RS OGH 1998/3/30 8ObA60/97z, 8ObA273/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

AZG §6 Abs1
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtVI Z1 litb

Rechtssatz

Art VI Z 1 lit b des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber § 6 Abs 1 AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vergleiche § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 60/97z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 60/97z
  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    Auch; nur: Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird. (T1); Beisatz: Mangels einer Vereinbarung einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 4 ff AZG ist davon auszugehen, daß die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstunden- und nicht Normalarbeit ist. (T2); Veröff: SZ 72/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109783

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_008OBA00060_97Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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