Norm: BPGG §4 Abs2 EEinstV §6
Rechtssatz: Der außergewöhnliche Pflegeaufwand wird in § 6 EinstV idF BGBl II 1999/37 in gleicher Weise definiert wie in § 6 EinstV idF BBl 1993/314. Entscheidungstexte 10 ObS 372/97x Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 372/97x Veröff: SZ 72/21 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F2bEinstV §6
Rechtssatz: Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG). Entscheidungstexte 10 ObS 227/98z ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2bEinstV §1EinstV §1 Abs2EinstV §2EinstV §4EinstV nF §4KrntPGG §4 Abs2StmkPGG §4 Abs2WrEinstV §1WrEinstV §1 Abs2WrEinstV §2WrEinstV §4WPGG §4 Abs1WPGG §4 Abs2 Stufe6
Rechtssatz: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsau... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß dem Versicherten noch eine einzige, zielgerichtete Bewegung mit funktioneller Umsetzung möglich ist, steht der Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit für die Pflegestufe 7 nicht von vornherein entgegen. Zu beurteilen war ein Fall, in dem der sonst bewegungsunfähigen Versicherten nur noch das Betätigen einer auf der Bettdecke liegenden Glocke möglich war. Entscheidungstexte 8 Rs 217/97h Entscheidungstext OLG Wien 05.12.1997 8 Rs 217/97h mehr lesen...