Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Isabella L*****, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, geg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18. 9. 2007 wurde der Antrag der am 10. 8. 1985 geborenen Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld abgewiesen. Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 2 in gesetzlicher Höhe ab 14. 3. 2007. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der
Begründung: , bei der Klägerin liege nur ein durchschnittlicher Pflegebedarf von 3... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs2
Rechtssatz: Eine Bindung eines Versicherungsträgers an einen von einem anderen leistungszuständigen Versicherungsträger früher erlassenen, im Verhältnis zu diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Höhe des Pflegegelds ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs dann zu rechtfertigen, wenn sich der Bund zwar organisatorisch der Sozialversicherungsträger als leistungsauszahlender Stellen bedient, aber letztlic... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs4BPGG idF BGBl I 1998/111 §9 Abs2
Rechtssatz: Der Wegfall der Grundleistung ist daher ein Entziehungsgrund nach § 9 Abs 4 BPGG idgF. Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erüb... mehr lesen...