RS OGH 2008/4/22 10ObS33/08p

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Norm

BPGG §9 Abs2

Rechtssatz

Eine Bindung eines Versicherungsträgers an einen von einem anderen leistungszuständigen Versicherungsträger früher erlassenen, im Verhältnis zu diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Höhe des Pflegegelds ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs dann zu rechtfertigen, wenn sich der Bund zwar organisatorisch der Sozialversicherungsträger als leistungsauszahlender Stellen bedient, aber letztlich den Aufwand selbst trägt. Im Fall der Unfallversicherungsträger ist dies anders, weil diese den Pflegeaufwand, der Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, selbst zu tragen haben. Sie könnten daher nicht an eine in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt waren, ergangene Entscheidung gebunden sein. Die fehlende Bindungswirkung muss unabhängig davon beachtet werden, ob die die frühere Entscheidung die weitere Partei belastet oder begünstigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123416

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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