RS Vwgh 1991/10/2 90/03/0180

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Besch mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, was auch zeigt, daß er einen Pkw mit deutschem Kennzeichen benützt und nur während der Saison in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Österreich tätig ist, konnte davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert sein werde. Der Gendarmeriebeamte war daher berechtigt, die vorläufige Sicherheit einzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030180.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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