TE UVS Wien 1992/04/02 03/10/823/92

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Betreff

Die BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil sie in zwei Fällen als Lenkerin ein KFZ auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr so abgestellt hatte, daß nicht zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben. Aufgrund der eingebrachten Berufung stellte der UVS anhand von Fotos vom Tatort fest, daß die Straße am Tatort nur einen Fahrstreifen aufweist. Der UVS gab der Berufung Folge und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG ein.

Spruch

über die Berufung der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt vom 2.3.1992, AZ Pst 5606/DT/91, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs3 litd StVO 1960 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG hat die Behörde von der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Im gegenständlichen Fall wurden der Berufungswerberin zwei Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs3 litd StVO 1960 angelastet. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ist jedoch, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fahrstreifen hat.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, insbesondere aus der Anzeige und dem beigefügten Foto vom Tatort (Blatt 1 und 2), weist die Straße am Tatort nur einen Fahrstreifen auf, sodaß die "lex spezialis" des §24 Abs3 litd StVO 1960 gar nicht zur Anwendung kommen kann, sondern allenfalls die Generalbestimmung des §23 Abs1 StVO 1960 oder allenfalls die Bestimmung des §24 Abs1 litb, 1Fall leg cit (VwGH vom 10.11.1977, 2394/76).

Im Hinblick auf eine mögliche Übertretung der Bestimmung des §23 Abs1 StVO 1960 oder der des §24 Abs1 litb, 1Fall leg cit, hat die erstinstanzliche Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen und wurde diesbezüglich auch innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG keinen die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des §32 Abs2 VStG gesetzt. Da sohin die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war das erstinstanzliche Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

 

Gemäß §51e Abs1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Strafbarkeit Voraussetzungen, Straßenbreite, Fahrstreifen Zahl, Verfolgungshandlung, Verfolgung unzulässige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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