TE Vfgh Erkenntnis 1993/3/15 KR1/92

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs2
B-VG Art127 Abs3
B-VG Art127a Abs3
RechnungshofG 1948 §12 Abs1
RechnungshofG 1948 §15 Abs1
RechnungshofG 1948 §16
RechnungshofG 1948 §18 Abs1
SparkassenG §1 Abs2
SparkassenG §2
SparkassenG §17 ff
VfGG §36a Abs2
VfGG §36e
  1. B-VG Art. 121 heute
  2. B-VG Art. 121 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 127 heute
  2. B-VG Art. 127 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 127 gültig von 20.10.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  4. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  7. B-VG Art. 127 gültig von 14.08.1948 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 127 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 127 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 127a heute
  2. B-VG Art. 127a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  3. B-VG Art. 127a gültig von 20.10.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  4. B-VG Art. 127a gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 127a gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 127a gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  7. B-VG Art. 127a gültig von 14.08.1948 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 127a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 127a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 36a heute
  2. VfGG § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  3. VfGG § 36a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 36a gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 36a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  6. VfGG § 36a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 36a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  8. VfGG § 36a gültig von 01.08.1981 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 36e heute
  2. VfGG § 36e gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. VfGG § 36e gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  4. VfGG § 36e gültig von 08.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991; Beherrschung der Zentralsparkasse (nunmehr Anteilsverwaltung-Z) durch die Gemeinde Wien durch organisatorische Maßnahmen (Wahl der Mitglieder des Sparkassenrates durch den Gemeinderat, Vorsitz des Wiener Bürgermeisters, Ausfallshaftung der Gemeinde); mehr als 50-prozentige Beteiligung der Anteilsverwaltung-Z am Grundkapital der Z-AG bzw der Z-Länderbank

Spruch

In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 in Verbindung mit §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechnungshof stellte am 10. Juni 1992 gemäß Art126 a B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung bzw. der Wiener Landesregierung entscheiden und die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Überprüfung der Gebarung feststellen, und zwar

a) der Z-Länderbank Bank Austria AG (vormals Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG) in den Jahren 1988 bis 1991 gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art127 Abs3 B-VG sowie §15 Abs1 RHG 1948, a) der Z-Länderbank Bank Austria AG (vormals Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG) in den Jahren 1988 bis 1991 gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art127 Abs3 B-VG sowie §15 Abs1 RHG 1948,

b) der Z-Länderbank Bank Austria AG in der Zeit ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. ab 5. Oktober 1991, bis zum 31. Dezember 1991 gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948, b) der Z-Länderbank Bank Austria AG in der Zeit ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. ab 5. Oktober 1991, bis zum 31. Dezember 1991 gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948,

c) der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. bis zum 5. Oktober 1991, gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948. c) der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. bis zum 5. Oktober 1991, gemäß Art121 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948.

1.2.1. Die Bundesregierung gab hiezu die Erklärung ab, daß sie von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand nehme.

1.2.2. Die Wiener Landesregierung gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie dafür eintrat, den Antrag des Rechnungshofs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu aber festzustellen, daß die behauptete Zuständigkeit zur Gebarungsüberprüfung nicht bestehe; der Wiener Stadtsenat schloß sich dieser Stellungnahme vollinhaltlich an.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofes erwogen:

2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

2.1.1.1. Der Rechnungshof brachte zur Frage der Zulässigkeit des Antrages ua. wörtlich vor:

"Mit Schreiben vom 17. März 1992 wurde der Vorstand der Z-Länderbank Bank Austria AG (Z-Länderbank) darüber in Kenntnis gesetzt, daß der Rechnungshof ab 31. März 1992 die Gebarung der Z-Länderbank in den Jahren 1988 bis 1991 insbesondere hinsichtlich der Verschmelzung der vormaligen Österreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG (Z-AG) sowie die Gebarung der vormaligen Länderbank in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der vormaligen Z-AG zur nunmehrigen Z-Länderbank überprüfen werde.

Mit einem an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichteten Schreiben vom 23. März 1992 erklärte der Vorstand der Z-Länderbank, daß aus den im eingangs erwähnten Schreiben angeführten Gesetzesstellen eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs nicht ableitbar sei, weil weder eine Beteiligung noch eine Beherrschung durch die Stadt Wien, eine andere Gebietskörperschaft oder einen anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger gegeben ist.

Trotzdem unternahm der Rechnungshof am 31. März 1992 durch seine beauftragten Beamten den Versuch, die Gebarung der Z-Länderbank an Ort und Stelle zu überprüfen. Im Rahmen dieses Versuches legten die Beamten auch die Gründe dar, die für die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Vornahme der beabsichtigten Gebarungsüberprüfungen sprechen. Die Vertreter der Z-Länderbank verweigerten die Vornahme von Prüfungshandlungen unter wiederholtem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach nicht gegebene Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs.

Gegen die Gebarungsüberprüfung der vormaligen Länderbank erhoben die Vertreter der Z-Länderbank keine Einwendungen; bezüglich des Prüfungszeitraumes wurde jedoch eingewendet, daß die Verschmelzung der vormaligen Länderbank mit der vormaligen Z-AG aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bereits zum 31. Dezember 1990 wirksam geworden war und mit Ablauf dieses Tages auch die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Vornahme von Gebarungsüberprüfungen erloschen sei.

Im Gegensatz dazu vertrat der Rechnungshof jedoch die Ansicht, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung in das Firmenbuch am 5. Oktober 1991 wirksam wurde und infolgedessen auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegeben sei. Da die Vertreter der Z-Länderbank diese Ansicht nicht teilten, liegt somit auch bezüglich der Länderbank für die Zeit vom 1. Jänner bis 5. Oktober 1991 eine Behinderung des Rechnungshofs in der Wahrnehmung seiner Prüfungszuständigkeit vor. ...

Mit gleichlautenden Schreiben vom 28. April 1992 teilte der Rechnungshof der Bundesregierung und dem Stadtsenat der Stadt Wien mit, daß der Vorstand der Z-Länderbank die beabsichtigte Gebarungsüberprüfung am 31. März 1992 verweigert hat und der Rechnungshof einen weiteren (zweiten) Versuch am 14. Mai 1992 an Ort und Stelle unternehmen wird, um die Gebarung der vorerwähnten Unternehmungen zu überprüfen. Dieser weitere (zweite) Prüfungsversuch wurde dem Vorstand der Z-Länderbank gleichfalls mit Schreiben vom 28. April 1992 bekanntgegeben.

Der angekündigte weitere (zweite) Prüfungsversuch fand am 14. Mai 1992 statt, wobei die anwesenden Vertreter der Z-Länderbank erneut die Vornahme von Überprüfungshandlungen verweigerten. ...

Mit Schreiben vom 12. Mai 1992 - im Rechnungshof am 14. Mai 1992 eingelangt - teilte das Bundeskanzleramt mit, daß die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 12. Mai 1992 die Weigerung des Vorstandes der Z-Länderbank, eine Gebarungsüberprüfung der Bank durch den Rechnungshof vornehmen zu lassen, zur Kenntnis genommen habe. Des weiteren nahm die Bundesregierung auch den für den 14. Mai 1992 angekündigten weiteren Überprüfungsversuch des Rechnungshofs zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1992 - im Rechnungshof am 27. Mai 1992 eingelangt - teilte die Magistratsdirektion der Stadt Wien mit, daß der Stadtsenat in seiner Sitzung vom 19. Mai 1992 die Behinderung des Rechnungshofs bei der Überprüfung der Z-Länderbank am 31. März 1992 sowie die Mitteilung, daß der Rechnungshof am 14. Mai 1992 einen weiteren (zweiten) Versuch zur Überprüfung der Gebarung der Z-Länderbank unternehmen werde, zur Kenntnis genommen hat. ...

