RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
StPO 1975 §84;

Rechtssatz

Im Fall des § 109 Abs 1 zweiter und dritter Satz BDG 1979, in dem der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen

strafbaren Handlung erweckt, tritt zwar an die Stelle der hier entfallenden Disziplinaranzeige (des Dienstvorgesetzten) die Pflicht der Dienstbehörde (bei entsprechend begründetem Verdacht) gem § 84 StPO (Erstattung einer Anzeige an den zuständigen Staatsanwalt, allenfalls beim Bezirksgericht) vorzugehen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Da § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 schlechthin auf die Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung abstellt und keinerlei Einschränkung vornimmt, beginnt auch in diesem Fall die Verjährungsfrist nach dem BDG 1979 zu laufen. Aus § 109 Abs 1 BDG 1979 läßt sich nicht ableiten, daß es der Dienstbehörde nach Erstattung der Anzeige gem § 84 StPO verwehrt wäre, die Disziplinarbehörde zwecks Fassung eines Einleitungsbeschlusses zu befassen. Während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens ist der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nicht entzogen (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X13

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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