RS Vwgh 1987/4/7 86/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §3 Abs1 impl;
BDG 1979 §4 Abs4 impl;
BDG 1979 §4 Abs5 impl;
DGO Graz 1957 §68 Abs7;

Rechtssatz

Die Dienst- und Gehaltsordnung räumt dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Beförderung noch ein subjektives Recht auf Einräumung einer Ausnahmebewilligung ein. Die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen gemäß Abschnitt V der Beförderungsrichtlinien, der die Nachsicht von fehlenden Erfordernissen regelt, ist aber Sache des Dienstgebers (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120081.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten