch, mit der angekündigten Gebarungsüberprüfung zu beginnen, doch verwiesen die anwesenden Vertreter des Unternehmens sinngemäß ua. auf noch ausstehende Beschlüsse des Sparkassenrats. Hierin erblickten die Prüforgane des Rechnungshofs eine "Verweigerung der Vornahme von Prüfungshandlungen", worüber eine Niederschrift angefertigt wurde.
1.5.1. Am 29. Juli 1994 beantragte der Rechnungshof unter Berufung auf Art126 a B-VG, der Verfassungsgerichtshof "möge feststellen, daß der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1993 einschließlich der laufenden Gebarung bis zum Datum des Einbringens des gegenständlichen Antrages zu überprüfen, und aussprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".
1.5.2.1. Die Verfahrenspartei Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse gab am 23. September 1994 eine schriftliche Stellungnahme ab; darin wurde begehrt, den Antrag des Rechnungshofs zurückzuweisen oder aber in Beziehung auf den Zeitraum 1990 bis einschließlich 1993 als "nicht mehr zulässig" zurückzuweisen und im übrigen (in eventu zur Gänze) abzuweisen, allenfalls aber festzustellen, daß der Rechnungshof zur beantragten Gebarungsüberprüfung nicht zuständig ist.
1.5.2.2. Die Bundeshauptstadt Wien hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 1994 auf ihre in Abschrift beigelegte Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren KR 1/92 verwiesen.
1.5.3. Dazu langte am 10. November 1994 eine Gegenäußerung des Rechnungshofs ein, auf welche die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse am 28. Februar 1995 replizierte.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofs erwogen:
2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen
2.1.1.1. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse führte zur Frage der Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofs ua. folgendes aus:
"...(Es) erweist sich der Antrag des Rechnungshofs für den Zeitraum bis inklusive 1993 (also hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1993, nicht jedoch auch hinsichtlich der daran anschließenden, 1994 beginnenden laufenden Gebarung) als unzulässig. ...
Wir berufen uns auf §36 a VerfGG idF BGBl. 510/1993, wonach ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist. Wir berufen uns auf §36 a VerfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 510 aus 1993,, wonach ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Der Rechnungshof hat seinerzeit am 10. Juni 1992 gemäß Art126 a B-VG zu KR 1/92 den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge diese Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung bzw. der Wiener Landesregierung entscheiden.
Wie aus dem Erkenntnis KR 1/92-10 ersichtlich, bestand diese Meinungsverschiedenheit damals (und naturgemäß auch zuvor) zwischen dem Rechnungshof einerseits und uns bzw. der Bank Austria Aktiengesellschaft anderseits. ...
Wir waren von diesem Erkenntnis überhaupt nicht betroffen, sondern lediglich Objekt der Argumentation. Nach der damaligen Rechtslage hatte die Bank Austria Aktiengesellschaft keine Parteistellung in diesem Verfahren und war (bzw. ist) - das eine bedingt wohl das andere - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht vollstreckbar.
Diese Rechtslage wurde vom Gesetzgeber zum Anlaß genommen, das B-VG und das VerfGG insoweit zu ändern.
In Art126 a B-VG idF BGBl. 508/1993 finden sich nunmehr nachstehende Sätze 2 bis 4: In Art126 a B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 508 aus 1993, finden sich nunmehr nachstehende Sätze 2 bis 4:
'Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.'
Diese Bestimmung ist (mangels abweichender Inkrafttretensbestimmung und somit mangels Aufnahme in den Art151 Abs6 B-VG) am 31. Juli 1993 in Kraft getreten.
Korrespondierend wurden die §§36 a bis 36 g (in der Einleitung der Z2 ist im Bundesgesetzblatt irrigerweise nur von den §§36 a bis 36 f die Rede) des VerfGG durch BGBl. 510/1993 neu textiert. ... Korrespondierend wurden die §§36 a bis 36 g (in der Einleitung der Z2 ist im Bundesgesetzblatt irrigerweise nur von den §§36 a bis 36 f die Rede) des VerfGG durch Bundesgesetzblatt 510 aus 1993, neu textiert. ...
Auch das Bundesgesetz, mit dem das VerfGG geändert wird, BGBl. 510/1993, enthält weder Übergangs- noch besondere Inkrafttretensvorschriften. Der in den Materialien (1143 BlgNR XVIII. GP, 4) noch vorgesehene §89 Abs2 VerfGG (der nur das Inkrafttreten geregelt, nicht aber die vorliegende Auslegungsfrage zum Übergangsrecht expressis verbis behandelt hätte) wurde nicht Gesetz. Auch das Bundesgesetz, mit dem das VerfGG geändert wird, Bundesgesetzblatt 510 aus 1993,, enthält weder Übergangs- noch besondere Inkrafttretensvorschriften. Der in den Materialien (1143 BlgNR römisch achtzehn. GP, 4) noch vorgesehene §89 Abs2 VerfGG (der nur das Inkrafttreten geregelt, nicht aber die vorliegende Auslegungsfrage zum Übergangsrecht expressis verbis behandelt hätte) wurde nicht Gesetz.
