RS UVS Vorarlberg 1991/04/26 1-006/91

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Hinweis auf VwGH 22.11.1984, 84/02/0172 Rechtssatz

Die unrichtige Annahme, das Tatbild nach § 5 Abs. 2 StVO sei erfüllt, obwohl die sich als einheitliches Tatgeschehen darstellende Tathandlung an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, bedeutet einen Verstoß gegen § 44a Z1 VStG. Eine Präzisierung dieses Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde ist nicht möglich, wenn damit der Beschuldigte einer Tat für schuldig befunden würde, die ihm von der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht zur Last gelegt worden war.

Schlagworte
Einheitliches Tatgeschehen, Präzisierung des Tatvorwurfs durch Berufungsbehörde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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