RS UVS Kärnten 2011/07/06 KUVS-873-878/11/2010

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften ? gegenständlich der höchstzulässigen Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten, die zulässige Gesamtlenkzeit sowie Tagesarbeitszeit ? eingehalten werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeiten keinen Anstoß nimmt oder dass es durch ein eigenmächtiges Verhalten eines Arbeitnehmers zu Überschreitungen der gesetzlichen Arbeitszeit kommt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu setzen, die dazu geeignet sind, die Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften zu verhindern. Ebenso ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, eine entsprechende Kontrolltätigkeit auszuüben, die sicherstellt, dass die von ihm erteilten Anweisungen von den Lenkern auch eingehalten werden.

Schlagworte
Arbeitszeit, Ruhezeit, Gesamtlenkzeit, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lenker, Kontrollsystem
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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