I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 25. Mai 2004 in St. Pölten erfolgte vorläufige Abnahme ihres Führerscheines durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Pölten gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin im Ortsgebiet von St. P... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 25. Mai 2004 in St. Pölten erfolgte vorläufige Abnahme ihres Führerscheines durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Pölten gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin im Ortsgebiet von St. P... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/03/0220 E 8. Juni 2006 RS 1(hier die beiden ersten Sätze) Stammrechtssatz Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/03/0220 E 8. Juni 2006 RS 1(hier die beiden ersten Sätze) Stammrechtssatz Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30. März 2006 wurde die wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem GGBG gemäß § 37a Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 VStG eingehobene Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 18. April 2006 Berufung. Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, weil über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten ents... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30. März 2006 wurde die wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem GGBG gemäß § 37a Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 VStG eingehobene Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 18. April 2006 Berufung. Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, weil über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten ents... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art132;VStG §37 Abs5;VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2;VStG §37a Abs5;VwGG §27;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/03/0090 B 25. Juni 2003 RS 1 Stammrechtssatz Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1985, Zl. 84/10/0237, VwSlg 11682 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art132;VStG §37 Abs5;VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2;VStG §37a Abs5;VwGG §27;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/03/0090 B 25. Juni 2003 RS 1 Stammrechtssatz Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1985, Zl. 84/10/0237, VwSlg 11682 ... mehr lesen...
Mit einem an "T S Verantwortl.d.Fa. F s.r.o." gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Juni 2004 wurde der am 29. April 2004 wegen einer Übertretung nach "dem GGBG, bei deren Begehung Sie auf frischer Tat am 29.4.2004 betreten wurden", als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag von EUR 1.440,--, gemäß § 27 Abs 4 GGBG iVm § 37a Abs 2 Z 2 VStG, § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 und § 17 VStG für verfallen erklärt, "da sich die Strafverfolgung und der V... mehr lesen...
Mit einem an "T S Verantwortl.d.Fa. F s.r.o." gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Juni 2004 wurde der am 29. April 2004 wegen einer Übertretung nach "dem GGBG, bei deren Begehung Sie auf frischer Tat am 29.4.2004 betreten wurden", als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag von EUR 1.440,--, gemäß § 27 Abs 4 GGBG iVm § 37a Abs 2 Z 2 VStG, § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 und § 17 VStG für verfallen erklärt, "da sich die Strafverfolgung und der V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: AVG §56;AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;AVG §8;GGBG 1998 §27 Abs4;VStG §17;VStG §24;VStG §37 Abs5;VStG §37a Abs2 Z2;VStG §37a Abs5;VStG §37a;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: In der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Einhebung der Sicherheit ausgestellten Bescheinigung wurde bestätigt, dass "auf Grund des GG... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: AVG §56;AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;AVG §8;GGBG 1998 §27 Abs4;VStG §17;VStG §24;VStG §37 Abs5;VStG §37a Abs2 Z2;VStG §37a Abs5;VStG §37a;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: In der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Einhebung der Sicherheit ausgestellten Bescheinigung wurde bestätigt, dass "auf Grund des GG... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die durch ein Organ der Bundesgendarmerie am 11. Juni 2004 wegen einer Übertretung nach § 13 Abs 1a GGBG von MD als Vertreter der Beschwerdeführerin eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 1.452,-- gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß einer Anzeige der Bundesgendarmerie von der Beschwerdeführerin als Beförderer ein Gefah... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die durch ein Organ der Bundesgendarmerie am 11. Juni 2004 wegen einer Übertretung nach § 13 Abs 1a GGBG von MD als Vertreter der Beschwerdeführerin eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 1.452,-- gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß einer Anzeige der Bundesgendarmerie von der Beschwerdeführerin als Beförderer ein Gefah... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: GGBG 1998 §13 Abs1a;GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgeno... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: GGBG 1998 §13 Abs1a;GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;VStG §37a Abs1;VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgeno... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Juli 1995 aus dem Bundesgebiet aus. Bei der Paßkontrolle am Flughafen Wien Schwechat wurde von der Bundespolizeidirektion Schwechat von ihm gemäß § 37a Abs. 2 Z. 1 VStG eine vorläufige Sicherheit im Betrag von S 2.500,-- eingehoben. Eine Bescheinigung darüber wurde ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Sicherheitsleistung. Am 27. Juli 1995 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Juli 1995 aus dem Bundesgebiet aus. Bei der Paßkontrolle am Flughafen Wien Schwechat wurde von der Bundespolizeidirektion Schwechat von ihm gemäß § 37a Abs. 2 Z. 1 VStG eine vorläufige Sicherheit im Betrag von S 2.500,-- eingehoben. Eine Bescheinigung darüber wurde ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Sicherheitsleistung. Am 27. Juli 1995 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: FrG 1993 §85 Abs2;VStG §37a Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung zum Zweck des Absehens von einer Festnahme ist rechtswidrig, wenn die Festnahme rechtswidrig ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997210413.X04 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: FrG 1993 §85 Abs2;VStG §37a Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung zum Zweck des Absehens von einer Festnahme ist rechtswidrig, wenn die Festnahme rechtswidrig ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997210413.X04 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger, der mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und deshalb seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Berufsbedingt sei er während der Saison als Koch in einem bestimmten Gasthof in Österreich (in Tirol) tätig. Er besitze einen Pkw mit deutschem Kennzeichen sowie sowohl einen österreichischen Führerschein als auch eine deutsche Lenkerberechtigung. Am 21. Juni 1990 habe er seinen Pkw auf der B... mehr lesen...
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger, der mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und deshalb seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Berufsbedingt sei er während der Saison als Koch in einem bestimmten Gasthof in Österreich (in Tirol) tätig. Er besitze einen Pkw mit deutschem Kennzeichen sowie sowohl einen österreichischen Führerschein als auch eine deutsche Lenkerberechtigung. Am 21. Juni 1990 habe er seinen Pkw auf der B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß der Besch mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, was auch zeigt, daß er einen Pkw mit deutschem Kennzeichen benützt und nur während der Saison in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Österreich tätig ist, konnte davo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß der Besch mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, was auch zeigt, daß er einen Pkw mit deutschem Kennzeichen benützt und nur während der Saison in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Österreich tätig ist, konnte davo... mehr lesen...
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer zwei am 2. Juli 1988 von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck gesetzte Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die vorläufige Abnahme seines Führerscheines und die Beschlagnahme seines Pkws. Er beantragt, diese Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschr... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren - AVG40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §100 Abs3VStG §37a Abs2 Z2VStG §37a Abs3
Rechtssatz: Nach § 37 a VStG iVm § 100 Abs 3 StVO ist es unzulässig, als vorläufige Sicherheit einen S 8.000,-- übersteigenden Betrag zur Abwehr einer Festnahme (vgl § 37 a Abs 1 und Abs 2 Z 1 VStG iVm § 100 Abs 3 StVO) oder einen § 2.500,-- übersteigenden Betrag zur Sich... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren - AVG40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §100 Abs3VStG §37a Abs2 Z2VStG §37a Abs3
Rechtssatz: Nach § 37 a VStG iVm § 100 Abs 3 StVO ist es unzulässig, als vorläufige Sicherheit einen S 8.000,-- übersteigenden Betrag zur Abwehr einer Festnahme (vgl § 37 a Abs 1 und Abs 2 Z 1 VStG iVm § 100 Abs 3 StVO) oder einen § 2.500,-- übersteigenden Betrag zur Sich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §35 impl;VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 setzt die Betretung auf frischer Tat voraus. Eine Person wird auf frischer Tat betreten, wenn das Sicherheitsorgan die Begehung der Tat unmittelbar wahrnimmt, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind und Schlüsse gezogen werden müssen (H... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §35 impl;VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person ist rechtswidrig, wenn das Straßenaufsichtsorgan einen Verkehrsunfall zwar akustisch unmittelbar wahrgenommen, auf Grund dieser Wahrnehmung allein noch nicht auf diese Person als Beteiligten am Verkehrsunfall schließen konnte, sondern zur ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §35 impl;VStG §37a Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 setzt die Betretung auf frischer Tat voraus. Eine Person wird auf frischer Tat betreten, wenn das Sicherheitsorgan die Begehung der Tat unmittelbar wahrnimmt, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind und Schlüsse gezogen werden müssen (H... mehr lesen...