Im gegebenen Zusammenhang weist der Rechnungshof vorsorglich darauf hin, daß die Tatsache des Untergangs der vormaligen Länderbank als Folge der Verschmelzung mit der Z-AG zur nunmehrigen Z-Länderbank dem vorliegenden Antrag nicht entgegensteht. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 ausgeführt hat, hängt die Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers durch den Rechnungshof und damit auch die Zulässigkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Zuständigkeit des Rechnungshofs nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der die Gebarung geführt hat."

2.1.1.2. Die Wiener Landesregierung stellte in ihrer Äußerung (s. Abschnitt 1.2.2.) die vom Rechnungshof in der Frage der Prozeßvoraussetzungen gegebene Sachverhaltsschilderung außer Streit und fügte bei, daß der Stadtsenat der Stadt Wien die Mitteilung des Rechnungshofes vom 28. April 1992 (über den Termin des weiteren Prüfungsversuches: 14. Mai 1992) erst in seiner (nächsten) Sitzung vom 19. Mai 1992 zur Kenntnis genommen habe.

In der Äußerung heißt es ua.:

"Die Voraussetzungen für das gegenständliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind ... nicht erfüllt. §36 a Abs2 iVm §36 e VerfGG 1953 sieht vor, daß die Landesregierung von Prüfversuchen des Rechnungshofes in Kenntnis gesetzt werden muß. Die Information des Stadtsenates der Stadt Wien, die der Rechnungshof vorgenommen hat, entspricht dieser Anforderung nicht (vgl. VfSlg. 8851/1980, 9405/1982, 10371/1985, 10609/1985). Art127 Abs8 B-VG bezieht sich nicht auf die Bestimmungen über eine Meinungsverschiedenheit iSd Art126 a B-VG. "Die Voraussetzungen für das gegenständliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind ... nicht erfüllt. §36 a Abs2 in Verbindung mit §36 e VerfGG 1953 sieht vor, daß die Landesregierung von Prüfversuchen des Rechnungshofes in Kenntnis gesetzt werden muß. Die Information des Stadtsenates der Stadt Wien, die der Rechnungshof vorgenommen hat, entspricht dieser Anforderung nicht vergleiche VfSlg. 8851/1980, 9405/1982, 10371/1985, 10609/1985). Art127 Abs8 B-VG bezieht sich nicht auf die Bestimmungen über eine Meinungsverschiedenheit iSd Art126 a B-VG.

Zum Zeitpunkt des zweiten Prüfversuches war der Stadtsenat noch nicht in Kenntnis von diesem Prüfversuch. Das Schreiben des Rechnungshofes vom 28. April 1992 ist bei der Stadt Wien am selben Tag eingelangt. An diesem Tag war eine Sitzung des Stadtsenates, bei der eine Behandlung der Angelegenheit nicht mehr möglich war. Die nächste Sitzung fand erst am 19. Mai 1992 statt. Auch eine Sitzung der Landesregierung hat zwischenzeitig nicht stattgefunden.

Eine Rücksprache des Rechnungshofes über die Sitzungstermine ist nicht erfolgt. Zwar ist einzuräumen, daß unüblich lange Zeiträume zwischen den Sitzungen von Kollegialorganen die Tätigkeit des Rechnungshofes nicht behindern dürfen. Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu. Nach der herrschenden Praxis sämtlicher Kollegialorgane durfte der Rechnungshof nicht davon ausgehen, daß in der kurzen Zeit zwischen dem Empfang seines Schreibens und dem zweiten Prüfversuch eine Befassung des Stadtsenates möglich wäre. In die Zeit bis zum angekündigten Prüfversuch ist außerdem ein gesetzlicher Feiertag gefallen. ..."

2.1.2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags des Rechnungshofs nach Art126 a B-VG ist 1. eine endgültige ablehnende Stellungnahme der Bundesregierung/Landesregierung oder

2. die mit Kenntnis der Bundesregierung/Landesregierung geschehene Behinderung an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36 a Abs2 (letzter Halbsatz) iVm §36 e VerfGG 1953 die vier Wochen betragende Antragsfrist.2. die mit Kenntnis der Bundesregierung/Landesregierung geschehene Behinderung an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36 a Abs2 (letzter Halbsatz) in Verbindung mit §36 e VerfGG 1953 die vier Wochen betragende Antragsfrist.

