TE UVS Niederösterreich 1991/09/05 Senat-AM-91-001

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr 51/1991 insoferne Folge gegeben, als das Ausmaß der über Sie verhängten Geldstrafe von S 10.000,-- auf S 5.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auf 4 Tagen herabgesetzt wird.

 

Sie haben gem §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz S 500,-- zu entrichten.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Ihnen gem §65 VStG nicht aufzuerlegen.

 

Sie haben somit einen Betrag von S 5.500,-- zu entrichten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Es wird Ihnen folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

Zeit: zumindest v. 5.11.1990 bis 11.12.1990

Ort: xx, xx

 

Tatbeschreibung:

Sie haben zu verantworten, daß sich in Ihrem Fleischgatter auf Parz Nr xx, KG xx im angeführten Zeitraum 12 Stück Hochwild (2 Hirsche, 10 Tiere) befanden, obwohl gem §44 der NÖ Jagdverordnung nur Dam- und Schwarzwild zur Fleischgewinnung oder zur Tierzucht zugelassen ist, und haben somit einer auf Grund des NÖ Jagdgesetzes erlassenen Verordnung zuwidergehandelt.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift:

§135 Abs1 Z24 NÖ Jagdgesetz, LGBl Nr 6500, idgF, i Verb §44 der NÖ Jagdverordnung, LGBl Nr 6500-1-12

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

 

§135 Abs2 NÖ Jagdgesetz                       S 10.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage

Vorgeschriebener Kostenbeitrag:               S  1.000,--

Rechtsgrundlage:

§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

 

Insgesamt sind daher S 11.000,-- zu entrichten.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950)."

 

Dagegen haben Sie fristgerecht berufen. In der Berufung führen Sie im wesentlichen an:

 

Wirtschaftliche Gründe hätten Sie bewogen, Ihre kleine Landwirtschaft anstelle einer Aufforstung der Bewirtschaftung mit Wildtierhaltung zuzuführen. Anlaß hiezu sei eine veröffentlichte Stellungnahme des Prof Ing Kurt Ladstätter zur Jagdgesetznovelle in der Fachzeitschrift Österr. Waidwerk Juli 1990 gewesen. Danach müßte den Grundbesitzern gestattet sein, jede in Österreich vorkommende Tierart zu halten. Weiteres wiesen Sie darauf hin, daß in Oberösterreich und in Burgenland die Rotwildhaltung in vergleichbaren Gehegen ohne Sonderauflagen erlaubt sei.

 

Sie fänden daher Ihre Strafe zu hoch und ersuchen im Hinblick auf die zu erwartende Jagdgesetznovelle "bis zur Beschließung der Novelle das Straferkenntnis auszusetzen".

 

Hiezu wurde erwogen:

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß sich in Ihrem Fleischgatter auf der Parzelle xx, KG xx, 12 Stück Damwild sowie 2 Hirsche und 10 Tiere zumindest im Zeitraum vom 5. November 1990 bis 11. Dezember 1990 befunden haben.

 

Obwohl Ihnen laut Niederschrift vom 11.12.1990 zur Kenntnis gebracht wurde, daß gem §44 der NÖ Jagdverordnung nur Dam- und Schwarzwild zur Fleischgewinnung zugelassen sind, gaben Sie an, das Hochwild nicht entfernen zu wollen.

 

In weiterer Folge langte auf Ihre Veranlassung hin, ein Schreiben der Verbandes landwirtschaftlicher Wildtierproduzenten für Niederösterreich ein. In diesem wurde auf den bevorstehenden Verordnungsentwurf zur Jagdgesetznovelle verwiesen, wonach ua in Fleischgattern die Haltung von Dam- sowie Sika- und Muffelwild zulässig sei. Es wurde daher ersucht, mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung der neuen Jagdverordnung zuzuwarten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat bezüglich der rechtlichen Beurteilung wie folgt erwogen:

 

Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war.

 

Sie selbst bestreiten nicht, daß Sie im angeführten Zeitraum in Ihrem Fleischgatter 12 Stück Hochwild (2 Hirsche und 10 Tiere) befunden haben. Zu dieser Zeit war jedoch gemäß §44 NÖ Jagdverordnung nur Dam- und Schwarzwild zur Fleischgewinnung oder zur Tierzucht zugelassen. Sie haben somit einen strafbaren Tatbestand gesetzt.

 

Erst mit der Novellierung zur NÖ Jagdverordnung welche am 8. Mai 1991 in Kraft trat, ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Wildtierhaltung Rot- Dam- Sika- und Muffelwild zugelassen.

 

Das Strafverfahren war bereits Anfang Dezember 1990 anhängig und das Straferkenntnis wurde am 22. Jänner 1991 erlassen.

 

Nach der Bestimmung des §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Zum Zeitpunkt der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses war aber das für Sie günstigere Recht noch gar nicht in Geltung weshalb dieses daher weder angewendet noch berücksichtigt werden konnte. Bezüglich des Ersuchens "mit dem Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung der neuen Jagdverordnung zuzuwarten," wird bemerkt, daß dem Beschuldigten kein Recht zusteht, die Behörde zu veranlassen, mit dem Verwaltungsstrafverfahren solange zuzuwarten, bis sein ursprünglich strafbares Verhalten aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sei.

 

Ihr weiteres Begehren nämlich daß "Straferkenntnis bis zur Beschließung der Novelle auszusetzen" ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen. Die Bestrafung durch die erste Instanz war daher rechtlich in Ordnung.

 

Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Sie bestreiten nicht, die Tat als solche begangen zu haben, doch erscheine Ihnen die Strafhöhe als zu hoch bemessen. Es ist daher zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Laut Ihren Angaben beziehen Sie ein Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 230.000,-- und seien für Gattin, Eltern und 1 Kind sorgepflichtig.

Die Behörde hat daher aufgrund der Höhe des Einheitswertes ein monatliches Einkommen von ca S 13.000,-- netto angenommen.

 

Bei Berücksichtigung der Milderungsgründe wie bisherige Straflosigkeit, des Fehlens von Erschwerungsgründen sowie weiters bei Berücksichtigung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse findet die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die eingetretene Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und den Grad Ihres Verschuldens, daß die rücksichtswürdigen Umstände dennoch soweit überwiegen, daß Anlaß zu einer Strafmilderung gegeben wäre, weshalb die Strafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde.

 

Gleichzeitig aber sollen Sie durch die Bestrafung in Hinkunft von gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden und es soll auch eine allgemein abhaltende Wirkung erreicht werden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da einerseits Ihre Berufung gegen die Strafhöhe gerichtet war und andererseits das in der Berufung gestellte Ersuchen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen war.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Bezüglich der Ihnen auferlegten Geldstrafe haben Sie die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft xx um einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen wäre mit S 120,-- zu vergebüren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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