Norm: BPGG §4 Abs1
Rechtssatz: Wird das Verbinden der Unterschenkel von einem Menschen, der über das Venenleiden hinaus keine Behinderungen hat, regelmäßig selbst durchgeführt und kann der Versicherte dies nur deshalb nicht, weil er an Behinderungen leidet, so ist der notwendige Aufwand im Rahmen der Ermittlung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 10 ObS 102/98t ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2bEinstV §1EinstV §1 Abs2EinstV §2EinstV §4EinstV nF §4KrntPGG §4 Abs2StmkPGG §4 Abs2WrEinstV §1WrEinstV §1 Abs2WrEinstV §2WrEinstV §4WPGG §4 Abs1WPGG §4 Abs2 Stufe6
Rechtssatz: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsau... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1EinstV §1 Abs2
Rechtssatz: Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperli... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1EinstV §1 Abs4EinstV §5
Rechtssatz: Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, ent... mehr lesen...