Wie sich schon aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8851/1980, 9405/1982, 10371/1985 und 10609/1985 ergibt, kommt in einem Fall wie dem vorliegenden als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufs nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Regierung(en) eingetretenen - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht; denn eine Stellungnahme einer Regierung, welche die damals bevorstehende, für den 14. Mai 1992 festgesetzte Prüfung des Rechnungshofs ablehnt, erging hier nicht:

Die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" (zwischen dem Rechnungshof und den Regierungen) iS des Art126 a B-VG iVm §36 a und §36 e VerfGG 1953 ist daher - wie der Rechnungshof der Sache nach richtig meint - unbeschadet des Umstands, daß am 14. Mai 1992 eine solche ablehnende Stellungnahme einer Regierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung fehlte, gegeben, weil die nach dem bereits Gesagten feststehende Behinderung (der Prüfungsarbeit des Rechnungshofs) mit Kenntnis der Regierungen einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme (der Regierungen) gleichgehalten werden muß.Die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" (zwischen dem Rechnungshof und den Regierungen) iS des Art126 a B-VG in Verbindung mit §36 a und §36 e VerfGG 1953 ist daher - wie der Rechnungshof der Sache nach richtig meint - unbeschadet des Umstands, daß am 14. Mai 1992 eine solche ablehnende Stellungnahme einer Regierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung fehlte, gegeben, weil die nach dem bereits Gesagten feststehende Behinderung (der Prüfungsarbeit des Rechnungshofs) mit Kenntnis der Regierungen einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme (der Regierungen) gleichgehalten werden muß.

Die Auffassung der Wiener Landesregierung, daß die Verständigung des Wiener Stadtsenats vom Termin des zweiten Prüfversuchs den Anforderungen der - im gegebenen Zusammenhang von der "Landesregierung" handelnden - Vorschrift des §36 e (iVm §36 a) VerfGG 1953 nicht genügte, trifft nicht zu. Nach Art108 B-VG hat für die Bundeshauptstadt Wien (als Land) der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung (s. auch §114 WrStVerf.). Die in Rede stehende Verständigung galt dem Stadtsenat folglich auch in dieser seiner Landesregierungsfunktion. Die für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien heranzuziehende Vorschrift des Art127 Abs8 B-VG vermag daran nichts zu ändern. Die mit 28. April 1992 datierte Mitteilung des Rechnungshofs über den beabsichtigten weiteren Prüfversuch erging an den Wiener Stadtsenat (und damit auch an die Wiener Landesregierung) zu Handen des Bürgermeisters (= Landeshauptmanns), langte noch am 28. April 1992 ein und hatte - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8851/1980) - die Wirkung einer Information der Landesregierung selbst. Im Hinblick darauf, daß damals bis zum Prüftermin noch mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, war die Landesregierung bei normalem Geschäftsgang ohne weiteres in der Lage, auf diese Mitteilung zeitgerecht zu reagieren und gegebenenfalls entsprechende Vorsorge zu treffen, mag auch am 28. April 1992 für die Zeit bis 14. Mai 1992 noch keine Regierungssitzung anberaumt gewesen sein. Die Auffassung der Wiener Landesregierung, daß die Verständigung des Wiener Stadtsenats vom Termin des zweiten Prüfversuchs den Anforderungen der - im gegebenen Zusammenhang von der "Landesregierung" handelnden - Vorschrift des §36 e in Verbindung mit §36 a) VerfGG 1953 nicht genügte, trifft nicht zu. Nach Art108 B-VG hat für die Bundeshauptstadt Wien (als Land) der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung (s. auch §114 WrStVerf.). Die in Rede stehende Verständigung galt dem Stadtsenat folglich auch in dieser seiner Landesregierungsfunktion. Die für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien heranzuziehende Vorschrift des Art127 Abs8 B-VG vermag daran nichts zu ändern. Die mit 28. April 1992 datierte Mitteilung des Rechnungshofs über den beabsichtigten weiteren Prüfversuch erging an den Wiener Stadtsenat (und damit auch an die Wiener Landesregierung) zu Handen des Bürgermeisters (= Landeshauptmanns), langte noch am 28. April 1992 ein und hatte - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 8851/1980) - die Wirkung einer Information der Landesregierung selbst. Im Hinblick darauf, daß damals bis zum Prüftermin noch mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, war die Landesregierung bei normalem Geschäftsgang ohne weiteres in der Lage, auf diese Mitteilung zeitgerecht zu reagieren und gegebenenfalls entsprechende Vorsorge zu treffen, mag auch am 28. April 1992 für die Zeit bis 14. Mai 1992 noch keine Regierungssitzung anberaumt gewesen sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der (zweite) Prüfungsversuch des Rechnungshofs vom 14. Mai 1992, und zwar diesmal mit Kenntnis der Regierungen, iSd §36 a Abs2 (letzter Halbsatz) und §36 e VerfGG 1953 "behindert" wurde.

