Norm
AZG §6 Abs1Rechtssatz
Art VI Z 1 lit b des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber § 6 Abs 1 AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vergleiche § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109783Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_008OBA00060_97Z0000_002