Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Zollamt X. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde auf Grund der vom Dienstvorgesetzten am 28. Juli 1989 an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erstatteten Disziplinaranzeige am 8. September 1989 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 des Beamten-Dienstrech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1981 bis zu seiner 1983 erfolgten Suspendierung leitete er das Postamt L. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission erster Instanz vom 24. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe 1. in der Zeit Jänner 1981 bis einschließlich Jänner 1983 Arbeitseinheiten des genannten Postamtes in den von ihm zu erstellenden - für die Personalbedarfsermittlung wese... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Zollamt X. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde auf Grund der vom Dienstvorgesetzten am 28. Juli 1989 an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erstatteten Disziplinaranzeige am 8. September 1989 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 des Beamten-Dienstrech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1981 bis zu seiner 1983 erfolgten Suspendierung leitete er das Postamt L. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission erster Instanz vom 24. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe 1. in der Zeit Jänner 1981 bis einschließlich Jänner 1983 Arbeitseinheiten des genannten Postamtes in den von ihm zu erstellenden - für die Personalbedarfsermittlung wese... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §110 Abs1 Z2;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §96; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein ko... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verha... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §114;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §94 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen ist gerichtliche Anhängigkeit gegeben (Hinweis auf die neuere Rsp des OGH, Foregger-Serini, 4 StPO zu § 88). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989090095.X02 ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §114;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §94 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muß der Einleitungsbeschluß gegen den Besch spätestens sechs Monate nach KENNTNIS (im Beschwerdefall: durch die Dienstbehörde) erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064), außer es liegt ein Fall der Hemmung iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 vor. De... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §110 Abs1 Z2;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §96; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein ko... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §114;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §94 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen ist gerichtliche Anhängigkeit gegeben (Hinweis auf die neuere Rsp des OGH, Foregger-Serini, 4 StPO zu § 88). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989090095.X02 ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §114;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;BDG 1979 §94 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muß der Einleitungsbeschluß gegen den Besch spätestens sechs Monate nach KENNTNIS (im Beschwerdefall: durch die Dienstbehörde) erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064), außer es liegt ein Fall der Hemmung iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 vor. De... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs1;AVG §58 Abs2;BDG 1979 §94 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob die einzelnen Teile des Spruches des Einleitungsbeschusses der Disziplinarkommission den vom Gesetz verlangten Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit entsprechen, insbesondere im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verjährung. S... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §110 Abs1 Z2; BDG 1979 §94 Abs1 Z1; BDG 1979 §96; BDG 1979 § 110 heute BDG 1979 § 110 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 BDG 1979 § 110 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §110 Abs1 Z2; BDG 1979 §94 Abs1 Z1; BDG 1979 §96; BDG 1979 § 110 heute BDG 1979 § 110 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 BDG 1979 § 110 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1;
Rechtssatz: Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nah... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auch wenn dieser Einleitungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden musste, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG sowohl bei Berücksichtigung des Sinngehaltes der gesetzlichen Bestimmung als auch der Bedeutung der Kontrolle durch den VwGH n... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde (Hinweis auf E 22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988090004.X02 Im RIS seit 06.12.2006 mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auch wenn dieser Einleitungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden musste, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG sowohl bei Berücksichtigung des Sinngehaltes der gesetzlichen Bestimmung als auch der Bedeutung der Kontrolle durch den VwGH n... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde (Hinweis auf E 22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988090004.X02 Im RIS seit 06.12.2006 mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123 Abs2;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmales "gegen ihn" in § 94 Abs 1 Z 1 BDG reicht die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den ... mehr lesen...
Rechtssatz: In Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmales "gegen ihn" in § 94 Abs 1 Z 1 BDG reicht die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten zu verhindern. Im RIS seit 07.12.2006 mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123 Abs2;BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmales "gegen ihn" in § 94 Abs 1 Z 1 BDG reicht die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den ... mehr lesen...
Rechtssatz: In Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmales "gegen ihn" in § 94 Abs 1 Z 1 BDG reicht die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten zu verhindern. Im RIS seit 07.12.2006 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;KrPflG 1961 §12 Abs1;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §31 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Das KrPflG kennt selbst hinsichtlich der groben Dienstverletzungen keine Verjährungsbestimmungen. Wollte man Analogie zum BDG heranziehen, so ergäbe sich aus dessen § 94 A... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: BDG 1979 §94 Abs1 Z1;KrPflG 1961 §12 Abs1;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §31 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Das KrPflG kennt selbst hinsichtlich der groben Dienstverletzungen keine Verjährungsbestimmungen. Wollte man Analogie zum BDG heranziehen, so ergäbe sich aus dessen § 94 A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Zollwache in einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Juli 1982 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, Geschwindigkeitsüberschreitung und Ehrenkränkung erstattete der Vorstand des Zollamtes Salzburg gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige vom 24. August 1982. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1982 sprach die Disziplinarkommi... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2 BDG 1979 §94 Abs1 BDG 1979 § 43 heute BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert dur... mehr lesen...