Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1998 zur Besetzung der Stelle "eines/einer Universitätsassistenten/in" am Institut für Germanistik der Universität Salzburg gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl. Nr. "22/1995" (richtig wohl: 229/1995), aufgehoben. Begründend führte die ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht72/01 Hochschulorganisation
Norm: BDG 1979 §4 Abs1 Z4;BDG 1979 §4 Abs4;BDG 1979 §4;BGBG 1993 §4;BGBG 1993 §42;Frauenförderungsplan BMWFK 1995 §7 Abs4;UOG 1975 §106a;UOG 1975 §40;UOG 1975 §5;
Rechtssatz: Ein Alter von mehr als 40 Jahren ist zwar nach § 4 BDG 1979 kein absolutes, aber doch ein relatives Ernennungshinder... mehr lesen...
Die 1953 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. Mai 1986 als Revierinspektorin der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juli 1986 wurde ihr Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1986 mit dem 9. Juli 1971 festgesetzt. Mit der am 12. September 1991 bei der Dienstbehörde eingebrachten Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Überstellung in die Verwendungsgruppe W2 und... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §4 Abs4;BDG 1979 Anl1 VGr W2;GehG 1956 §8 Abs1;
Rechtssatz: § 8 Abs 1 GehG sieht eine Vorrückung nur in die NÄCHSTHÖHERE VORGESEHENE Gehaltsstufe vor. Ist in der betreffenden Verwendungsgruppe keine entsprechende Gehaltsstufe mehr vorgesehen, so kommt eine Verkürzung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Wartezeit (hier: gemäß BDG 1979 Anl1 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht ab 1. Oktober 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Sie begann (soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist) im Sommersemester 1977 an der Universität Wien ihr Studium der Arabistik (Nebenfach: Politikwissenschaft), das sie mit ihrer Promotion zum Doktor der Philosophie am 9. Juli 1985 abschloß. Bereits zuvor hatte sie... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §4 Abs4;GehG 1956 §12 Abs1;GehG 1956 §12 Abs2 Z8;GehG 1956 §12 Abs3;
Rechtssatz: Ausfz Frage der Anrechnung des Studiums für Arabistik iVm der Universitätssprachprüfung aus Arabisch und des Ausmaßes der Vollanrechnung der (teilweise innerhalb der Studienzeit) liegenden Tätigkeit als gerichtlich beeideter Dolmetscher für Arabisch bei Ermittlu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §4 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: In Bezug auf eine Nachsicht von Ernennungserfordernissen kommt dem Beamten ein Antragsrecht nicht zu. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, über einen dennoch gestellten Antrag eines Beamten eine Sachentscheidung zu fällen (Hinweis auf E 3.5.1978, 2329/77, VwSlg 9553 A/1978). ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §4 Abs4 impl;BDG 1979 §4a Abs5 impl;DGO Graz 1957 §68 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/12/0073 E 7. April 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der in § 68 Abs 7 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl für Stmk 1957/30 dem Gemeinderat eingeräumte Befugnis, in Einzelfällen von den Voraussetzu... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §4 Abs4 impl;BDG 1979 §4a Abs5 impl;DGO Graz 1957 §68 Abs7;
Rechtssatz: Der in § 68 Abs 7 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl für Stmk 1957/30 dem Gemeinderat eingeräumte Befugnis, in Einzelfällen von den Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten Ausnahmen zu gewähren, steht ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §3 Abs1 impl;BDG 1979 §4 Abs4 impl;BDG 1979 §4 Abs5 impl;DGO Graz 1957 §68 Abs7;
Rechtssatz: Die Dienst- und Gehaltsordnung räumt dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Beförderung noch ein subjektives Recht auf Einräumung einer Ausnahmebewilligung ein. Die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen gemäß Abschnitt V der ... mehr lesen...