RS OGH 2002/10/17 8ObA35/02h

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

AZG §5
AZG §6 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des §5AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116967

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_008OBA00035_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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