Diese Bestimmungen sind daher gleichfalls am 31. Juli 1993 in Kraft getreten.
Darüber hinaus hat der Rechnungshof am 22. April 1993 ein Prüfungsverlangen an uns betreffend die Jahre 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung gestellt.
Wir haben dieses Verlangen mit Schreiben vom 13. Mai 1993 abgelehnt und den Zutritt am 17. Mai 1993 verweigert. ...
Durch die Novelle zum VerfGG, BGBl. 510/1993, wurde - unbestreitbar fallbezogen, wenngleich sich die Materialien zur Änderung des B-VG, 1142 BlgNR XVIII. GP, 2, auf den Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs über das Jahr 1990 beziehen - dem Rechtsträger (der keine Gebietskörperschaft ist) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs Parteistellung eingeräumt (§36 c Abs1 VerfGG) und außerdem (ua.) angeordnet (§36 d VerfGG), daß in einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (der nicht eine Gebietskörperschaft ist) zuständig ist, auch auszusprechen ist, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution (die durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt würde) zu ermöglichen. Durch die Novelle zum VerfGG, Bundesgesetzblatt 510 aus 1993,, wurde - unbestreitbar fallbezogen, wenngleich sich die Materialien zur Änderung des B-VG, 1142 BlgNR römisch achtzehn. GP, 2, auf den Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs über das Jahr 1990 beziehen - dem Rechtsträger (der keine Gebietskörperschaft ist) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs Parteistellung eingeräumt (§36 c Abs1 VerfGG) und außerdem (ua.) angeordnet (§36 d VerfGG), daß in einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (der nicht eine Gebietskörperschaft ist) zuständig ist, auch auszusprechen ist, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution (die durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt würde) zu ermöglichen.
Es ist die Absicht des Gesetzgebers auszuschließen, das nicht exequierbare Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem dem betroffenen Rechtsträger keine Parteistellung zukam, nachträglich exequierbar zu machen. Der Umstand, daß im - bereits abgeschlossenen - Verfahren keine Parteistellung bestand, kann ja nachträglich nicht saniert werden.
Im Zuge dieser Neuregelung sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, die §§36 a bis 36 f (richtig: 36 g) VerfGG neu zu textieren. ...
Hinsichtlich der Gesetzestechnik ... (hat) der Gesetzgeber den Begriff der Meinungsverschiedenheit nunmehr anderweitig (§36 a Abs1 Satz 2 VerfGG nF) - wenngleich (so die Materialien) ohne inhaltliche Änderung - näher definiert und an diese Definition schlicht und einfach die Aussage geknüpft, daß ein Antrag nach §36 a VerfGG nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten dieser (so definierten) Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Eine Meinungsverschiedenheit liegt im hier interessierenden Bereich dann vor, wenn der Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt.
Die frühere Fassung des §36 a VerfGG hatte gefordert, daß der Antrag 'binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen' ist, und hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs umfangreiche Regelungen enthalten.
Für den Rechnungshof begann der Fristenlauf gemäß §36 a Abs2 letzter Satz iVm §36 e VerfGG aF nach Ablauf des Tags, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundes-(bzw. Landes-)regierung erhielt oder an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung in Kenntnis eben dieser Regierung behindert wurde. Für den Rechnungshof begann der Fristenlauf gemäß §36 a Abs2 letzter Satz in Verbindung mit §36 e VerfGG aF nach Ablauf des Tags, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundes-(bzw. Landes-)regierung erhielt oder an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung in Kenntnis eben dieser Regierung behindert wurde.
Auch für die Neuregelung des §36 a Abs2 VerfGG gilt - wie für die anderen Bestimmungen dieser Novelle -, daß weder eine (von Art49 Abs1 Satz 2 B-VG abweichende) Inkrafttretensvorschrift vorliegt noch daß entsprechende Übergangsvorschriften getroffen worden wären.
§36 a Abs2 VerfGG nF enthält eine im Vergleich zur früheren Regelung strenger formulierte Antragsvoraussetzung (arg. 'ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn ...').
§36 a Abs2 VerfGG verlängert zudem - grob gesprochen - die Frist für Antragstellungen von vier Wochen auf ein Jahr ... Man kann jedenfalls generell von einer Fristverlängerung ausgehen, sodaß schon deshalb Abs6 Satz 2 des Kaiserlichen Patentes vom 1. Juni 1811, JGS 946, betreffend Kundmachung des ABGB, unanwendbar sein sollte, der (nur) in Fällen der Verkürzung von Verjährungsfristen die neue Frist mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen läßt.
