RS Vwgh 1990/2/22 89/09/0095

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §114;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muß der Einleitungsbeschluß gegen den Besch spätestens sechs Monate nach KENNTNIS (im Beschwerdefall: durch die Dienstbehörde) erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064), außer es liegt ein Fall der Hemmung iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 vor. Der zuletzt genannten Regelung darf nicht der Sinn gegeben werden, daß für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, daß der Ablauf der Frist gehemmt ist. Dieser Auslegung kann auch nicht § 114 BDG 1979 entgegengehalten werden, weil die dort vorgesehene Unterbrechung des Disziplinarverfahrens die Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090095.X01

Im RIS seit

22.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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