Norm
BDG §17 Abs1Rechtssatz
Durch die Gewährung der für die Ausübung des Mandates erforderlichen freien Zeit muß die ungestörte Ausübung des Abgeordnetenmandats gesichert bleiben. Dazu gehören - bei einem Landtagsabgeordneten - auch Aufgaben, die außerhalb der Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu erfüllen sind, wie Beratungen innerhalb des Clubs, Verhandlungen auf Parteiebene (überparlamentarische Vorgänge) und die Vorbereitung auf die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Hingegen geben die allenfalls mannigfaltigen übrigen Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen, die ein Mandatar bloß im Rahmen seiner parteipolitischen Funktionen zu erfüllen hat, keine Handhabe für eine gänzliche oder teilweise Dienstfreistellung eines Richters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052539Dokumentnummer
JJR_19841126_OGH0002_0000DG00005_8400000_001