RS OGH 1984/11/26 Dg5/84, Dg1/89, Dg2/89, Dg1/91, Dg2/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1984
beobachten
merken

Norm

BDG §17 Abs1
B - VG Art95 Abs4
RDG §79

Rechtssatz

Durch die Gewährung der für die Ausübung des Mandates erforderlichen freien Zeit muß die ungestörte Ausübung des Abgeordnetenmandats gesichert bleiben. Dazu gehören - bei einem Landtagsabgeordneten - auch Aufgaben, die außerhalb der Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu erfüllen sind, wie Beratungen innerhalb des Clubs, Verhandlungen auf Parteiebene (überparlamentarische Vorgänge) und die Vorbereitung auf die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Hingegen geben die allenfalls mannigfaltigen übrigen Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen, die ein Mandatar bloß im Rahmen seiner parteipolitischen Funktionen zu erfüllen hat, keine Handhabe für eine gänzliche oder teilweise Dienstfreistellung eines Richters.

Entscheidungstexte

  • Dg 5/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 Dg 5/84
  • Dg 1/89
    Entscheidungstext OGH 03.07.1989 Dg 1/89
    Beisatz: Einem Landtagsabgeordneten, der zusätzlich noch die Funktion eines Klubobmannes des Landtagklubs ausübt, kann die weitere Ausübung des Richteramtes auch teilweise nicht mehr zugemutet werden. (T1)
  • Dg 2/89
    Entscheidungstext OGH 29.08.1989 Dg 2/89
    Vgl auch; Beis wie T1
  • Dg 1/91
    Entscheidungstext OGH 03.10.1991 Dg 1/91
    Vgl auch; Beis wie T1
  • Dg 2/91
    Entscheidungstext OGH 08.01.1992 Dg 2/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052539

Dokumentnummer

JJR_19841126_OGH0002_0000DG00005_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten