Entscheidungen zu § 28 Abs. 4 AZG

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RS UVS Kärnten 2011/07/06 KUVS-873-878/11/2010

Rechtssatz: Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften ? gegenständlich der höchstzulässigen Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten, die zulässige Gesamtlenkzeit sowie Tagesarbeitszeit ? eingehalten werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeiten keinen Anstoß nimmt oder d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.07.2011

RS UVS Oberösterreich 2000/03/14 VwSen-280480/5/Ga/Km

Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr. Daraus folgt, dass für gleichgelagerte, jedoch nicht auf Fahrten im internationalen Straßenverkehr verwirklichte Verstöße - wie hier zB gegen die Vorschrift, als Lenker die tägliche (Mindest)ruhezeit einzuhalten - die generelle Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG von sechs ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.03.2000

RS UVS Oberösterreich 1998/08/20 VwSen-280334/5/Ga/Fb

Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.08.1998

TE UVS Wien 1997/10/23 04/A/40/245/97

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war dem Berufungswerber angelastet worden: "Sie haben als Arbeitgeber des Einzelunternehmens Erich P mit Sitz in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß 1) dem Arbeitnehmer Novo M, der den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen W-22 mit dem Anhänger (SW-43) auf der A 1, Gemeinde St iA bei Kilometer 250 in Fahrtrichtung S gelenkt hatte: a) vom 22.7.1996 bis 23.7.1996 (Beginn des 24 Stunden Zeitraumes: 04:15 Uhr) eine Ruhezeit von 4 Stunden und 30 Mi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 23.10.1997

RS UVS Wien 1997/10/23 04/A/40/245/97

Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs 4 AZG gilt für bestimmte Verstöße im "internationalen Straßenverkehr" abweichend von § 31 Abs 2 VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr. Der Begriff "internationaler Straßenverkehr" iS der genannten Bestimmung deckt sich nicht mit dem Verkehr auf einem "internationalen Hauptverkehrsweg" iS des § 53 Z 18 StVO. Vielmehr kommt es bei Auslegung des § 28 Abs 4 AZG darauf an, ob die von der Gesetzesübertretung betroffene Fahrt außerhalb der österreichischen St... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.10.1997

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