2.1.2.2. Ferner macht die Wiener Landesregierung mit Beziehung auf die vom Rechnungshof angestrebte Prüfung der Länderbank AG für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 5. Oktober 1991 der Sache nach geltend, es fehle an einer Prozeßvoraussetzung, weil diese Gesellschaft infolge ihrer Verschmelzung mit der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG (Z-AG) zu dem Zeitpunkt, als der Rechnungshof seinen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, gar nicht mehr bestanden habe.

Dem muß aber entgegengehalten werden, daß die Überprüfung der Gebarung der Länderbank AG nicht vom Fortbestand dieses Rechtsträgers abhängt. Eine Gebarungsüberprüfung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (s. bereits VfSlg. 10609/1985) grundsätzlich auch nach der Aufnahme der Länderbank AG in die Z-AG möglich. Es spielt nämlich für die Zulässigkeit des vorliegenden Organstreites keine Rolle, daß diese Verschmelzung zeitlich noch vor der Einbringung des Antrages des Rechnungshofes beim Verfassungsgerichtshof stattgefunden hatte. Demgemäß ist es rechtlich unerheblich, daß der Rechtsfall, der dem - von der Wiener Landesregierung zur Stützung ihres Standpunktes zu Unrecht ins Treffen geführten - Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 zugrundelag, einen erst nach der Antragstellung untergegangenen Rechtsträger betraf, denn es gibt keine Rechtsvorschrift, aus der sich herleiten ließe, daß die wirksame Einleitung eines Organstreites vor dem Verfassungsgerichtshof den Weiterbestand des zu prüfenden Rechtsträgers voraussetzt. Ob und in welcher Weise die vom Rechnungshof beabsichtigte Prüfung praktisch vor sich gehen kann, ist in einem nur der Klärung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem antragstellenden Rechnungshof und einer Regierung dienenden Verfahren nicht zu untersuchen (VfSlg. 10609/1985).

2.1.3. Der (rechtzeitig gestellte) Antrag ist, da alle Prozeßvoraussetzungen zutreffen, zulässig.

2.2. Zur Sache selbst:

2.2.1.1. Der Rechnungshof begründet seinen Antrag in meritorischer Beziehung ua. folgendermaßen:

"Bei der Z-Länderbank handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die gemäß den §§219 ff. AktG durch Verschmelzung der Österreichische Länderbank AG als übertragende Gesellschaft mit der Z-AG als aufnehmende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 4. September 1991 hervorgegangen ist. Die Verschmelzung wurde am 5. Oktober 1991 durch Eintragung in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien vollzogen. Gleichzeitig mit der Verschmelzung wurde eine Satzungsänderung der Z-AG in das Firmenbuch eingetragen, wodurch ua. der Firmenname auf Z-Länderbank Bank Austria AG geändert wurde.

