Norm
BPGG §4 Abs2 ERechtssatz
Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG).Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (Paragraph 6, EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110319Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00227_98Z0000_001