RS Vwgh 1990/2/22 89/09/0136

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090136.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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