RS OGH 2000/9/5 10ObS237/00a, 10ObS354/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2000
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Norm

BPGG §9 Abs4
BPGG idF BGBl I 1998/111 §9 Abs2

Rechtssatz

Der Wegfall der Grundleistung ist daher ein Entziehungsgrund nach § 9 Abs 4 BPGG idgF. Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. Eine derartige Entziehung des Pflegegeldes kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Invaliditätspension als Grundleistung weitergewährt wird; in einem solchen Fall kann auch das Pflegegeld weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (wie etwa die Pflegebedürftigkeit) weiterhin vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 237/00a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 237/00a
    Veröff: SZ 73/136
  • 10 ObS 354/02k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 354/02k
    Auch; nur: Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass die Zuerkennung des Pflegegeldes im Hinblick auf eine befristete Zuerkennung der Grundleistung ebenfalls zu befristen ist, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Sozialversicherungsträgers wahrzunehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114030

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_010OBS00237_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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