Norm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des W G wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 15.1.1996 bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich zur Zeit in (gerichtlicher) Haft. Seine Haft ende am 18.1.1997; anschließend daran solle er 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dem Vorbehalt Österreichs zur Menschenrechtskonvention, wonach auch Verwaltungsbehörden Arreststrafen verhängen dürfen, längst den „Garaus“ gemacht. Dieser Gerichtshof habe betont, daß Entscheidungen von Verwaltungsbehörden der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Juristiktionsgewalt unterworfen sein müßten. Er verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Art. 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.1. In seiner Beschwerde vom 15.1.1996 bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich zur Zeit in (gerichtlicher) Haft. Seine Haft ende am 18.1.1997; anschließend daran solle er 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dem Vorbehalt Österreichs zur Menschenrechtskonvention, wonach auch Verwaltungsbehörden Arreststrafen verhängen dürfen, längst den „Garaus“ gemacht. Dieser Gerichtshof habe betont, daß Entscheidungen von Verwaltungsbehörden der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Juristiktionsgewalt unterworfen sein müßten. Er verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte, der Beschwerde nicht stattzugeben. Sie verwies darauf, daß die gegenständlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen seien. Herr G verbüße seit 18.1.1995 in der Justizanstalt S eine Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 10.3.1995 sei die Justizanstalt S um den Anschlußvollzug gemäß § 53 Abs. 2 VStG ersucht worden. Laut Auskunft der Justizanstalt S befinde sich G voraussichtlich bis XX.XX.XXXX in Strafhaft. Falls er bedingt entlassen werden sollte, wäre dies am 7.11.1996. Die Ersatzfreiheitsstrafen der Bezirkshauptmannschaft B würden somit noch nicht vollzogen. Es liege demnach noch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte, der Beschwerde nicht stattzugeben. Sie verwies darauf, daß die gegenständlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen seien. Herr G verbüße seit 18.1.1995 in der Justizanstalt S eine Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 10.3.1995 sei die Justizanstalt S um den Anschlußvollzug gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG ersucht worden. Laut Auskunft der Justizanstalt S befinde sich G voraussichtlich bis römisch zwanzig.XX.XXXX in Strafhaft. Falls er bedingt entlassen werden sollte, wäre dies am 7.11.1996. Die Ersatzfreiheitsstrafen der Bezirkshauptmannschaft B würden somit noch nicht vollzogen. Es liege demnach noch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.2.1994 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (120 Stunden) wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit.b StVO verhängt. Mit ebenfalls rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.9.1994 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von insgesamt 9.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 246 Stunden) wegen verschiedener Übertretungen der StVO verhängt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.9.1994 wurde der Beschwerdeführer wegen der erstgenannten Übertretung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Einem Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt vom 9.1.1995 konnte vom Gendarmerieposten B nicht entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer bereits wegen eines gerichtlichen Deliktes in die Justizvollzugsanstalt F eingeliefert worden war. Mit Schreiben vom 19.3.1995 wurde die Justizanstalt S gemäß § 53 Abs. 2 VStG ersucht, die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im unmittelbaren Anschluß an die Gerichtshaft zu vollziehen.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.2.1994 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (120 Stunden) wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verhängt. Mit ebenfalls rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.9.1994 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von insgesamt 9.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 246 Stunden) wegen verschiedener Übertretungen der StVO verhängt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.9.1994 wurde der Beschwerdeführer wegen der erstgenannten Übertretung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Einem Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt vom 9.1.1995 konnte vom Gendarmerieposten B nicht entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer bereits wegen eines gerichtlichen Deliktes in die Justizvollzugsanstalt F eingeliefert worden war. Mit Schreiben vom 19.3.1995 wurde die Justizanstalt S gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG ersucht, die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im unmittelbaren Anschluß an die Gerichtshaft zu vollziehen.
4. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Nun stellen zwar die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und der nachfolgende Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe solche Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im vorliegenden Fall ist es jedoch weder zu einer solchen zwangsweisen Vorführung noch bisher zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gekommen.
Hingegen stellte eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dasselbe gilt sinngemäß für ein Ersuchen der Verwaltungsstrafbehörde an eine Justizanstalt, in der Zukunft eine verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluß an eine Gerichtshaft zu vollziehen.
Aus diesem Grund ist die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen.
5. Lediglich ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, daß nach verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.10.1995 der österreichische Vorbehalt zu Art. 5 MRK dann weiter zum Tragen kommt, wenn die materiellen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eines der vier im Vorbehalt genannten Gesetze (darunter auch das VStG) angewendet worden sind. Dazu kommt, daß der Forderung der Art. 5 und 6 MRK, wonach die Entscheidung über verwaltungsstrafrechtliche Anklagen bzw. die Verhängung von Freiheitsstrafen durch ein Gericht (court oder tribunal) zu erfolgen hat, auch dann entsprochen wird, wenn zwar nicht schon die erstinstanzliche Behörde ein solches Gericht ist, in der Folge aber ein solches Gericht angerufen werden kann. Dieser Anforderung war im vorliegenden Fall entsprochen, da nach Durchführung der oben erwähnten erstinstanzlichen Strafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates gewährleistet war (§ 51 VStG).5. Lediglich ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, daß nach verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.10.1995 der österreichische Vorbehalt zu Artikel 5, MRK dann weiter zum Tragen kommt, wenn die materiellen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eines der vier im Vorbehalt genannten Gesetze (darunter auch das VStG) angewendet worden sind. Dazu kommt, daß der Forderung der Artikel 5 und 6 MRK, wonach die Entscheidung über verwaltungsstrafrechtliche Anklagen bzw. die Verhängung von Freiheitsstrafen durch ein Gericht (court oder tribunal) zu erfolgen hat, auch dann entsprochen wird, wenn zwar nicht schon die erstinstanzliche Behörde ein solches Gericht ist, in der Folge aber ein solches Gericht angerufen werden kann. Dieser Anforderung war im vorliegenden Fall entsprochen, da nach Durchführung der oben erwähnten erstinstanzlichen Strafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates gewährleistet war (Paragraph 51, VStG).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Aufforderung Antritt ErsatzfreiheitsstrafeZuletzt aktualisiert am
24.01.2020