Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis Dr. Hans A*** ist zugleich Mitglied des oberösterreichischen Landtages und übt dort im besonderen auch die Funktion eines Klubobmannes aus. Infolge des Zusammentreffens seiner richterlichen Funktion mit jener eines Mandatars ist für die Frage seiner Weiterbeschäftigung als Richter die Regelung des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.November 1983, BGBl Nr 611, des damit geänderten... mehr lesen...
Begründung: Der Richter des Landesgerichtes Eisenstadt Dr. Wolfgang R*** ist zugleich Mitglied des Burgenländischen Landtages und übt dort die Funktion eines Klubobmannes des Freiheitlichen Landtagsklubs aus. Er fällt infolge des Zusammentreffens beider Funktionen unter die Regelung des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 29.November 1983, BGBl. 611, und des damit geänderten Art. 95 Abs. 4 B-VG sowie des Burgenländischen Landesverfassungsgesetzes vom 30.Jänner 1984, LGBl. Nr. 21, in Verb... mehr lesen...
Norm: BDG §17 Abs1B - VG Art95 Abs4RDG §79
Rechtssatz: Durch die Gewährung der für die Ausübung des Mandates erforderlichen freien Zeit muß die ungestörte Ausübung des Abgeordnetenmandats gesichert bleiben. Dazu gehören - bei einem Landtagsabgeordneten - auch Aufgaben, die außerhalb der Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu erfüllen sind, wie Beratungen innerhalb des Clubs, Verhandlungen auf Parteiebene (überparlamentarische Vorgänge... mehr lesen...