TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/03/0091

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GGBG 1998 §27 Abs4;
GGBG 1998 §27 Abs5;
VStG §17;
VStG §24;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs2 Z2;
VStG §37a Abs5;
VStG §37a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des T S in B, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. November 2004, Zl. Senat-BL-04-0039, betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit in einer Angelegenheit des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an "T S Verantwortl.d.Fa. F s.r.o." gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Juni 2004 wurde der am 29. April 2004 wegen einer Übertretung nach "dem GGBG, bei deren Begehung Sie auf frischer Tat am 29.4.2004 betreten wurden", als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag von EUR 1.440,--, gemäß § 27 Abs 4 GGBG iVm § 37a Abs 2 Z 2 VStG, § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 und § 17 VStG für verfallen erklärt, "da sich die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen" habe.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer ("T S Verantwortl. d. Fa. F s.r.o.") Berufung gegen diesen Bescheid. Er beantragte, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die vorläufige Sicherheit "zu Handen meiner Rechtsvertreter zurückzubezahlen".

Mit Schriftsatz vom 31. August 2004 ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung dahin, dass die vorläufige Sicherheitsleistung von ihm als Lenker in seiner Funktion als Vertreter des Beförderers gemäß § 27 Abs 4 GGBG eingehoben worden sei. Auf der Bescheinigung, die darüber ausgestellt wurde, sei dementsprechend der Beförderer, die "F s.r.o." angeführt. Infolge der "gegenüber dem Unternehmer ad personam" erfolgten Einhebung komme der Ausspruch des Verfalls der vorläufigen Sicherheit nur gegenüber dem genannten Unternehmen in Betracht. Er sei nicht "Verantwortlicher der Fa. F s.r.o. als Beförderer", sondern lediglich Lenker der Beförderungseinheit gewesen.

Mit dem angefochtenen - an T S (den Beschwerdeführer) gerichteten - Bescheid gab die belangte Behörde dessen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die Berufung vom 13. Juli 2004, nicht aber deren spätere Ergänzung, wiedergegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige bei der Kontrolle der durch den Beschwerdeführer gelenkten Beförderungseinheit mehrere (im Einzelnen angeführte) Mängel festgestellt habe. Vom Beschwerdeführer sei als Vertreter des Beförderers gemäß § 27 Abs 4 GGBG iVm § 34a Abs 2 Z 2 GGBG (offenbar gemeint: § 27 Abs 4 GGBG iVm § 37a Abs 2 Z 2 VStG) eine Sicherheitsleistung von EUR 1.440,-- eingehoben worden. Bei der Kontrolle der vom Beschwerdeführer gelenkten Beförderungseinheit habe sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem GGBG durch den Beförderer (die F s.r.o.) ergeben, weil der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beförderer nicht vergewissert habe, "dass die Beförderungseinheit den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften entsprach". Da es sich beim genannten Unternehmen "um eine slowakische Firma handelt, und die Republik Österreich mit der slowakischen Republik kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen hat, weshalb die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert waren", sei zu Recht eine Sicherheitsleistung für die festgestellte Verwaltungsübertretung eingehoben worden. Die Einhebung dieser vorläufigen Sicherheitsleistung sei aus dem Grunde des § 27 Abs 4 GGBG beim Beschwerdeführer erfolgt, weil weder der Beförderer noch ein von ihm bestellter Vertreter bei der Kontrolle anwesend gewesen sei. Diese Vertretung beziehe sich jedoch nur auf die Sicherheitsleistung, nicht aber auf ein eventuell in der Folge durchzuführendes Strafverfahren. Eine Verfolgungshandlung gegenüber dem Beförderer sei ebenso wie ein Vollzug der Strafe unmöglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird unter anderem - ebenso wie in der Berufungsergänzung vom 31. August 2004 - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur Lenker der Beförderungseinheit, nicht aber Verantwortlicher des Beförderers (der F s.r.o.) gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft und die belangte Behörde hätten den Verfall der Sicherheitsleistung unzutreffend gegenüber dem Beschwerdeführer anstatt gegenüber dem genannten Unternehmen selbst ausgesprochen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 27 Abs 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 86/2002 (GGBG), lautet:

"Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist."

Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2006, Zl 2004/03/0220, ergibt, ist der Verfall einer gemäß § 27 Abs 4 GGBG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Lenker der Beförderungseinheit nach dem zweiten Satz des § 27 Abs 4 GGBG bei der Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung als Vertreter des Beförderers gilt (falls "nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist"), ist der Lenker selbst grundsätzlich auch nicht Partei eines nachfolgenden Verfahrens, in dem der Verfall der Sicherheit gemäß § 37a Abs 5 iVm § 27 Abs 5 VStG ausgesprochen wird. Ebensowenig ist der Lenker in diesem Verfallsverfahren Vertreter des Beförders, weil sich § 27 Abs 4 GGBG, der den Lenker als Vertreter bestimmt, lediglich auf die Einhebung der Sicherheit gemäß § 37a VStG und nicht auf deren Verfall bezieht.

Der Lenker kann allerdings insoweit Verfahrenspartei sein, als er die Rückzahlung der Sicherheitsleistung an ihn selbst beantragt hat (vgl das Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084).

In der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Einhebung der Sicherheit ausgestellten Bescheinigung wurde bestätigt, dass "auf Grund des GGBG (...) bei F s.r.o." ein Betrag von EUR 1.440,-- eingehoben wurde. Der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung wurde in der Folge von der Behörde erster Instanz aber nicht gegenüber diesem Unternehmen - allenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer -, sondern gegenüber dem Beschwerdeführer als "Verantwortlichem" dieses Unternehmens ausgesprochen. Der angefochtene Berufungsbescheid richtete sich ausdrücklich überhaupt nur an den Beschwerdeführer selbst, sodass aus der Adressierung des angefochtenen Bescheides kein Zusammenhang mit dem befördernden Unternehmen mehr ersichtlich ist (zur Frage, an wen ein Bescheid gerichtet ist, vgl etwa das Erkenntnis vom 20. März 2007, Zl 2003/03/0214).

Indem die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Bescheid vom 15. Juni 2004 den Beschwerdeführer als "Verantwortlichen" bezeichnet hat, hat schon die Behörde erster Instanz den Verfall der (in Vertretung des Beförderers) erlegten Sicherheit unzutreffend gegenüber dem Beschwerdeführer anstatt gegenüber dem Beförderer ausgesprochen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den an ihn ergangenen Bescheid hätte die belangte Behörde den Bescheid Bezirkshauptmannschaft ersatzlos zu beheben gehabt.

Dadurch, dass die belangte Behörde den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid bestätigt hat, hat sie nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 333.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBesondere Rechtsgebiete DiversesBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030091.X00

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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