RS UVS Wien 1997/10/23 04/A/40/245/97

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs 4 AZG gilt für bestimmte Verstöße im "internationalen Straßenverkehr" abweichend von § 31 Abs 2 VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr. Der Begriff "internationaler Straßenverkehr" iS der genannten Bestimmung deckt sich nicht mit dem Verkehr auf einem "internationalen Hauptverkehrsweg" iS des § 53 Z 18 StVO. Vielmehr kommt es bei Auslegung des § 28 Abs 4 AZG darauf an, ob die von der Gesetzesübertretung betroffene Fahrt außerhalb der österreichischen Staatsgrenzen erfolgte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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