RS UVS Oberösterreich 2000/03/14 VwSen-280480/5/Ga/Km

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr.

Daraus folgt, dass für gleichgelagerte, jedoch nicht auf Fahrten im internationalen Straßenverkehr verwirklichte Verstöße - wie hier zB gegen die Vorschrift, als Lenker die tägliche (Mindest)ruhezeit einzuhalten - die generelle Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG von sechs Monaten weiterhin aufrecht ist.

Nach der Aktenlage wurden im Berufungsfall drei Verfolgungshandlungen gesetzt, die einer Beurteilung zunächst dahin zu unterziehen waren, ob sie noch innerhalb der Verjährungsfrist hinausgegeben wurden. In diesem Licht konnte das angefochtene Straferkenntnis als Verfolgungshandlung aus der Rechtzeitigkeitsprüfung von vornherein ausgeschieden werden: Seine Hinausgabe erfolgte rund zwei Jahre nach dem hier gemäß § 31 Abs.2 VStG maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss der strafbaren Tätigkeiten).

Hinsichtlich der verbleibenden beiden anderen Verfolgungshandlungen ist festzustellen:

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Die am 3. November 1997 hinausgegebene Strafverfügung (StV) vom 24. Oktober 1997 enthielt den auf die drei erstgenannten Lenker (siehe vorhin) bezogenen Tatvorwurf und wurde mit Blick auf die daher maßgeblichen Tatzeiten erst nach Ablauf der sechsmonatigen (§ 31 Abs.2 VStG), jedoch noch innerhalb der einjährigen (§ 28 Abs.4 AZG) Verjährungsfrist gesetzt.

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Die am 15. April 1998 hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom selben Tag enthielt neuerlich die auf die drei erstgenannten Lenker bezogenen Tatvorwürfe und zusätzlich (erstmalig) die auf die viert- und fünftgenannten Lenker (siehe vorhin) bezogenen Vorwürfe; hinsichtlich der Letzteren wurde diese Verfolgungshandlung mit Blick auf die daher maßgeblichen Tatzeiten gleichfalls erst nach Ablauf der sechsmonatigen (§ 31 Abs.2 VStG), jedoch noch innerhalb der einjährigen (§ 28 Abs.4 AZG) Verjährungsfrist gesetzt.

Angesichts dieses Befundes setzt nun die - unter dem Aspekt ihrer Rechtzeitigkeit - verjährungsunterbrechende Wirkung dieser beiden Verfolgungshandlungen voraus, dass vorliegend auf die ausnahmsweise einjährige Verjährungsfrist des § 28 Abs.4 AZG zurückgegriffen werden durfte. Dies wiederum hatte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zur Voraussetzung, dass die involvierten Lenker auf Fahrten "im internationalen Straßenverkehr", somit jedenfalls nicht auf Fahrten im Inland die tägliche Ruhezeit jeweils nicht eingehalten hatten.

Dafür aber, dass die belangte Behörde als Strafverfolgungsbehörde vorliegend von nicht (bloß) im Inland begangenen Verstößen gegen die Ruhezeitvorschrift auf den in den einzelnen Tatvorwürfen datumsmäßig umschriebenen Fahrten ausgegangen ist, gibt nur die (allein) in die zweite Verfolgungshandlung (AzR) aufgenommene Floskel "im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr" einen Anhaltspunkt. Die Hineinnahme dieser (den Gesetzestext nur abstrakt und dies nur ungenau wiedergebenden) Floskel in die AzR wird jedoch - nach Ausweis des vorgelegten Strafaktes - von einschlägigen Feststellungen nicht gestützt.

Diesbezüglich enthielten schon die Anzeigen des Arbeitsinspektorats vom 25. Juni und vom 31. Oktober 1997 keinerlei Sachverhalte. So ist zB nicht angegeben, dass die Verstöße etwa im Zuge einer Überprüfung an einer Grenzkontrollstelle festgestellt worden wären, aber auch nicht, auf welchen konkreten Fahrten ins Ausland die einzelnen Lenker die Ruhezeit nicht eingehalten haben sollen. Aus den diesen Anzeigen jeweils beigeschlossen gewesenen Kopien der den Lenkern zugeordneten Tachoscheiben konnten Aufschlüsse nicht gewonnen werden, zumal darauf nur inländische Ortsangaben eingetragen waren. Aber auch die belangte Behörde hat von sich aus keine auf den Nachweis von auf im Ausland gelegenen Fahrtstrecken begangenen Verstößen gerichtete Ermittlungen gepflogen (über solche Ermittlungen und deren Ergebnis enthält im übrigen auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts).

Ohne ein entsprechendes Feststellungsergebnis - und zwar für alle erfassten Lenkzeiten - über tatsächlich auf Fahrten im Ausland begangene Ruhezeitverstöße aber durfte die Strafverfolgungsbehörde nicht ohne weiteres - zum Rechtsnachteil der Berufungswerberin - von der gemäß § 28 Abs.4 AZG (nur ausnahmsweise) auf ein Jahr verlängerten Verjährungsfrist ausgehen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das für die verlängerte Verjährungsfrist gemäß § 28 Abs.4 AZG wesentliche, weil ausdrücklich normierte Tatbestandsmerkmal (Verstoß im internationalen Straßenverkehr) mangels Sachverhaltes in keinem der vorliegend angefochtenen fünf Fakten erfüllt gewesen ist, weshalb für die Verfolgungshandlungen im Berufungsfall nur die allgemeine sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG bestimmend sein konnte.

Dies zugrunde legend wurde weder die StV noch die AzR rechtzeitig gesetzt, sodass - wegen bereits eingetreten gewesener Verfolgungsverjährung - wie im Spruch zu entscheiden war (Einstellung). Auf die Berufungsgründe war nicht mehr einzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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