Die aufnehmende Z-AG entstand ihrerseits durch Neugründung einer Aktiengesellschaft, in die das gesamte bankgeschäftliche Unternehmen der seit 1905 bestehenden Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (Z) als Sacheinlage gemäß §8 a des Kreditwesengesetzes, BGBl. 63/1979 idgF (KWG), eingebracht wurde. Die Einbringung erfolgte gemäß Sacheinlagevertrag vom 4. April 1990 auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 1989 und trat am 5. Juli 1990 mit Eintragung der Z-AG in das Handelsregister beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum 1. Jänner 1990 in Kraft. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge war auch die Bankkonzession der Z auf die Z-AG übergegangen, die die Geschäfte der einbringenden Sparkasse fortführte und auch alle Mitarbeiter übernommen hatte. Auch gehörte die Z-AG weiterhin dem Sektorverbund an, dem auch die Z angehört hatte. Die aufnehmende Z-AG entstand ihrerseits durch Neugründung einer Aktiengesellschaft, in die das gesamte bankgeschäftliche Unternehmen der seit 1905 bestehenden Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (Z) als Sacheinlage gemäß §8 a des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt 63 aus 1979, idgF (KWG), eingebracht wurde. Die Einbringung erfolgte gemäß Sacheinlagevertrag vom 4. April 1990 auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 1989 und trat am 5. Juli 1990 mit Eintragung der Z-AG in das Handelsregister beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum 1. Jänner 1990 in Kraft. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge war auch die Bankkonzession der Z auf die Z-AG übergegangen, die die Geschäfte der einbringenden Sparkasse fortführte und auch alle Mitarbeiter übernommen hatte. Auch gehörte die Z-AG weiterhin dem Sektorverbund an, dem auch die Z angehört hatte.

Die einbringende Z blieb weiterhin bestehen; sie änderte jedoch im Zuge der Eintragung der Z-AG in das Handelsregister beim Handelsgericht Wien am 5. Juli 1990 ihren Firmenwortlaut auf 'Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse' (Anteilsverwaltung-Z). Als alleinige Gesellschafterin hatte sie nämlich die Stammaktien der Z-AG im Nominale von 2,6 Milliarden S übernommen und ihren Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens beschränkt. Gemäß §8 a Abs9 KWG hat die Anteilsverwaltung-Z diese Stammaktien dauernd zu halten. Weiters haftet sie gemäß §8 a Abs10 KWG für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Z-AG bzw. nach Änderung des Firmenwortlautes für jene der Z-Länderbank als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB. Als Gewährträgerin der Anteilsverwaltung-Z haftet aber auch die Gemeinde Wien gemäß §2 Abs1 zweiter Satz des Sparkassengesetzes, BGBl. 64/1979 idgF (SpG), nicht nur weiterhin für alle Verbindlichkeiten der Anteilsverwaltung-Z, sondern zufolge der ausdrücklichen Anordnung des dritten Satzes der angeführten Bestimmung auch direkt als Ausfallsbürge für die Verbindlichkeiten der Z-AG bzw. der nunmehrigen Z-Länderbank. Die einbringende Z blieb weiterhin bestehen; sie änderte jedoch im Zuge der Eintragung der Z-AG in das Handelsregister beim Handelsgericht Wien am 5. Juli 1990 ihren Firmenwortlaut auf 'Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse' (Anteilsverwaltung-Z). Als alleinige Gesellschafterin hatte sie nämlich die Stammaktien der Z-AG im Nominale von 2,6 Milliarden S übernommen und ihren Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens beschränkt. Gemäß §8 a Abs9 KWG hat die Anteilsverwaltung-Z diese Stammaktien dauernd zu halten. Weiters haftet sie gemäß §8 a Abs10 KWG für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Z-AG bzw. nach Änderung des Firmenwortlautes für jene der Z-Länderbank als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB. Als Gewährträgerin der Anteilsverwaltung-Z haftet aber auch die Gemeinde Wien gemäß §2 Abs1 zweiter Satz des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt 64 aus 1979, idgF (SpG), nicht nur weiterhin für alle Verbindlichkeiten der Anteilsverwaltung-Z, sondern zufolge der ausdrücklichen Anordnung des dritten Satzes der angeführten Bestimmung auch direkt als Ausfallsbürge für die Verbindlichkeiten der Z-AG bzw. der nunmehrigen Z-Länderbank.

