TE UVS Wien 1992/05/25 03/10/1351/92

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, das "Haltezeichen" des Verkehrsposten auf einer Kreuzung nicht beachtet zu haben. Aufgrund der Berufung stellte der UVS fest, daß der Verkehrsposten das Haltezeichen auf der Kreuzung signalisiert hat. Der UVS gab der Berufung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z3 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt vom 14.4.1992, AZ Cst 3618/dt/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 StVO 1960 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Dem Berufungswerber wurde angelastet,das "Haltezeichen" des Verkehrsposten (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) auf der Kreuzung Wien 22, Schüttausstraße/Jungmaisgasse nicht beachtet zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 StVO 1960 begangen.

Aus der vom Berufungswerber angefertigten Skizze vom Tatort geht hervor,daß der Verkehrsposten das Haltezeichen auf der Kreuzung signalisiert hat (auch der Gehsteig bildet einen Teil der Straße). Der Verkehrsposten ist nicht angehalten, sich im Kreuzungsmittelpunkt aufzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung bezüglich einer einem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nur dann vor, wenn sie sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie auf ein konkretes Tatgeschehen bezieht.

Eine ausreichende Konkretisierung der Tat setzt ua voraus, daß diese so genau umschrieben ist, daß der Beschuldigte durch diese Umschreibung in die Lage versetzt wird, auf den Tatvorwurf bezogene, dessen Widerlegung dienende Beweise anzubieten und wenn der Berufungswerber rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 14.2.1985, 85/02/001).

Auch ist eine derartige Verfolgungshandlung gemäß §31 Abs2 VStG binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt zu setzen; im gegenständlichen Fall endete die Verfolgungsverjährungsfrist am 22.10.1991.

Für eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 2Fall StVO 1960 - Signalisierung eines "Haltezeichens" durch einen Verkehrsposten der auf einer Kreuzung beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält - ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal,daß in diesem Fall vor der Kreuzung anzuhalten ist. Dies wurde dem

 

Berufungswerber jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des §31 Abs2 VStG nicht vorgeworfen.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen.

Gemäß §51e Abs1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Verkehrsposten, Zeichen "Halt", Anhalteort, Tatbestandmerkmal, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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