1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 1. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen jeweils in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde durch d... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sin... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sin... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1. Dezember 2016 wurde die Revisionswerberin als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Tankstelle der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil in der Tankstelle unter Verwendung eines näher beze... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn vier Geldstrafen jeweils in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde durch d... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 21. September 2017 wurde der Mitbeteiligten, einer rumänischen Staatsangehörigen, Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § ... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisione... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisione... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisione... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. September 2017 wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer namentlich genannten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 16... mehr lesen...
1 Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz (Revisionswerber) vom 10. August 2017 dafür bestraft, dass er zwischen 4. und 9. Februar 2015 an einem näher beschriebenen Ort Werbeeinrichtungen errichtet habe, ohne dafür über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 (Stmk BauG) bzw. nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG) verfügt zu haben. Von den insgesamt zehn Straftatbeständen, deren Übertretung dem Revisionswerber ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als Verantwortlicher eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) bzw. des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingehalten worden seien, weil am 20. Juli 2017, 13:10 Uhr, mit einem nach Kennzeichen umschriebenen Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertrans... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als Verantwortlicher eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) bzw. des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingehalten worden seien, weil am 20. Juli 2017, 13:10 Uhr, mit einem nach Kennzeichen umschriebenen Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertrans... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Es ist im Ergebnis nicht relevant, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses die übertretene
Norm: in einer falschen Fassung zitiert worden ist, wenn abgesehen von diesem Fehlzitat die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran lässt, welcher Vorwurf dem Revisionswer... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Es ist im Ergebnis nicht relevant, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses die übertretene
Norm: in einer falschen Fassung zitiert worden ist, wenn abgesehen von diesem Fehlzitat die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran lässt, welcher Vorwurf dem Revisionswer... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. September 2015 wurde die Revisionswerberin wegen der Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie in ihrer Eigenschaft als Lokalverantwortliche den Organen der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG den Zutritt zu der Betriebsstätte und zu den Betriebsräumen nicht ermöglicht habe. Über s... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. September 2015 wurde die Revisionswerberin wegen der Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie in ihrer Eigenschaft als Lokalverantwortliche den Organen der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG den Zutritt zu der Betriebsstätte und zu den Betriebsräumen nicht ermöglicht habe. Über s... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs4VStG §44aVwGG §28 Abs3
Rechtssatz: Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe - trennbare Absprüche vor (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN), so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a Z1
Rechtssatz: Die vom LVwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt keinen unzulässigen "Austausch der Tat" dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2018:RA... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 21. Jänner 2016 wurde die Revisionswerberin als Inhaberin und Betreiberin eines näher bezeichneten Lokals der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt; es wurden über sie acht Geldstrafen jeweils in der Höhe von EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in der Höhe von 14 Tagen) verhängt, weil sie als Eigentümerin von acht näher bezeichneten Glücks... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Re... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. April 2017 wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer namentlich genannten Gesellschaft in drei Fällen der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen von jeweils 4.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil diese Gesells... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. November 2016 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 6.000 EUR (und falls diese uneinbringlich sind, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt. ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. November 2016 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 6.000 EUR (und falls diese uneinbringlich sind, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt. ... mehr lesen...