Bis zur Verschmelzung von Z-AG und Länderbank waren die Republik Österreich am Grundkapital der Länderbank von 2.050 Mio. S mit 51 vH der Stammaktien im Nennbetrag von 1.045,5 Mio. S und die Anteilsverwaltung-Z am Grundkapital der Z-AG mit Stammaktien im Nennbetrag von 2.600 Mio. S zu 89,9651 vH mehrheitlich beteiligt.

Im Verschmelzungsvertrag vom 4. September 1991 wurde das Umtauschverhältnis für Aktien und Partizipationsscheine der Länderbank in solche der Z-AG mit 1 (Länderbank) zu 1,11 (Z-AG) auf der Grundlage von Bewertungen des Gesellschaftsvermögens beider Gesellschaften festgelegt. Nach dem Umtausch der Aktien und Partizipationsscheine der Länderbank in solche der Z-Länderbank ergab sich an der neuen Z-Länderbank folgendes Beteiligungsverhältnis aufgrund der Verteilung der Stamm- und Vorzugsaktien:

Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse             50,33 vH

Republik Österreich (Bund)                     22,46 vH

Cassa di Risparmio delle

Provincie Lombardo (CARIPLO)                    2,81 vH

Wiener Städtische Versicherung                  4,20 vH

Sonstige Anleger                               20,20 vH

                                              100,00 vH

Hinsichtlich der Überprüfung der Gebarung der vormaligen Österreichischen Länderbank AG ist die diesbezügliche Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäß Art126 b Abs2 B-VG iVm §12 RHG unmittelbar aus der Beteiligung der Republik Österreich an der genannten Unternehmung im Ausmaß von 51 vH des Grundkapitals abzuleiten. Gemäß §226 Abs4 AktG ist die vormalige Österreichische Länderbank AG erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, also am 5. Oktober 1991, erloschen und die genannte Unternehmung daher erst zu diesem Zeitpunkt als Rechtsperson untergegangen (vgl. hiezu Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2 (1986) S 869). Eine allfällige Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag, wonach das Unternehmen der übertragenden Gesellschaft schon zu einem früheren Stichtag von der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Führung für eigene Rechnung übernommen wurde, entfaltet jedenfalls - entgegen der Auffassung der vertretungsbefugten Organe der Z-Länderbank - keine Wirkung im Außenverhältnis (vgl. Schiemer, aaO, S 851), weshalb durch eine derartige Vereinbarung auch die Zuständigkeit des Rechnungshofs in zeitlicher Hinsicht nicht beeinflußt werden konnte. Demnach unterliegt die Gebarung der vormaligen Österreichischen Länderbank AG bis zum 5. Oktober 1991 der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hinsichtlich der Überprüfung der Gebarung der vormaligen Österreichischen Länderbank AG ist die diesbezügliche Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäß Art126 b Abs2 B-VG in Verbindung mit §12 RHG unmittelbar aus der Beteiligung der Republik Österreich an der genannten Unternehmung im Ausmaß von 51 vH des Grundkapitals abzuleiten. Gemäß §226 Abs4 AktG ist die vormalige Österreichische Länderbank AG erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, also am 5. Oktober 1991, erloschen und die genannte Unternehmung daher erst zu diesem Zeitpunkt als Rechtsperson untergegangen vergleiche hiezu Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2 (1986) S 869). Eine allfällige Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag, wonach das Unternehmen der übertragenden Gesellschaft schon zu einem früheren Stichtag von der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Führung für eigene Rechnung übernommen wurde, entfaltet jedenfalls - entgegen der Auffassung der vertretungsbefugten Organe der Z-Länderbank - keine Wirkung im Außenverhältnis vergleiche Schiemer, aaO, S 851), weshalb durch eine derartige Vereinbarung auch die Zuständigkeit des Rechnungshofs in zeitlicher Hinsicht nicht beeinflußt werden konnte. Demnach unterliegt die Gebarung der vormaligen Österreichischen Länderbank AG bis zum 5. Oktober 1991 der Überprüfung durch den Rechnungshof.

