Rechtssatz: Unter einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Daraus ergibt sich, daß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde aus... mehr lesen...
Aufgrund einer Privatanzeige aus Anlaß mehrerer grober Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Gendarmerie des Postens P******* war der Beschuldigte verdächtig, am 30.1.1991 in der Zeit zwischen 19,00 und 20,00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW auf der B * von B************* über W****-I********, P*********, W***** bis nach R******** zum Gasthaus K*** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall möglichst präzise anzugeben sind. Diesem Erfordernis ist in Ansehung des Tatortes dann nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren der Vorwurf einen Hirsch in einem bestimmten Jagdgebiet geschossen zu haben, nicht zur Last gelegt wurde. Eine Spru... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt bezüglich Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn zunächst (am Morgen) zur Arbeitsstelle gefahren wird und am Abend wieder zurückgefahren wird. Für jede der beiden Inbetriebnahmen bedarf es eines eigenen Willensentschlusses. Schlagworte Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges, fortgesetztes Delikt mehr lesen...
Rechtssatz: Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung der Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) uzw auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt allerd... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber wurde angelastet,das "Haltezeichen" des Verkehrsposten (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) auf der Kreuzung Wien 22, Schüttausstraße/Jungmaisgasse nicht beachtet zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 StVO 1960 begangen. Aus der vom Berufungswerber angefertigten Skizze vom Tatort geht hervor,daß der Verkehrsposten das Haltezeichen auf der Kreuzung signalisiert hat (auch der Gehsteig bildet einen Teil der Straße). Der Verkehrspost... mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 2Fall StVO - Signalisierung eines "Haltezeichens" durch einen Verkehrsposten, der auf einer Kreuzung beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält - ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daß in diesem Fall vor der Kreuzung anzuhalten ist. Schlagworte Verkehrsposten, Zeichen "Halt", Anhalteort, Tatbestandmerkmal, Verfolgungshandlung mehr lesen...
Begründung: Gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG hat die Behörde von der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im gegenständlichen Fall wurden der Berufungswerberin zwei Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs3 litd StVO 1960 angelastet. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ist jedoch, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach §24 Abs3 litd StVO ist, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fahrstreifen hat. Weist sie nur einen Fahrstreifen auf, kann die "lex specialis" des §24 Abs3 litd StVO gar nicht zur Anwendung kommen, sondern allenfalls die Generalbestimmung des §23 Abs1 StVO oder allenfalls die Bestimmung des §24 Abs1 litb, 1Fall StVO. Schlagworte Halte- und Parkverbot, Strafbarkeit Voraussetzungen, Straßenbreite, Fahrstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis keine dem Gesetz entsprechende Verfügungshandlung - eine solche liegt nur vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezieht - durch die erkennende Behörde vorausgegangen und wurde die, vom Beschuldigten zur Last gelegte Tat erstmalig, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, ist das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis keine dem Gesetz entsprechende Verfügungshandlung - eine solche liegt nur vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezieht - durch die erkennende Behörde vorausgegangen und wurde die, vom Beschuldigten zur Last gelegte Tat erstmalig, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, ist das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie das Straferkenntnis vom 23. August 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde Ihnen zur Last gelegt, Sie hätten den Kombi KZ xx am 24. Dezember 1990 um 12,55 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der xx Nr xx in Fahrtrichtung Ost schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Radarmessung 61 km/h) gelenkt. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft über Sie eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden)... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Rechtshilfeersuchen an eine andere Behörde mit dem allgemeinen Inhalt, den Beschuldigten über einen angezeigten Sachverhalt einzuvernehmen, ohne ausdrücklich darzulegen, welche strafbare Handlung dem Beschuldigten angelastet werden soll, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Der Verweis auf die Aktenlage reicht dazu nicht aus. Auch bei der Zitierung der Gesetzesbestimmung des §20 Abs2 StVO handelt es sich nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sa... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit lediglich in Richtigung § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht aber auch in Richtung der Möglichkeit, daß der Ausländer allenfalls im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 leg cit) war, bewirken keine Unterbrechung dieser Verjährungszeit, weil letzteres nur dann der Fall ist, wenn sich die Verfolgungshandlungen auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalte bzw Tatbestandselemente bezogen haben. Die... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsmerkmal der Unterlassung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO - Präzisionspflicht. Die Tathandlung "Unterlassen der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes" nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch eine Person, welche mit diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ist zu konkretisieren. Die Nennung der konkreten Tathandlung, wodurch die Übertretungshandlung gesetzt worden ist (Tun oder Unterlassen) muß nachvollziehbar sein. Schlagworte Unterlassen... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 22.11.1984, 84/02/0172 Rechtssatz: Die unrichtige Annahme, das Tatbild nach § 5 Abs. 2 StVO sei erfüllt, obwohl die sich als einheitliches Tatgeschehen darstellende Tathandlung an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, bedeutet einen Verstoß gegen § 44a Z1 VStG. Eine Präzisierung dieses Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde ist nicht möglich, wenn damit der Beschuldigte einer Tat für schuldig befunden würde, die ihm von der Verwaltu... mehr lesen...