Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;
Rechtssatz: Für das Absehen von der Strafe genügt es nicht, dass dem Bf zuzubilligen ist, dass in seinem Fall (wegen Ruhestandsversetzung) den spezialpräventiven Überlegungen wohl keine Bedeutung mehr zukommt (Hinweis E 20.10.1982, 3357/80, VwSlg 10861 A/1982). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985090201... mehr lesen...