...

Hinsichtlich der Überprüfung der Gebarung der Z-Länderbank ist die diesbezügliche Zuständigkeit des Rechnungshofs ebenfalls aus den Beteiligungsverhältnissen an der genannten Unternehmung ableitbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle der Gebarung im Bereich des Bundes ist der Rechnungshof gemäß Art126 b Abs2 B-VG iVm §12 Abs1 RHG ua. auch zur Überprüfung der Gebarung jener Unternehmungen zuständig, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die dargelegten Beteiligungsverhältnisse zeigen, daß die Beteiligung des Bundes im Ausmaß von 22,46 vH des Grundkapitals alleine nicht ausreicht, um die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegenüber der nunmehrigen Z-Länderbank zu begründen. Die von Art126 b Abs2 B-VG bzw. von §12 Abs1 RHG geforderte Mindestbeteiligung im Ausmaß von 50 vH des Grundkapitals ist offenkundig nur gemeinsam mit der Anteilsverwaltung-Z erreichbar. Für eine allfällige Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegenüber der Z-Länderbank kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei der Anteilsverwaltung-Z selbst um einen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger handelt. Der Rechnungshof bejaht seine Zuständigkeit gegenüber der Anteilsverwaltung-Z. Unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle der Gebarung im Bereich des Bundes ist der Rechnungshof gemäß Art126 b Abs2 B-VG in Verbindung mit §12 Abs1 RHG ua. auch zur Überprüfung der Gebarung jener Unternehmungen zuständig, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die dargelegten Beteiligungsverhältnisse zeigen, daß die Beteiligung des Bundes im Ausmaß von 22,46 vH des Grundkapitals alleine nicht ausreicht, um die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegenüber der nunmehrigen Z-Länderbank zu begründen. Die von Art126 b Abs2 B-VG bzw. von §12 Abs1 RHG geforderte Mindestbeteiligung im Ausmaß von 50 vH des Grundkapitals ist offenkundig nur gemeinsam mit der Anteilsverwaltung-Z erreichbar. Für eine allfällige Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegenüber der Z-Länderbank kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei der Anteilsverwaltung-Z selbst um einen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger handelt. Der Rechnungshof bejaht seine Zuständigkeit gegenüber der Anteilsverwaltung-Z.

Aber auch aus dem Blickwinkel der Kontrolle der Gebarung im Bereich der Länder gemäß Art127 Abs3 B-VG bzw. gemäß §15 Abs1 RHG - hinsichtlich der Stadt Wien gelten nämlich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Art127 Abs8 B-VG bzw. gemäß §16 RHG die auf die Überprüfung der Länder anwendbaren Vorschriften - erweist sich nun die Frage, ob es sich bei der Anteilsverwaltung-Z um einen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger handelt, als die entscheidende Vorfrage. Die Z-Länderbank stellt nämlich gegenüber der Anteilsverwaltung-Z eine Unternehmung weiterer Stufe (= Subbeteiligung) dar, die dann der Rechnungshofkontrolle unterliegt, wenn an ihr eine Unternehmung entweder allein oder gemeinsam mit anderen unter die Zuständigkeit des Rechnungshofs fallenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Grundkapitals beteiligt ist (vgl. Hengstschläger, Der Rechnungshof (1982) S 231 ff.). Aber auch aus dem Blickwinkel der Kontrolle der Gebarung im Bereich der Länder gemäß Art127 Abs3 B-VG bzw. gemäß §15 Abs1 RHG - hinsichtlich der Stadt Wien gelten nämlich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Art127 Abs8 B-VG bzw. gemäß §16 RHG die auf die Überprüfung der Länder anwendbaren Vorschriften - erweist sich nun die Frage, ob es sich bei der Anteilsverwaltung-Z um einen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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