Es kommt immer wieder vor, daß der Gesetzgeber Fristen oder die formellen Voraussetzungen für ein Anbringen der Partei (zB für ein Rechtsmittel) ändert.
So hat er beispielsweise mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fristen der ZPO verlängert (vgl. zB §423 Abs2 ZPO - zusätzliche Eröffnung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §464 Abs1 ZPO oder §485 Abs3 ZPO) und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt (vgl. §502 ZPO). So hat er beispielsweise mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fristen der ZPO verlängert vergleiche zB §423 Abs2 ZPO - zusätzliche Eröffnung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §464 Abs1 ZPO oder §485 Abs3 ZPO) und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt vergleiche §502 ZPO).
Auch im Zug der WGN 1989 kam es zur Verlängerung gesetzlicher Fristen des Verfahrensrechts (vgl. zB §461 Abs2 ZPO oder §502 ZPO nF) und zB zu einer (weiteren) Einschränkung der Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof (§502 ZPO). Auch im Zug der WGN 1989 kam es zur Verlängerung gesetzlicher Fristen des Verfahrensrechts vergleiche zB §461 Abs2 ZPO oder §502 ZPO nF) und zB zu einer (weiteren) Einschränkung der Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof (§502 ZPO).
In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber aber die entsprechenden - zur Klarstellung sicherlich zweckmäßigen - Übergangsvorschriften erlassen und durch präzise Regelungen Auslegungsstreitigkeiten zum Übergangsrecht vermieden. ...
Da im gegenständlichen Fall keinerlei Übergangs- bzw. sonstige Inkrafttretungsvorschriften erlassen wurden, ist §36 a Abs2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 im Hinblick auf die Streitfrage ausschließlich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach den §§3 und 5 ABGB auszulegen. ... Da im gegenständlichen Fall keinerlei Übergangs- bzw. sonstige Inkrafttretungsvorschriften erlassen wurden, ist §36 a Abs2 VerfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 510 aus 1993, im Hinblick auf die Streitfrage ausschließlich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach den §§3 und 5 ABGB auszulegen. ...
Wolff (Klang2, ABGB I/1, 74) betont zum besonderen Blickwinkel des Verfahrensrechts, daß - mangels gesetzlicher Übergangsregelung im Einzelfall - der 'Grundsatz der Isolierung der einzelnen Verfahrenshandlungen' Platz greift. 'Jede Verfahrenshandlung ist nach dem Gesetz vorzunehmen, das zur Zeit der Vornahme gilt.'
Eine Antragsvoraussetzung (wie sie §36 a Abs2 VerfGG idgF festlegt) ist also nach der Rechtslage zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist.
Demzufolge ergibt sich:
§36 a Abs2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 ist am 31. Juli 1993 in Kraft getreten (Art49 Abs1 Satz 2 B-VG). §36 a Abs2 VerfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 510 aus 1993, ist am 31. Juli 1993 in Kraft getreten (Art49 Abs1 Satz 2 B-VG).
Jeder Antrag nach §36 a Abs1 VerfGG idzitF, der nach dem 30. Juli 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde bzw. wird, ist hinsichtlich seiner Zulässigkeit am §36 a Abs2 VerfGG idzitF zu messen.
Das bedeutet, daß er dann unzulässig ist, wenn 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist'.
Da der Gesetzgeber nicht unterscheidet, ist es unerheblich, ob die Meinungsverschiedenheit vor oder nach Inkrafttreten der Novelle aufgetreten ist (auch §36 a Abs1 VerfGG aF sprach von 'Meinungsverschiedenheiten', die - über die Festlegung des Beginns des Fristenlaufs im §36 a Abs2 VerfGG aF - durchaus ausreichend umschrieben waren).
Die vom Gesetzgeber objektiv formulierte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags, die auf den Ablauf eines Jahres 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' abstellt, ist daher der einzige Maßstab, an dem die Zulässigkeit des Antrags iSd §36 a Abs2 VerfGG zu messen ist. ...
Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein mußte, daß im konkreten Fall der (nunmehrigen) Bank Austria Aktiengesellschaft der Rechnungshof den 'ersten Antrag am 10. Juni 1992 gestellt' hatte (daß folglich die diesbezügliche Meinungsverschiedenheit denknotwendigerweise vor dem 10. Juni 1992 aufgetreten sein muß) und daß demzufolge diesbezüglich die Jahresfrist im Hinblick auf diese Meinungsverschiedenheit im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle BGBl. 510/1993 abgelaufen war.