Entscheidungsgründe: Die Zweitbeklagte leitete ab April 2002 als Primarärztin im Krankenhaus der Erstbeklagten die Abteilung für Innere Medizin. Sie erhielt von der Erstbeklagten jährliche Bonuszahlungen, die von verschiedenen Faktoren wie Kostenreduktion und Auslastungszahlen in Bezug auf alle Patienten, nicht nur Privatpatienten, abhingen. Die Klägerin war vom 1. 10. 2002 bis 31. 1. 2005 bei der Erstbeklagten als Assistenzärztin für Chirurgie beschäftigt. Es gab keinen unterfertig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anz... mehr lesen...
Norm: AZG §5AZG §6 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des §5AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG... mehr lesen...
Norm: AZG §5AZG §6 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des §5AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9. 8. 1993 als Anlagenbauer bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Der Kläger, hinsichtlich dessen keine Gleitzeitvereinbarung bestand, begann üblicherweise um 7 Uhr früh mit der Arbeit. Es entsprach der betrieblichen Praxis, daß aufgrund der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden bei bestimmten Arbeitsprojekten Zeitausgleich auch tag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 7. 2. 1994 bis 6. 10. 1996 als Raumpflegerin bei der zweitbeklagten Partei, deren Komplementär der Erstbeklagte ist, beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrt sie den Zuspruch des aus dem
Spruch: hervorgehenden Betrages, welcher sich aus einer Weihnachtsremuneration von S 10.177,60, Kündigungsentschädigung (vom 6. bis 26. 10. 1996) von S 8.963,01, anteiligen Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung von S 763,32 sowie Urlaubsentschädigung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Weigerung des Klägers, am 26.4.1996 Überstunden zu leisten, einen Entlassungsgrund verwirklichte, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Weigerung des Klägers, am 26.4.1996 Überstunden zu leisten, einen Entlassungsgrund verwirklichte, zutreffend verneint. Es reicht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verpflichtung des Klägers, Überstunden zu leisten, und infolge Verweigerung der Überstundenleistung das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verp... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Beide Parteien sind daher § 54 Abs 2 ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufs... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs1KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtVI Z1 litb
Rechtssatz: Art VI Z 1 lit b des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber § 6 Abs 1 AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht es hier nicht darum, daß nicht festgestellt werden kann, daß Dr.O***** dem Kläger gegenüber dargelegt hätte, daß es bei den sich aus den Urkunden (Beilage 4 und Beilage B) ergebenden Entgeltbestandteilen um einen Gesamtbezug handelt, sondern darum, ob die mit dem als Chauffeur beschäftigten Kläger getroffene Vereinbarung, daß die verlängerte Normalarbeitszeit 55 Stunden bet... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs1
Rechtssatz: Für eine zulässigerweise verlängerte Normalarbeitszeit gebührt nur der Normallohn (hier: Chauffeur - Verlängerung auf 55 Wochenstunden). Entscheidungstexte 9 ObA 425/97h Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 425/97h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109405 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ICAZG §6 Abs1
Rechtssatz: Bei einem freien Dienstverhältnis kann ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Überstundenvergütung nicht begehrt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 54/97z Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z Veröff: SZ 70/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS01072... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.1991 als Angestellte mit 20,25 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) anzuwenden. An den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten 1988, 1989 und 1990 leistete die Klägerin jeweils ab 13 Uhr über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinaus insgesamt zusätzlich 48 Stunden... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs1 litb
Rechtssatz: Mit der Verweisung auch auf § 4 AZG, dessen Abs 1 eine von der nach § 3 Abs 1 AZG zulässigen Tagesarbeitszeit abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit zuläßt, wird klargestellt, daß eine von § 3 Abs 1 AZG abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit bei der Qualifikation, ob Überstundenarbeit vorliegt, zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte 9 ObA 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten seit 24. Oktober 1966 als Arbeiter und seit 1. Oktober 1971 als Elektromonteur im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 19.850,-- zuzüglich S 790,-- brutto Montagezulage, 14 x jährlich. Am 12. September 1985 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, er sei zu Unrecht entlassen worden, begehrt der Kläger vom Beklagten den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 257.100,30 brutto sA ... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs1
Rechtssatz: Die im AZG (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit §§ 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.10.1979 in der Glashütte der beklagten Partei in Schneegattern als Glasmacher beschäftigt. Am 1.10.1984 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von Kündigungsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung im Gesamtbetrag von S 97.568,35 brutto sA. Die beklagte Partei bea... mehr lesen...