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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §37a Abs2 Z2;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß der Besch mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, was auch zeigt, daß er einen Pkw mit deutschem Kennzeichen benützt und nur während der Saison in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Österreich tätig ist, konnte davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert sein werde. Der Gendarmeriebeamte war daher berechtigt, die vorläufige Sicherheit einzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030180.X01Im RIS seit
12.06.2001