Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 VStG ändern Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge haben, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Stellt ein Straferkenntnis fest, daß geltendes Recht verletzt wurde, so kann dies aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. E... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit dem 1. Mai 1993 besteht hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung eine neue gesetzliche Regelung und zwar im §81 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Abs1 dieses Paragraphen bestimmt, daß derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das seit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Zeigt die spätere Gesetzgebung, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Es besteht nämlich kein Grund dafür, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist. Davon könnte aber in b... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Gegenüberstellung der Bestimmungen des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG mit der Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG - wirksam seit 1.5.1993 - ergibt sich, daß der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 einer erheblichen Einschränkung unterworfen worden ist. Zunächst wurden die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt und dann wurde als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muß, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt. Ein strafbares Verhalten gemäß... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-WB-93-009 Rechtssatz: Wird die bereits abgelaufene Frist in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nachträglich verlängert, dann hat diese Fristverlängerung rückwirkende Eigenschaft. Keine Strafbarkeit der Nichterfüllung des Auftrages in der Zeit zwischen Fristüberschreitung und Fristverlängerung, weil durch letztere eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage geschaffen wurde. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 7509 A/1969; VwGH v. 19.6.1979, Zl.1429/77. Rechtssatz: Im Falle eines fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine einzige selbständig strafbare Handlung vor, die im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung zur Gänze nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tathandlung gilt. § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Sanktion, nicht aber auf die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Unterstellen ein und derse... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen: "Es wird Ihnen folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Zeit: zumindest v. 5.11.1990 bis 11.12.1990 Ort: xx, xx Tatbeschreibung: Sie haben zu verantworten, daß sich in Ihrem Fleischgatter auf Parz Nr xx, KG xx im angeführten Zeitraum 12 Stück Hochwild (2 Hirsche, 10 Tiere) befanden, obwohl gem §44 der NÖ Jagdverordnung nur Dam- und Schwarzwild zur Fleischgewinnung oder zur Tierzucht zugelassen ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat kein Recht darauf, daß die Behörde mit dem Verwaltungsstrafverfahren solange zuwartet, bis ein ursprünglich strafbares Verhalten aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr strafbar ist. Auch das Begehren, das Straferkenntnis bis zur Beschlußfassung der Novelle auszusetzen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 13.11.1986, 86/08/0117 Rechtssatz: Der Entscheidung im Berufungsverfahren ist die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Mit einem solchen Straferkenntnis wird lediglich festgestellt, ob geltendes Recht verletzt wurde; dies wiederum kann nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Ins... mehr lesen...