RS OGH 2009/4/24 10ObS38/97d, 10ObS102/98t, 10ObS295/98z, 10ObS158/99d, 10ObS206/00t, 10ObS162/04b,

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs2
  1. BPGG § 4 heute
  2. BPGG § 4 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BPGG § 4 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  5. BPGG § 4 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. BPGG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  9. BPGG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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